Leitsatz (amtlich)
Die von einem Rechtsanwalt nur mit einem Haken unterzeichnete Revisionsbegründung genügt nicht dem Erfordernis der "schriftlichen" Begründung der Revision.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen das ihr zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) durch den von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt Revision einlegen lassen. Die Revisionsbegründungsschrift vom 27. März 1981 trägt am Ende der schriftsätzlichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Wort "Rechtsanwalt" ein hakenförmiges Zeichen. Dieses mit Kugelschreiber ausgeführte Zeichen besteht aus einer Linie, die etwa 2 cm über dem Anfangsbuchstaben R des Wortes "Rechtsanwalt" beginnt, senkrecht nach unten führt, beim Buchstaben R sich in leichtem Bogen nach rechts wendet, sodann waagerecht das Wort "Rechtsanwalt" durchschneidet und am Ende dieses Wortes etwa 2 cm schräg nach rechts unten verläuft. Am unteren Ende dieser Linie ist ein 1 cm breiter und nach rechts gerichteter Haken angebracht.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Die Revisionsbegründungsschrift entspricht nicht der gesetzlichen Form.
Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des FG schriftlich einzulegen und binnen eines weiteren Monats zu begründen. Die Schriftform gilt auch für die Revisionsbegründung (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242). Aus dem Erfordernis der Schriftform folgt, daß der betreffende Schriftsatz von demjenigen, der die Verantwortung für dessen Inhalt trägt, eigenhändig unterschrieben worden sein muß. Nur so läßt sich erkennen, daß dieser Schriftsatz mit Wissen und Wollen des für ihn Verantwortlichen dem Gericht zugegangen ist (BFH-Urteil vom 7. August 1974 II R 169/70, BFHE 113, 490, BStBl II 1975, 194). Die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz - hierzu gehört die Revisionsbegründungsschrift - soll außerdem dem Nachweis dienen, daß die schriftsätzlichen Ausführungen von einer Person vorgetragen worden sind, die nach der maßgeblichen Prozeßordnung befähigt und befugt ist, Prozeßhandlungen vorzunehmen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 29. Juli 1981 4 AZR 632/79, Der Betrieb - DB - 1981, 2183). Für das Verfahren vor dem BFH besteht nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlG) Vertretungszwang.
Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens - sogenannte Paraphe - anstelle der Unterschrift genügt nicht (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1967, 2310). Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe läßt nicht erkennen, daß es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater - BB - 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht - VersR - 1984, 142).
Im Streitfall genügt die durch das Wort "Rechtsanwalt" gezogene hakenförmige Linie nicht diesen Anforderungen. Dieses Zeichen läßt nicht einmal erkennen, ob es sich wenigstens um den Anfangsbuchstaben des Namens des Rechtsanwalts handelt. Es hat außerdem mit der Unterschrift unter der Revisionsschrift vom 26. Februar 1981, die sich durch gute Lesbarkeit auszeichnet und sich zweifelsfrei als die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts identifizieren läßt, keine Ähnlichkeit. Mögen auch noch weitere - nicht bestimmende - Schriftsätze mit dem gleichen oder einem ähnlichen hakenförmigen Zeichen als Unterschrift versehen sein, ergeben sich Zweifel, ob die auf diese Weise unterzeichneten Schreiben einschließlich der Revisionsbegründungsschrift von dem für die Revisionsinstanz bevollmächtigten Rechtsanwalt herrühren.
Fundstellen
BStBl II 1984, 445 |
BFHE 1984, 424 |