Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB - Selbständigkeit von Übungsleitern
Leitsatz (NV)
1. Abweichung von der BFH-Rechtsprechung, daß bei der Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist, wird nur dann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zulässig i. S. v. §115 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 FGO bezeichnet, wenn diesem Rechtssatz ein abweichender abstrakter Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils gegenübergestellt wird. Ausführungen dazu, wie die FG-Entscheidung nach der BFH-Rechtsprechung hätte ausfallen müssen, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
2. Der Vortrag, durch die Behandlung einer Übungsleitertätigkeit als selbständige unternehmerische Tätigkeit, weil "zufällig" bereits eine andere Unternehmertätigkeit ausgeübt werde, ergebe sich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu anderen Übungsleitern, ergibt keine ausreichende Darlegung grundsätzlicher Bedeutung für eine Revisionszulassung.
Normenkette
FGO § 115; UStG 1993 § 2 Abs. 1
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt seit 1995 eine Ballettschule in K. In den Streitjahren 1995 und 1996 war sie zusätzlich als Übungsleiterin (Ballettlehrerin) für die Turnerschaft B tätig. Dafür erhielt sie jährlich 9000 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erfaßte auch diese Tätigkeit bei der Umsatzsteuerfestsetzung für die Streitjahre.
Einspruch und Klage mit dem Ziel, die Übungsleitertätigkeit als nichtselbständig zu behandeln, hatten keinen Erfolg.
Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Zwar bezeichnet die Klägerin Entscheidungen des BFH (Urteile vom 28. April 1972 VI R 71/69, BFHE 105, 477, BStBl II 1972, 617; vom 6. September 1960 I 29/60 U, BFHE 71, 521, BStBl III 1960, 443, und insbesondere vom 24. November 1961 VI 208/61 U, BFHE 74, 327, BStBl III 1962, 125) und führt aus, nach dieser Rechtsprechung sei bei der Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend, wobei die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden müßten. Die gewichtigeren Merkmale seien dann für die Gesamtbeurteilung entscheidend. Die Behauptung, davon weiche das Finanzgericht (FG) ab, begründet die Klägerin damit, das FG sei zu der unzutreffenden Auffassung gekommen, die überwiegenden Gründe sprächen angeblich für eine selbständige Tätigkeit.
Insoweit werden aber nicht die Voraussetzungen einer Abweichung dargelegt. Dazu hätte die Klägerin dem FG-Urteil einen abstrakten Rechtssatz entnehmen und den grundlegenden Rechtssätzen der BFH-Entscheidungen -- als davon abweichend -- gegenüberstellen müssen.
Die Beschwerdebegründung enthält statt dessen -- wie bei einer Revisionsbegründung -- Ausführungen darüber, wie die Entscheidung nach Vorstellung der Klägerin hätte ausfallen müssen. Die Klägerin nimmt lediglich eine andere Würdigung der Gesamtumstände als das FG vor.
2. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legt die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend konkret dar, um die Zulässigkeitsanforderungen für die Beschwerde zu wahren. Die Behauptung, sie, die Klägerin, werde verfassungswidrig ungleich behandelt, wenn sie im Vergleich zu anderen Übungsleiterinnen, die für den Turnverein tätig seien, mit Umsatzsteuer belastet werde, nur weil sie "zufällig" an einem anderen Ort eine unternehmerische Tätigkeit ausübe, läßt nicht erkennen, welche gleichen Merkmale ungleich behandelt worden sein sollten.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründe.
Fundstellen