Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH für nicht vertretenen Antragsteller; rechtsmissbräuchliches Richterablehnungsgesuch
Leitsatz (NV)
- Ein nicht vertretener PKH-Antragsteller hat in seinem Antrag die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im angestrebten Rechtsmittelverfahren, bei einer NZB also einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO, in zumindest laienhafter Form darzulegen.
- Hält das FG ein Richterablehnungsgesuch für rechtsmissbräuchlich, braucht es darüber nicht durch gesonderten Beschluss zu entscheiden, sondern kann darüber unter Mitwirkung des/der abgelehnten Richter in seinem Urteil befinden.
Normenkette
FGO §§ 51, 115 Abs. 2, § 142 Abs. 1
Tatbestand
Mit Urteil vom 28. April 2003 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen den Beklagten (Finanzamt) wegen Steuerbetrugs und Abgabenübererhebung abgewiesen (zu den insgesamt sieben Klageanträgen wird auf die Darstellung im finanzgerichtlichen Urteil verwiesen). Das FG wies zunächst das Richterablehnungsgesuch des Klägers als rechtsmissbräuchlich zurück und hielt sodann in der Sache die Klageanträge aus verschiedenen Gründen im Wesentlichen für unzulässig.
Der Kläger beabsichtigt ―so versteht der Senat dessen Schreiben vom 11. Mai 2003―, gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und sucht dafür um Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nach.
Entscheidungsgründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ein nicht vertretener PKH-Antragsteller hat in seinem Antrag die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im angestrebten Rechtsmittelverfahren, bei einer Nichtzulassungsbeschwerde also einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO, in zumindest laienhafter Form darzulegen (vgl. etwa Bundesfinanzhof ―BFH―, Beschluss vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962).
In seiner Antragsschrift und in dem weiteren Schreiben vom 28. Mai 2003 geht der Kläger auf die Begründungen, die das FG für die Abweisung seiner Klage gegeben hat, nicht ein. Damit fehlt es an jeglicher Darlegung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Auch kann der Senat bei summarischer Prüfung der Aktenlage keinen Grund erkennen, der für eine einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde hinreichend Erfolg versprechend sein könnte. Das Urteil des FG ist unter Anlegung dieses Maßstabs nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung des Klägers war das FG nicht verpflichtet, über den Befangenheitsantrag vorab durch Beschluss zu entscheiden. Hält nämlich ein Gericht ein Ablehnungsgesuch wie vorliegend für rechtsmissbräuchlich oder aus sonstigen Gründen für offenbar unzulässig, braucht es darüber nicht durch gesonderten Beschluss zu entscheiden, sondern kann darüber unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in seinem Urteil befinden (ständige Rechtsprechung, vgl. den BFH-Beschluss vom 11. April 2002 I B 56/01, BFH/NV 2002, 1164, m.w.N.).
Fundstellen