Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Antrages auf Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (NV)
Die Ablehnung eines Antrages auf Prozeßkostenhilfe ist dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller (Ast.) über beträchtliches Grundvermögen verfügt, selbst wenn dieses belastet ist, sofern keine Umstände dargelegt worden sind, die einer Verwertung entgegenständen oder die eine Verwertung als wirtschaftlich sinnlos erscheinen lassen könnten.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1, § 115
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat wegen der Erhöhung von USt-Festsetzungen für die Jahre 1966 bis 1972 gegen das Finanzamt . . . Klagen erhoben; über diese ist noch nicht entschieden. Er hat beantragt, ihm für die Klageverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Das FG hat den Antrag abgelehnt. Der Bf. sei in der Lage, die Prozeßkosten aus seinem Vermögen aufzubringen. Dies könne ihm auch zugemutet werden. Ihm gehörten mehrere Grundstücke, u. a. die Anwesen . . . .
Allein für die Liegenschaften . . . betrage die Summe der Einheitswerte . . . DM. Die Verkehrswerte seien vom Bf. nicht angegeben worden. Ferner gehörten dem Bf. mehrere Eigentumswohnungen.
Der Bf. habe nicht geltend gemacht, daß der Grundbesitz belastet sei. Angesichts des vorhandenen Vermögens sei die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ausgeschlossen. Sie würde nicht einmal dann gerechtfertigt sein, wenn der Bf. - wie er zwar geltend mache, aber nicht glaubhaft gemacht habe - die Nutzung der Grundstücke der X-GmbH überlassen und dieser den Nießbrauch am Grundbesitz eingeräumt hätte. Denn hierdurch wäre die Verwertung des erörterten Vermögens durch den Bf. nicht ausgeschlossen. Gegebenenfalls hätte bei der Bescheidung des Antrages auf Prozeßkostenhilfe berücksichtigt werden müssen, daß die bewußte Herbeiführung von Zahlungsunfähigkeit oder solcher wirtschaftlicher Verhältnisse, unter denen ein Zurückgreifen auf das eigene Vermögen nicht möglich ist, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausschließe.
Gegen die Ablehnung hat der Bf. Beschwerde eingelegt. Außerdem hat er für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe beantragt. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Senats vom 31. Januar 1985 V S 7/82 BFH/NV 1986, 111 abgelehnt worden.
Der Bf. hat seine Beschwerde bisher nicht begründet. Bei der Übermittlung des erwähnten Beschlusses V S 7/82 ist der Bf. aufgefordert worden, die Begründung der Beschwerde bis zum 28. März 1985 nachzureichen. Dies ist bisher nicht geschehen. Für den Bf. hat sich - ohne Vollmacht - Rechtsanwalt Y gemeldet und hat beantragt, die Frist bis zum 31. Mai 1985 zu verlängern. Der Fristverlängerungsantrag ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29. März 1985 abgelehnt worden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Bf. ist unbegründet. Das FG hat den Prozeßkostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.
Aufgrund des § 142 Abs. 1 FGO gelten im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der ZPO über die Prozeßkostenhilfe sinngemäß. Hiernach wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beteiligte hat zum Bestreiten der Prozeßführungskosten vor der Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; diesbezüglich ist § 88 BSHG entsprechend anzuwenden (§ 115 Abs. 2 ZPO).
Wie aus dem Schriftsatz des Bf. vom 24. Januar 1981 hervorgeht, verfügt er über beträchtliches Grundvermögen (Grundstücke und Eigentumswohnungen). Daß dieses Grundvermögen bis zur Ausschöpfung des Wertes belastet wäre, ist vom Bf. nicht dargelegt worden. Angesichts dessen mußte das FG zur der Auffassung gelangen, dem Bf. sei es möglich und zumutbar, die Prozeßführungskosten aus dem Erlös der Verwertung von Vermögensteilen zu bestreiten. Die vom Bf. geltend gemachte Nutzungsüberlassung und Nießbrauchsbestellung am Grundbesitz stellen keine Umstände dar, die prinzipiell einer Verwertung entgegenständen oder die eine Verwertung als wirtschaftlich sinnlos erscheinen lassen könnten.
Da der Bf. seine Beschwerde nicht begründet hat, sind in der Rechtsbehelfsinstanz keine Zustände oder Verhältnisse bekanntgeworden, derentwegen die Bescheidung des Prozeßkostenhilfeantrages durch das FG als fehlerhaft erscheinen könnte. Auch die Darlegung des Bf. zur Begründung seines - zurückgewiesenen - Antrages auf Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren haben den Anhalt dafür nicht ausräumen können, daß der Bf. die Kosten der Prozeßführung durch zumutbaren Einsatz vorhandenen Vermögens aufbringen kann.
Fundstellen