Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Die formelle Revisionsbegründung hat unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm, die nicht notwendig durch Benennung eines bestimmten Paragraphen zu erfolgen braucht, darzulegen, weshalb der angefochtenen Entscheidung nicht zugestimmt werden kann. Diese Darlegung erfordert zumindest eine kurze Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; eine Bezugnahme auf das Vorbringen in der Klageschrift genügt nicht.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 1-2, § 124
Tatbestand
Der Revisionskläger (Steuerpflichtige - Stpfl. -) hat mit Schriftsatz vom 25. November 1966 form- und fristgerecht Revision gegen das ihm am 26. Oktober 1966 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 22. September 1966 eingelegt, soweit es die Einkommensteuersache 1962 betrifft. Er hat beantragt, "das angefochtene Urteil aufzuheben, weil Korrektivposten wegen Wechsel der Gewinnermittlungsart ungesetzlich sind". Er hat im übrigen auf seine Klagebegründung und ein Urteil des FG Münster verwiesen, das - gleich ihm - die Richtigkeit der in Abschn. 19 EStR 1962 vertretenen Rechtsauffassung der Finanzbehörden bezweifele.
Entscheidungsgründe
Dieses Vorbringen, das trotz entsprechenden Hinweises durch den Vorsitzenden des Senats (§ 76 Abs. 2 FGO) vom 13. Dezember 1966 innerhalb der am 27. Dezember 1966 endenden Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 FGO) nicht weiter ergänzt worden ist, reicht zur Begründung der Revision nicht aus, so daß die Revision gemäß §§ 124, 126 Abs. 1 FGO als unzulässig zu verwerfen war.
§ 120 Abs. 2 FGO schreibt vor, daß die Revisionsbegründung, die nach § 124 FGO Zulässigkeitsvoraussetzung der Revision ist, einen bestimmten Antrag zu enthalten hat - soweit dieser nicht bereits in der Revision selbst enthalten ist - und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen muß. Die Vorschrift entspricht damit in ihrem Wortlaut den Vorschriften der §§ 139 Abs. 2 VwGO und 554 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. a ZPO. Sie entspricht aber auch in ihren Anforderungen an den Revisionskläger den Anforderungen der anderen Verfahrensordnungen, unbeschadet des Umstands, daß die FGO einen Vertretungszwang vor dem Revisionsgericht nicht kennt.
Der Stpfl. hat sich zwar im Streitfall nicht auf die bloße Erklärung beschränkt, daß Verletzung des formellen oder des materiellen Rechts gerügt werde (siehe Beschluß des BFH IV R 168/66 vom 23. August 1966, BFH 86, 567, BStBl III 1966, 596) oder daß eine Gesetzesvorschrift verfassungswidrig und dem BVerfG zur Prüfung unterbreitet worden sei (siehe Beschluß des BFH IV R 167/66 vom 2. Dezember 1966, BFH 87, 101, BStBl III 1967, 48). Er hat seinem Revisionsantrag - offenbar zwecks Andeutung einer Begründung - eine Rechtsbehauptung hinzugefügt und im übrigen auf sein Vorbringen vor dem FG Bezug genommen. Seine Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, aus welchen Gründen und mit welchen Erwägungen er das Urteil des FG angreift.
Das Reichsgericht hat zu § 554 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. a ZPO (vgl. Urteil III 390/26 vom 27. Mai 1927, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 117 S. 168 (170) stets "eine sorgfältige, über ihren Umfang und Zweck keinen Zweifel lassende Begründung" auch für sachlich-rechtliche Revisionsangriffe gefordert, die eine Verweisung auf den Inhalt anderer Schriftstücke, insbesondere auf die Begründung von Anträgen in der Vorinstanz, ihrem Wesen nach nicht zuläßt. So hat auch das Bundessozialgericht im Urteil 3 RK 38/60 vom 30. Juni 1964 (NJW 1964, 2080) ausgeführt, daß die Revisionsbegründung aus sich heraus erkennen lassen müsse, daß der Revisionskläger das angefochtene Urteil nachgeprüft hat. Diese Nachprüfung der Gründe des angefochtenen Urteils - unter gleichzeitiger überprüfung des eigenen bisherigen Vorbringens - darzutun, ist aber der Zweck der gesetzlichen Anforderung einer formellen Revisionsbegründung. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, das bisherige Vorbringen der Beteiligten auf mögliche Revisionsgründe hin zu überprüfen (so auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß VI C 140/62 vom 10. Dezember 1963, HFR 1966, 194).
Das muß auch dann gelten, wenn das finanzgerichtliche Verfahren einen Vertretungszwang vor dem Revisionsgericht nicht kennt, wenn nicht in der Mehrzahl aller Revisionsverfahren die Vorschrift des § 120 Abs. 1 FGO über die Revisionsbegründungspflicht gegenstandslos werden soll.
Da auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Dezember 1966, eingegangen am 29. Dezember 1966, den an eine Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen nicht genügen, der Stpfl. im übrigen auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nicht gestellt hat, war - wie geschehen - zu beschließen.
Fundstellen
Haufe-Index 412516 |
BStBl III 1967, 342 |
BFHE 1967, 230 |
BFHE 88, 230 |