Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Antrags auf "Aufhebung der getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen"
Leitsatz (NV)
Begehrt ein Antragsteller mit seinem Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung angefochtener Steuerbescheide die "Aufhebung der getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen", so wendet er sich im Zweifel nicht zugleich gegen die Rechtswidrigkeit von Pfändungsmaßnahmen, wenn er zur Begründung dieses Antrags lediglich auf seine zugleich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde Bezug nimmt.
Normenkette
AO 1977 §§ 258, 257; FGO § 69 Abs. 3, §§ 114, 115 Abs. 5 S. 3
Tatbestand
Der Kläger und Antragsteller (Kläger) beantragt die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung der Bescheide über die Gewinnfeststellung 1977 bis 1981 und Gewerbesteuer 1977 bis 1981. Gegen das in der Hauptsache ergangene klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) hat er Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, die der erkennende Senat mit Beschluß vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann keinen Erfolg haben. Durch die Zurückweisung der genannten Beschwerde ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden (§ 115 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Damit sind die angefochtenen Steuerbescheide unanfechtbar. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit mit Erfolg nicht mehr geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --; vgl. Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301, und vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259, m. w. N.).
Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend der Antrag auf "Aufhebung der getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen" eine verfahrensrechtliche selbständige Bedeutung hat. Der Kläger begehrt jedenfalls nicht -- unter Hinweis auf eine Unbilligkeit der sofortigen Vollstreckung -- Vollstreckungsaufschub (§ 258 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) oder zeitweilige Aussetzung der Verwertung (§ 297 AO 1977); in beiden Fällen wäre die einstweilige Anordnung der richtige Rechtsbehelf (vgl. BFH- Beschluß vom 26. Juni 1990 VII B 161/89, BFH/NV 1991, 393). Wird die Rechtswidrigkeit einer Pfändungsmaßnahme geltend gemacht, so kommt zwar als Rechtsbehelf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht. Indes hat der Kläger nicht vorgetragen, daß er durch die Pfändung von Bankkonten in seinen Rechten verletzt wäre. Er hat vielmehr zur Begründung auch dieses Antrags lediglich auf seine Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen.
Fundstellen
Haufe-Index 421499 |
BFH/NV 1996, 733 |