Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung, Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellt, ob Lehrgangsgebühren für einen im Ausland besuchten Sprachkurs als Werbungskosten abziehbar seien, wenn ein konkreter beruflicher Anlaß bestehe, eine eindeutige Abgrenzung möglich sei und ein vergleichbarer Lehrgang im Inland ähnliche Kosten verursachen würde, ist die Klärungsbedürftigkeit nur schlüssig dargelegt, wenn der Beschwerdeführer detalliert darauf eingeht, inwieweit diese Frage trotz der umfangreichen zu diesem Themenkreis bereits ergangenen Rechtsprechung im Interesse der Allgemeinheit einer weiteren Klärung bedarf und ggfs. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Problematik -- noch oder wieder -- umstritten ist.
2. Die schlüssige Begründung einer Divergenzrüge erfordert eine Herausarbeitung vermeintlich einander widersprechender Rechtsauffassungen dergestalt, daß aus ihrer Gegenüberstellung die geltend gemachte Abweichung ohne weiteres erkennbar wird.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.
1. Ob deren Prozeßvertreterin -- wie diese eidesstattlich versichert hat -- die Beschwerdeschrift noch rechtzeitig vor Ablauf der in § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmten Monatsfrist in den Nachtbriefkasten des Finanzgerichts (FG) eingeworfen hat und ob der Klägerin -- sofern dies nicht geschehen sein sollte -- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zu gewähren wäre, kann auf sich beruhen. Denn die Beschwerde ist -- ihre fristwahrende Anbringung unterstellt -- jedenfalls deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.
2. Nach dieser Vorschrift muß, wenn der Beschwerdeantrag auf die in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO normierten Zulassungsgründe gestützt wird, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Rechtsmittelschrift dargelegt bzw. die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das finanzgerichtliche Urteil nach Auffassung des Beschwerdeführers abweicht, bezeichnet werden. Beides ist im Streitfall nicht geschehen.
a) Soweit mit der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellt wird, ob Lehrgangsgebühren für einen im Ausland besuchten Sprachkurs als Werbungskosten abziehbar seien, wenn ein konkreter beruflicher Bezug bestehe, eine eindeutige Abgrenzung möglich sei und ein vergleichbarer Lehrgang im Inland ähnliche Kosten verursachen würde, ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht schlüssig dargetan. Insoweit hätte die Klägerin, um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, substantiierte und konkrete Angaben darüber machen müssen, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Klarheit, Einheitlichkeit und/oder Fortentwicklung des Rechts dienen kann (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171, m. w. N.). Hierzu wäre es erforderlich gewesen, detailliert darauf einzugehen, inwieweit die von ihr aufgeworfene Frage trotz der umfangreichen zu diesem Themenkreis bereits ergangenen Rechtsprechung im Interesse der Allgemeinheit einer weiteren Klärung bedarf und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Problematik -- noch oder wieder -- umstritten ist (BFH in BFH/NV 1987, 171, m. w. N.).
Die ohne Auseinandersetzung mit Literatur und Rechtsprechung geäußerte und zudem sachlich unzutreffende Behauptung der Klägerin (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1994 VI R 69/93, BFH/NV 1995, 26), die Fortbildungsveranstaltungen betreffende Rechtsprechung beispielsweise im BFH- Urteil vom 23. April 1992 IV R 27/91 (BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898) beziehe sich bisher nicht auf im Ausland stattfindende Fremdsprachenkurse, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Ebensowenig ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus dem Hinweis, daß sich eine Vielzahl von Steuerpflichtigen in einer dem Streitfall vergleichbaren Situation befänden, denn daraus ergibt sich nicht, daß die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530).
b) Auch soweit die Klägerin Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 22. November 1991 VI R 16/91 (BFH/NV 1992, 301) und vom 4. Mai 1990 VI R 93/86 (BFHE 160, 542, BStBl II 1990, 859) sowie VI R 156/86 (BFHE 160, 538, BStBl II 1990, 861) geltend macht, ist das Begründungserfordernis des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht gewahrt.
Für die danach notwendige "Bezeichnung" der vom Beschwerdeführer angenommenen Abweichung muß dieser darlegen, daß das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit einem abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz in einem -- genau anzugebenden -- Urteil des BFH nicht übereinstimmt (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480, und vom 16. August 1996 VIII B 103/95, BFH/NV 1997, 237). Die vermeintlich widersprechenden Rechtsauffassungen müssen in der Beschwerdebegründung dergestalt herausgearbeitet werden, daß aus ihrer Gegenüberstellung die behauptete Divergenz ohne weiteres erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 6. März 1991 II B 65/89, BFH/NV 1992, 199, 200, und vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach dem Beschwerdevortrag der Klägerin soll sich aus den vorgenannten BFH-Entscheidungen ergeben, daß bei längerer Auswärtstätigkeit für die ersten drei Monate stets, also auch bei Voraussehbarkeit einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Tätigkeitsdauer, ein Werbungskostenabzug nach Dienstreisegrundsätzen in Betracht komme, sofern nur vom ersten Tag an klar sei, daß der auswärtige Beschäftigungsort nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden solle. Nicht schlüssig dargelegt ist jedoch, daß das FG in der Vorentscheidung einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe. Die Klägerin behauptet insoweit nur, das FG habe es als Mindestvoraussetzung angesehen, daß sie " ... im Streitjahr ... " hin und wieder an ihre regelmäßige Arbeitsstätte nach H hätte zurückkehren müssen, um dort ihren dienstlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Aus diesem Vorbringen läßt sich eine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht entnehmen. Denn eine solche liegt schon begrifflich nicht vor, wenn den vermeintlich einander widersprechenden Entscheidungen Sachverhalte zugrunde liegen, die sich in rechtserheblicher Hinsicht voneinander unterscheiden. So aber verhält es sich im Streitfall. Hierin war -- wie die Klägerin selbst ausführt -- über den Werbungskostenabzug " ... im Streitjahr ... ", welches bereits das vierte Jahr ihrer 1990 begonnenen Auswärtstätigkeit ist, zu befinden, während der aus den BFH-Entscheidungen zitierte Rechtssatz nach insoweit zutreffender Darstellung der Klägerin lediglich die ersten drei Monate einer auswärtigen Berufsausübung betrifft.
c) Sollte die Klägerin mit ihrer einleitenden Bemerkung, es sei " ... für den Rechtsstreit von erheblicher Bedeutung ... ", außerdem die grundsätzliche Bedeutung der nachfolgend aufgeworfenen Rechtsfrage geltend machen, ob die Anwendung der durch näher bezeichnete Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen getroffenen Sonderregelung zur Dreimonatsfrist für Dienstreisen in das Beitrittsgebiet während des auswärtigen Einsatzes die gelegentliche Rückkehr an die regelmäßige Arbeitsstätte erfordere, wäre weder die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage noch ihre Klärungsfähigkeit in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise "dargelegt".
Zu einem ist die Klägerin nicht darauf eingegangen, daß und inwiefern durch eine höchstrichterliche Entscheidung des konkreten Rechtsstreits das allgemeine Interesse an einer einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts berührt werden könnte, obwohl es sich bei der genannten Verwaltungsanweisung möglicherweise um eine -- einzelfallabhängig zu gewährende -- Billigkeitsmaßnahme i. S. des § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) handelt (vgl. hierzu FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. April 1993 5 K 1273/93, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 147).
Zum anderen läßt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, daß insoweit eine Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt möglich wäre.
Fundstellen