Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine mutwillige Rechtsverfolgung nach Schätzungsbescheid, wenn nur der getrennt lebende Ehegatte der Antragstellerin zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert worden war
Leitsatz (NV)
Der XI. Senat läßt offen, ob er sich der vom X. Senat im Beschluß in BFH/NV 1993, 324 vertretenen Auffassung, daß eine Rechtsverfolgung mutwillig ist, wenn sich der Kläger, der keine Steuererklärung abgegeben hat, einschätzen läßt und die Steuererklärung erst im gerichtlichen Verfahren vorlegt, anschließen könnte. Denn für die Beurteilung, ob die Rechtsverfolgung mutwillig ist, ist auf die Situation abzustellen, in der sich der Rechtsuchende zum Zeitpunkt der Klageerhebung befindet. Für die Berücksichtigung zurückliegender Umstände, die zu dieser Situation geführt haben, ist dabei grundsätzlich kein Raum.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte für ihre Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 die Bewilligung von Prozeßkosten hilfe (PKH). Der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) hatte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil die Antragstellerin und ihr Ehemann keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten. Der Bescheid, in dem für die Antragstellerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt worden waren, war einer Steuerberatungsgesellschaft für die Antragstellerin und ihren Ehemann übersandt worden. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Im Klageverfahren machte die Antragstellerin im wesentlichen geltend, sie habe im Veranlagungszeitraum 1989 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Laut Auskunft der Gemeindeverwaltung A sei das Gewerbe abgemeldet gewesen. Eine evtl. Anmeldung des Gewerbes in B sei ohne ihr Wissen erfolgt.
Das Finanzgericht (FG) hat die Bewilligung von PKH abgelehnt, weil die Klage mutwillig erscheine. Das Klageverfahren sei durch die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung veranlaßt worden. Wäre die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung entsprechend der Aufforderung des FA nachgekommen, wäre kein Schätzungs bescheid ergangen. Das FA hätte dem Einkommensteuerbescheid von vornherein die Angaben in der Steuererklärung zugrunde legen können (vgl. Beschluß des Bundes finanzhofs -- BFH -- vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324). Außerdem verstoße das PKH-Gesuch gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Es sei davon auszugehen, daß der Antragstellerin auch bei erfolgreichem Abschluß des Klageverfahrens die Kosten gemäß § 137 Satz 1, § 138 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuerlegen seien (vgl. BFH- Beschluß in BFH/NV 1993, 324).
Mit der Beschwerde macht die Klägerin im wesentlichen geltend, ihr könne Mutwilligkeit bei der Verursachung der Klage nicht zur Last gelegt werden. Sie habe überhaupt nicht gewußt, daß sie vom FA zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert worden sei. Im Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide habe sie noch mit ihrem nunmehr getrennt lebenden Ehemann zusammengelebt; dieser habe ihr zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Schriftstücke zur Kenntnis gegeben. Er habe sich auch um alle behördlichen Belange gekümmert. Er habe sogar auf ihren Namen den Gewerbebetrieb angemeldet, aber ohne ihr Wissen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß des FG auf zuheben und für das Klageverfahren PKH zu gewähren und ihr die Rechtsanwältin F beizuordnen.
Das FA weist darauf hin, daß die Antragstellerin noch im außergerichtlichen Rechts behelfsverfahren telefonisch aufgefordert worden sei, ihre Einkommenssituation 1989 darzulegen. Bis zum Erlaß der Einspruchsentscheidung im Februar 1993 sei dies jedoch nicht geschehen.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere wirksam und fristgerecht eingelegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 VIII B 25/86, BFH/NV 1988, 384 und vom 1. Juli 1987 II B 59/87, BFH/NV 1988, 49).
Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das FG die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig beurteilt.
PKH erhält gemäß § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (persönliche Voraussetzungen), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (sachliche Voraussetzungen). Mutwillig im Sinne des Prozeß kostenhilferechts handelt jemand, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder wenn der verfolgte Zweck auch auf einfachere, billigere Weise erreicht werden könnte.
Der Senat läßt offen, ob er sich der vom X. Senat im Beschluß in BFH/NV 1993, 324 vertretenen Auffassung, daß eine Rechtsverfolgung mutwillig ist, wenn sich der Kläger, der keine Steuererklärung abgegeben hat, einschätzen läßt und die Steuer erklärung erst im gerichtlichen Verfahren vorlegt, anschließen könnte; denn für die Beurteilung, ob die Rechtsverfolgung mutwillig ist, ist auf die Situation abzustellen, in der sich der Rechtsuchende zum Zeitpunkt der Klageerhebung befindet. Für die Berücksichtigung zurückliegender Umstände, die zu dieser Situation geführt haben, ist dabei grundsätzlich kein Raum (BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1988 IV B 114/86, BFH/NV 1988, 804 und vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 142 Anm. 8). Selbst wenn man die Rechtsmeinung des X. Senats im Beschluß in BFH/NV 1993, 324 zugrunde legt, erscheint die Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin nicht mutwillig; ihr kann -- im Gegensatz zu dem vom X. Senat entschiedenen Fall -- eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nur insoweit vorgeworfen werden, als sie nach Kenntnis vom Erlaß des Einkommensteuerbescheids 1989 aufgrund des Schreibens des FA vom 30. November 1992 untätig blieb. Vorher wußte sie nach ihrem vom FA nicht bestrittenen Vortrag weder von der Aufforderung des FA zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1989 noch vom Ergehen des Einkommensteuerbescheids 1989 vom 4. November 1991.
Der Senat vermag dem FG auch insoweit nicht zu folgen, als es das Begehren der Antragstellerin auf PKH als gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßend beurteilt hat. Es kann offenbleiben, ob ein solcher Verstoß anzunehmen ist, wenn -- wie im Beschluß in BFH/NV 1993, 324 -- ganz eindeutig der PKH-Antragsteller im Falle seines Obsiegens die Kosten nach § 137 FGO zu tragen hätte. Daß die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 137 FGO erfüllt, ist demgegenüber nicht so offensichtlich. Nach dem bisherigen Kenntnisstand aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin und des FA sowie der Aktenlage ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin jedenfalls nicht vor Erhalt des Schreibens des FA vom 30. November 1992 von ihrer Steuererklärungspflicht und dem Ergehen des Einkommensteuer bescheids 1989 Kenntnis hatte. Aus dem Aktenvermerk über ihren Anruf beim FA am 3. Dezember 1992 ergibt sich, daß sie gebeten wurde, "die neuen Verhältnisse und die Einkommenssituation 1989 nach ihrem Kenntnisstand zu schildern". Eine schriftliche Aufforderung, die Einkommensteuererklärung binnen 4 Wochen abzugeben, erhielt nur der getrennt lebende Ehemann der Antragstellerin.
Der Senat hält es für angebracht, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache an das FG zurückzuverweisen (§§ 132, 155 FGO i. V. m. § 575 ZPO). Das FG wird darüber zu befinden haben, ob die persönlichen Voraussetzungen und die sachliche Voraussetzung der hinreichenden Aussicht der Klage auf Erfolg (§ 114 ZPO) im Streitfall erfüllt sind und ob die Beiordnung der Rechtsanwältin F für das Klageverfahren nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich ist (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 27. Januar 1989 III B 130/88, BFH/NV 1989, 767, unter Nr. 2).
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c, § 11 des Gerichtskostengesetzes), eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 419688 |
BFH/NV 1995, 429 |