Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung; Ruhen des Verfahrens
Leitsatz (NV)
1. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kommt nicht in Betracht, wenn es an dem nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO erforderlichen Antrag beider Prozessparteien fehlt, weil einer der Beteiligten dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt hat.
2. Die Aussetzung des Verfahrens ist eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (BFH-Beschluss vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189).
3. Der BFH hat nicht nur die Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung im Veranlagungszeitraum 1993, sondern auch in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen ab 1994 bejaht (BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, BStBl II 2006, 61).
4. Allein der Umstand, dass gegen die letztgenannte Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist (Az. Bundesverfassungsgericht ‐ BVerfG ‐ 2 BvR 2077/05), begründet kein überwiegendes Interesse des Klägers an einer Aussetzung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3, §§ 74, 155; ZPO § 251
Verfahrensgang
FG Münster (Beschluss vom 23.10.2006; Aktenzeichen 1 K 1140/03) |
Tatbestand
I. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 23. Oktober 2006, mit dem dieses den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abwies, entweder das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kam für das FG im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem nach § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung erforderlichen Antrag beider Prozessparteien fehlte; der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt.
2. Darüber hinaus lagen für das FG keine beachtlichen Gründe vor, die die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO rechtfertigen konnten. Die Aussetzung des Verfahrens ist --wie vom FG zutreffend erkannt-- grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189). Gegen die hier getroffene Ermessensentscheidung des FG bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das FG hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, der BFH habe in seinen die Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung im Veranlagungszeitraum 1993 betreffenden Urteilen (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499; vom 24. Juni 1997 VIII R 25/97, juris, und vom 15. Dezember 1998 VIII R 6/98, BFHE 187, 302, BStBl II 1999, 138) und Beschlüssen (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 1999 VIII B 3/98, BFH/NV 1999, 1079, und vom 22. Februar 1999 VIII B 29/98, BFH/NV 1999, 931) entschieden, der Gesetzgeber habe sich bei der Neuregelung der Zinsbesteuerung seit 1993 durch das Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) vom 9. November 1992 (BGBl I 1992, 1853) im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit gehalten. Der BFH hat deshalb nicht nur die Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung im hier zu beurteilenden Veranlagungszeitraum 1993, sondern auch in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen ab 1994 bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61). Allein der Umstand, dass gegen die letztgenannte Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist (Az. Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- 2 BvR 2077/05), begründet kein überwiegendes Interesse des Klägers an einer Aussetzung (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 XI B 97/05, BFH/NV 2006, 1109). Das gilt auch im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des FG Köln vom 22. September 2005 10 K 1880/05 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2005, 1398; Az. BVerfG 2 BvL 14/05). Abgesehen davon, dass dieses Verfahren die Besteuerung von Zinseinkünften in späteren Jahren betrifft, nämlich in den Jahren 2000 bis 2002, hat das FG Köln seine Auffassung, die Besteuerung von Zinseinkünften sei wegen strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig, u.a. auf die Regelungen des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928) gestützt. Der BFH hat sich mit dieser Argumentation in seinem Urteil in BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61 auseinandergesetzt, die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Kapitaleinkünfte indes bejaht.
Auf das Verfahren des BVerfG 2 BvR 620/03 kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Denn in jenem Verfahren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. November 2006 2 BvR 620/03, BFH/NV 2007, Beilage 4, 256) hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht nur als unzulässig erachtet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer im Jahr 1993 richtet, sondern u.a. auch darauf hingewiesen, angesichts des dem Gesetzgeber zukommenden Prognose- und Einschätzungsspielraums und des seit dem 1. Januar 1993 geltenden Zinsabschlagsgesetzes seien Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften im Veranlagungszeitraum 1993 nicht erkennbar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens betreffend Aussetzung des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen; wegen des Misserfolgs des Rechtsmittels steht endgültig fest, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (BFH-Beschluss vom 9. August 2000 VI B 289/98, BFH/NV 2000, 1496, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1934201 |
BFH/NV 2008, 580 |