Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert, Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft
Leitsatz (NV)
Der Gegenstandswert in einem Revisionsverfahren wegen des Widerrufs der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft beträgt 50 000 DM.
Normenkette
BRAGO § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 1; GKG § 13 Abs. 1 S. 1
Gründe
...
Der Gegenstandswert (§ 7 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte -- BRAGO --) ist im vorliegenden Fall gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO aufgrund des Antrags der Antragsteller durch Beschluß festzusetzen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten. Der Wert des Gegenstandes ist daher nach § 13 GKG zu bemessen, und zwar nach der Bedeutung der Sache, die die Klägerin im Rechtsstreit um den Widerruf ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft verfolgt hat; dabei liegt die Bestimmung des Wertes im Ermessen des Gerichts (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Der erkennende Senat hat bei Streitigkeiten über die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft in ständiger Rechtsprechung einen Streitwert von 50 000 DM für angemessen gehalten (vgl. BFH, Urteil vom 26. März 1981 VII R 14/78, BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586, 591; Beschlüsse vom 11. August 1981 VII S 1/81, BFHE 134, 92, BStBl II 1981, 790; vom 24. Oktober 1989 VII S 17/89, BFHE 158, 208, BStBl II 1990, 75). Hieran ist allein schon deswegen -- auch im vorliegenden Fall -- festzuhalten, weil ein allgemeines Interesse daran besteht, den Streitwert sämtlicher Verfahren, in denen es um die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft -- auch um den Widerruf der Anerkennung -- geht, in gleicher Höhe festzusetzen. Nur so bleibt das Kostenrisiko für alle Beteiligten überschaubar (BFH in BFHE 158, 208, BStBl II 1990, 75) und werden unter Umständen aufwendige, in einem summarischen Verfahren nicht vertretbare Einzelfeststellungen vermieden (BFH in BFHE 134, 92, BStBl II 1981, 790).
Im übrigen ist aber auch der Jahresumsatz der Klägerin von angeblich rd. 1 Mio. DM -- entgegen ihrer Auffassung -- kein geeigneter Maßstab für die Bemessung des Gegenstandswertes. In Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung in BFHE 134, 92, BStBl II 1981, 790 ist vielmehr bei der Bemessung des Gegenstandswertes darauf abzustellen, daß es um die Beibehaltung von Erwerbsquellen für mehrere in einer Gesellschaft zusammengeschlossene Personen und deren Interesse daran geht, ihren Zusammenschluß in der bisherigen Weise aufrechterhalten zu dürfen. Wäre der Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft rechtskräftig geworden, hätte dies nicht zur Folge gehabt, daß die daran beteiligten Gesellschafter die Hilfeleistung in Steuersachen hätten einstellen müssen. Es hätte sich vielmehr nur die Notwendigkeit ergeben, nach anderen Wegen zu suchen, auf denen in gesetzlich zulässiger Weise -- gegebenenfalls auch in Form einer anders gestalteten Steuerberatungsgesellschaft -- eine Hilfeleistung in Steuersachen möglich gewesen wäre.
Auf die Vorstellungen der Klägerin bei Einleitung des Verfahrens und ihre eventuellen Absprachen mit ihrem Prozeßbevollmächtigten über die Höhe des Streitwerts kommt es nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht an, weil der Streitwert nach der sich aus ihrem Antrag für sie objektiv ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 13 GKG Rz. 9).
Fundstellen
Haufe-Index 421084 |
BFH/NV 1996, 350 |