Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die nur auf Verfahrensfehler gestützte NZB
Leitsatz (NV)
Wird eine NZB nur auf die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gestützt, so muß in der Beschwerdebegründung dargelegt werden,
a. welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,
b. welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,
c. warum der Beschwerdeführer -- insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war -- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,
d. warum die Beweiserhebung sich dem FG -- ggf. auch ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen,
e. inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3; KVStG 1972 § 18
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht formgerecht begründet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerdebegründung enthält keine schlüssige Darlegung des behaupteten Verfahrensfehlers. Deshalb war die Beschwerde zu verwerfen.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde nur auf die Rüge mangelnder Sachaufklärung infolge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 FGO) gestützt. Um eine entsprechende Rüge formgerecht zu begründen, muß der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung darlegen,
a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,
b) welche Beweismittel das Finanzgericht (FG) zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,
c) warum der Beschwerdeführer -- insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigen vertreten war -- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,
d) warum die Beweiserhebung sich dem FG -- ggf. auch ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen,
e) inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können
(vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Freiburg 1986, S. 101). In der Beschwerdebegründung der Kläger fehlen jegliche Ausführungen zu b), c) und e). Die Ausführungen zu a) und d) genügen nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
2. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Sachaufklärungsmaßnahmen das FG hätte nach Auffassung der Klägerin durchführen müssen. Tatsächlich wendet sich die Klägerin gegen die Auslegung des Protokolls über das Closing Date vom 28. Dezember 1989. Diese Auslegung liegt jedoch auf dem Gebiet der tatsächlichen Feststellungen. Solange das FG von der Richtigkeit seiner Auslegung überzeugt war, mußte es dem Inhalt des Benennungsschreibens vom 22. Dezember 1989 nicht weiter nachgehen. Die Klägerin hätte deshalb darlegen müssen, weshalb die Auslegung des Protokolls vom 28. Dezember 1989 auf einem Verfahrensfehler des FG beruht.
Das FG hat das Protokoll vom 28. Dezember 1989 dahin ausgelegt, daß die Klägerin an diesem Tag in alle Rechte und Pflichten als Käufer der Aktien eintrat, wie sie sich aus dem Vertrag vom 19. Oktober 1989 für die S-AB ergaben. Dann aber erwarb die Klägerin die Aktien unmittelbar von den Altaktionären und nicht von der S-AB. Sie übernahm gegenüber den Altaktionären die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises, weshalb das FG von einem "zweiten" zwischen den Altaktionären und der Klägerin abgeschlossenen Anschaffungsgeschäft ausgegangen ist. Das "zweite" Anschaffungsgeschäft setzte Erklärungen sowohl der Altaktionäre als auch der Klägerin voraus, die nach Aktenlage nur am 28. Dezember 1989 abgegeben worden sein konnten. Das Benennungsschreiben war dagegen eine Erklärung der S-AB, durch die die Klägerin nicht verpflichtet werden konnte. Von der Klägerin ist auch kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen, daß das Benennungsschreiben eine im Namen der Klägerin abgegebene Erklärung war. Selbst wenn man dies jedoch unterstellen würde, so waren sowohl die Klägerin als auch die Altaktionäre Inländer i. S. des § 17 Abs. 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1972. Ein zwischen ihnen abgeschlossenes Anschaffungsgeschäft unterliegt deshalb dem normalen Steuersatz (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KVStG 1972). Von der Klägerin ist nichts vorgetragen, was für die Annahme eines zwischen der S-AB und der Klägerin abgeschlossenen Anschaffungsgeschäftes sprechen könnte. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß das Benennungsschreiben vom 22. Dezember 1989 offensichtlich für die Altaktionäre bestimmt war. Es wurde gemäß § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Zugang bei diesen wirksam. Die Übernahmevereinbarung kam erst durch die Annahme des Benennungsschreibens seitens der Altaktionäre zustande. Es ist nicht dargelegt, daß die Altaktionäre die Annahmeerklärung im Ausland abgegeben hätten. Dann aber durfte das FG davon ausgehen, daß das Anschaffungsgeschäft jedenfalls im Inland abgeschlossen wurde. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des "zweiten" Anschaffungsgeschäftes kam es danach nicht an.
Fundstellen
Haufe-Index 419892 |
BFH/NV 1995, 188 |
BFH/NV 1995, 189 |