Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden wegen neuer Tatsache (PKW statt LKW)
Leitsatz (NV)
Kraftfahrzeugsteuerbescheide dürfen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden, wenn sie in den Jahren 1994 und 1995 aufgrund von den Zulassungsstellen übermittelten Daten ergangen sind und sich später herausstellt, dass es sich um umgebaute Kraftfahrzeuge handelt, die entgegen der Einstufung der Zulassungsstelle keine LKW, sondern PKW sind.
Normenkette
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2-3
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich dagegen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) für sein verkehrsbehördlich ursprünglich als PKW, dann jedoch nach Umbau als LKW eingestuftes und dementsprechend im März 1995 für den Kläger zugelassenes und besteuertes Fahrzeug im September 1995 nach Überprüfung der Besteuerung PKW-Steuern nacherhoben und für die Zukunft festgesetzt hat. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts richtet sich die Beschwerde, mit der grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage geltend gemacht wird, ab wann ein die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ausschließender Ermittlungsmangel anzunehmen ist, nachdem den Finanzämtern bekannt geworden war, dass die von den Kraftfahrzeugzulassungsstellen übermittelte Einstufung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW aus der Sicht des Steuerrechts nicht immer zutreffend ist.
Hilfsweise rügt die Beschwerde Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist nicht zuzulassen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der beschließende Senat kann offen lassen, ob eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage in der Beschwerdebegründung überhaupt entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichend dargelegt ist. Er kann insbesondere unerörtert lassen, ob die von der Beschwerde aufgeworfene, angebliche Grundsatzfrage eine solche der Auslegung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ist, wie die Beschwerde meint, oder ob es sich nicht vielmehr lediglich um eine ―wenn auch möglicherweise in einer Vielzahl von Besteuerungsfällen erhebliche, deshalb indes nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsame― Frage der richtigen Anwendung dieser Vorschrift auf die Nacherhebung von Kraftfahrzeugsteuer in sog. Umbaufällen handelt, in Fällen also, in denen von den Finanzämtern bis Anfang 1994 nicht berücksichtigt worden ist, dass deren straßenverkehrsrechtliche Beurteilung durch die Kraftfahrzeugzulassungsstellen bei der Anwendung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes steuerrechtlich nicht ohne Weiteres übernommen werden kann und in denen deshalb erst im Verlaufe der Jahre 1994/1995 eine Überprüfung der von den Zulassungsstellen an die Finanzämter elektronisch übermittelten Daten hinsichtlich der zutreffenden Einordnung als LKW oder PKW eingeleitet worden ist.
Selbst wenn dies als eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage der Auslegung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 anzusehen wäre, könnte die Revision nicht zugelassen werden, weil diese Frage in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits geklärt ist. Der Senat hat nämlich u.a. in seinem Beschluss vom 11. März 1999 VII B 302/98 (BFH/NV 1999, 1129) entschieden, dass die Finanzbehörden jedenfalls in den Jahren 1994 und 1995 aufgrund von den Zulassungsstellen übermittelter Daten ergangene Kraftfahrzeugsteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ändern durften, wenn sich später herausstellte, dass es sich um umgebaute Kraftfahrzeuge handelte, die entgegen der Einstufung der Zulassungsstelle keine LKW, sondern PKW sind. Eine rechtsgrundsätzliche Frage, die durch diese und die in ihr in Bezug genommenen weiteren Entscheidungen des Senats noch nicht geklärt wäre, oder rechtliche Einwendungen gegen diese ―in der Beschwerdeschrift nicht einmal erwähnte― Rechtsprechung des Senats, die eine erneute Prüfung der Frage in einem Revisionsverfahren erforderlich machten, sind in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.
Soweit sich die Beschwerde hilfsweise auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO beruft, ist sie unzulässig, weil dieser Zulassungsgrund nicht ausreichend bezeichnet ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es fehlt an der genauen Angabe der (angeblich) divergierenden Rechtssätze.
Fundstellen