Leitsatz (amtlich)
1. Auch wenn der BFH die Revision nach § 115 Abs. 3 FGO durch Beschluß besonders zugelassen hat, kann die Revision nur beim FG eingelegt werden.
2. Ein Beschluß über die Zulassung bedarf keiner besonderen Rechtsmittelbelehrung. Ob die Revisionsfrist des § 115 Abs. 5 Satz 4 FGO in Lauf gesetzt worden ist, ist nach der dem Urteil des FG beigegebenen Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen.
2. Die Einlegung der Revision beim BFH rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ohne daß es der Prüfung bedarf, ob die Geschäftsstelle des BFH die Revisionsschrift noch rechtzeitig an das FG hätte weiterleiten können.
2. Eine Anschlußrevision ist unzulässig, wenn die Revision unzulässig war.
Normenkette
FGO §§ 55-56, 115 Abs. 5 S. 4, § 120 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Senat hatte die Revision gegen das Urteil des FG auf die Beschwerde des FA wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage am 10. Februar 1967 zugelassen. Der Beschluß wurde den Beteiligten am 2. Mai 1967 zugestellt. Mit dem Schreibem vom 19. Mai 1967 legte das FA, vertreten durch die OFD, Revision ein. Die Revisionsschrift war an den BFH - Geschäftsstelle IV gerichtet und ging hier am 23. Mai 1967 ein. Die Geschäftsstelle des zuständigen VI. Senats sandte die Revisionsschrift mit dem Schreiben vom 7. Juni 1967 an das FG. Dort ging sie am 13. Juni 1967 ein. Wegen des verspäteten Eingangs der Revision beim FG beantragte die OFD für das FA Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO. Die Stpfl. legte mit ihrem Schreiben vom 4. Oktober 1967 Anschlußrevision ein.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision und die Anschlußrevision sind unzulässig.
Die OFD meint zunächst, ihre Revision sei beim FG nicht verspätet eingegangen, weil die Revisionsfrist wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt gewesen sei (§ 55 Abs. 2 FGO). Dem ist nicht zuzustimmen. Der Beschluß über die Zulassung der Revision bedurfte - entgegen der Auffassung der OFD - keiner Rechtsmittelbelehrung, da gegen den Beschluß des Senats auf Zulassung der Revision kein Rechtsbehelf gegeben war. Es gibt nur die Revision gegen das Urteil des FG, in dessen Rechtsmittelbelehrung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ausgeführt war, daß die Revision beim FG innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision einzulegen sei.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO konnte der Senat nicht entsprechen; denn das FA und die in Vertretung des FA handelnde OFD waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Revision frist- und formgerecht einzulegen. Nach der Vorschrift des § 120 FGO kann die Revision nur beim FG rechtswirksam eingelegt werden. Die OFD hat die Revision an den BFH, also an einen falschen Adressaten, gerichtet. Die frühere Regelung in §§ 249 Abs. 3 Satz 2, 289 Abs. 3 AO a. F. hat die FGO nicht übernommen. Die OFD kann nicht mit dem Entschuldigungsgrund durchdringen, daß sie bei ihren Revisionseinlegungen beim BFH gewöhnlich in der Anschrift vermerke "über das FG..." und daß im Streitfall dieser Vermerk nur infolge eines entschuldbaren "Büroversehens" nicht gemacht worden sei. Wer den BFH als falschen Empfänger benennt, setzt sich der Gefahr aus, daß die Revisionsschrift statt an das FG an den BFH gelangt und von dort nicht rechtzeitig an das zuständige FG als richtigen Empfänger weitergeleitet wird. Wer das Risiko unrichtiger Adressierung schuldhaft übernimmt, kann zu seiner Entschuldigung auch nicht geltend machen, daß der unrichtige Adressat bei schnellerer Bearbeitung des Vorgangs die Sache noch rechtzeitig an die richtige Stelle hätte weiterleiten können.
Die OFD meint ferner, weil der BFH durch die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 FGO) bereits mit der Streitsache befaßt gewesen sei und ihm die Rechtsmittelakten bereits vorgelegen hätten, sei es sinnwidrig, noch die besondere Einlegung der Revision beim FG zu fordern. Diese Auffassung ist offensichtlich irrig. Nach § 115 Abs. 5 letzter Satz FGO beginnt, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird, mit der Zustellung des Beschwerdebescheids die Revisionsfrist erst zu laufen. Der obsiegende Beschwerdeführer hat es dann in der Hand, ob er von der Möglichkeit, Revision einzulegen, Gebrauch machen will. Es bedarf dazu einer neuen Willensentscheidung. Legt man im übrigen diesen Vortrag zugrunde, so spricht viel dafür, daß die OFD den üblichen Versendungsvermerk "über das FG ..." bewußt nicht gemacht hat, weil sie von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausging. Unter dieser Voraussetzung könnte von einem sog. Büroversehen keine Rede sein.
Da Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, mußte die Revision des FA nach §§ 124 und 126 Abs. 1 FGO als unzulässig verworfen werden. Damit ist auch die Anschlußrevision der Stpfl. unzulässig. Wenn auch der Senat im Urteil VI R 104/66 vom 30. Juni 1967 (BFH 89, 337, BStBl III 1967, 655) die Zulässigkeit einer Anschlußrevision bejaht hat, so wird doch vorausgesetzt, daß eine zulässige Hauptrevision eingelegt ist; denn einer unzulässigen Revision kann sich ein anderer Verfahrensbeteiligter nicht anschließen (Urteil des BFH III 60/62 U vom 25. Mai 1962, BFH 75, 250, BStBl III 1962, 358).
Da die Anschlußrevision auch erst lange Zeit nach dem Ablauf der Revisionsfrist eingelegt worden ist, kann sie auch nicht als selbständige Revision der Stpfl. behandelt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 67674 |
BStBl II 1968, 121 |
BFHE 1968, 395 |