Entscheidungsstichwort (Thema)
Senatsinterne Geschäftsverteilung
Leitsatz (NV)
Der interne Senatsgeschäftsverteilungsplan (Mitwirkungsplan) des X. Senats für das Geschäftsjahr 1994 entspricht den Grundsätzen, die durch Beschluß der Vereinigten Senate des BGH vom 5. Mai 1994 VGS 1--4/93 (BB 1994, Beil. 11 zu Heft 17) zu § 21 g GVG für die Zeit ab 1. 1. 1995 gefordert werden.
Normenkette
GVG § 21g; FGO § 134; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
Tatbestand
Mit Beschluß vom 22. März 1994 hat der erkennende Senat die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 1989), eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 19. August 1993, als unzulässig verworfen. Die Entscheidung erging in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senatsvorsitzenden für das Geschäftsjahr 1994 vorgesehenen Besetzung. Der Senat hat die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung geprüft und sie -- unter Berücksichtigung der von den Antragstellern vorgebrachten Gründe -- ausdrücklich bejaht.
Die Antragsteller wenden sich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens gegen diese Entscheidung. Zur Begründung wiederholen sie ihren bereits früher vorgebrachten Einwand, der erkennende Senat sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil der Vorsitzende den Berichterstatter "nach eigenem Gutdünken" auswählen könne. Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1993 knüpfe die Besetzung an das Merkmal "offensichtlich unzulässig" an, dies erfordere eine Vorentscheidung des Vorsitzenden, die nicht den Anforderungen an den gesetzlichen Richter entspreche.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig.
Der erkennende Senat hat die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung gerade unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung des Berichterstatters durch den Vorsitzenden geprüft und mit eingehender Begründung bejaht. Insofern fehlt dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Rechtsschutzbedürfnis.
Die in der Begründung des Wiederaufnahmeantrags vorgebrachten Gesichtspunkte sind nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund substantiiert, in sich schlüssig darzutun (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 134 Rz. 4). Die Antragsteller wenden sich gegen eine Bestimmung im Geschäftsverteilungsplan 1993 (Mitwirkung bei offensichtlicher Unzulässigkeit). Für die am 19. August 1993 eingegangene Beschwerde gelten jedoch nach der Übergangsregelung unter V. des Senatsgeschäftsverteilungsplans für das Jahr 1994 vom 21. Dezember 1993 die in diesem festgelegten Grundsätze. Danach wird die Mitwirkung der Richter nicht mehr an das Merkmal der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs geknüpft.
Das Recht des Vorsitzenden zur Bestellung des Berichterstatters ist inzwischen durch den Beschluß der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Mai 1994 VGS 1--4/93 (abgedruckt in Betriebs-Berater -- BB -- 1994, Beilage 11 zu Heft 17) bestätigt worden. Auf S. 5 unter a) ist a.a.O. ausgeführt:"
... Die Bestellung des Berichterstatters zählt zu den Aufgaben, welche dem Vorsitzenden nach § 21 g Abs. 1 GVG obliegen, sofern die Auswahl aus dem Kreis der Spruchgruppe erfolgt, die durch Mitwirkungsgrundsätze festgelegt ist."
Diese Voraussetzungen sind im Senatsgeschäftsverteilungsplan des X. Senats (vgl. Ziff. IV) voll erfüllt. Der Sonderfall, daß die Besetzung an die Bestellung des Berichterstatters anknüpft, ist im einschlägigen Geschäftsverteilungsplan nicht vorgesehen.
Es kann auch nicht beanstandet werden, daß die Mitwirkungsgrundsätze sich nach Anhängigkeit einer Sache beim Senat ändern. Es muß nicht schon bei Eingang der Sache festliegen, welche Richter an der Entscheidung mitzuwirken haben. Es genügt vielmehr, wenn sich diese Personen in dem Zeitpunkt aus dem Geschäftsverteilungsplan ergeben, in dem sie tätig werden müssen, d. h. an einer Entscheidung mitzuwirken haben (BGH-Beschluß, a.a.O., S. 6 unter c).
Der Vorsitzende war daher nicht gehindert, für Rechtsbehelfe, die bereits im Jahre 1993 beim Senat eingegangen sind, im Geschäftsverteilungsplan für 1994 eine Regelung zu treffen, die von der im Geschäftsverteilungsplan 1993 geltenden abwich.
Insgesamt ist festzustellen, daß der Geschäftsverteilungsplan des erkennenden Senats für 1994 den strengen Grundsätzen entspricht, die der BGH erst für die Zeit ab 1. Januar 1995 fordert. Für die Aussetzung des Verfahrens bestand danach keine Veranlassung.
Fundstellen
Haufe-Index 420165 |
BFH/NV 1995, 141 |