Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB; grundsätzliche Bedeutung; Abziehbarkeit von Vermächtnis-Spenden; Darlegungserfordernis
Leitsatz (NV)
1. Die Frage, ob der Erbe die vom Erblasser als Vermächtnisse ausgesetzten Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen als Spenden abziehen darf, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
2. Zum Darlegungserfordernis bei Divergenz- und Sachaufklärungsrüge.
Normenkette
FGO § 115; EStG § 10b
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.
Zur Einlegung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde sind nur die in der Vorinstanz Beteiligten (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 der Finanzgerichtsordnung - FGO -; ausführlich z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Rz. 3 und 49 m.w.N.) berechtigt.
Die Klägerin war nicht Beteiligte des Klageverfahrens.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.
- Ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu beurteilen (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 1973 VI B 105/73, BFHE 111, 396, BStBl II 1974, 321; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 6 m.w.N.).
Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874) entschieden, daß Zahlungen an einen i.S. des § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigten Empfänger nicht als Spenden abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige mit der Zahlung eine ihm aufgrund testamentarischer Anordnung auferlegte rechtliche Verpflichtung erfüllt. Danach ist die vom Kläger für grundsätzlich bedeutend gehaltene Frage - ob eine Aufwendung bei der Einkommensteuer deshalb nicht abziehbar ist, weil sie bei der Erbschaftsteuer steuermindernd berücksichtigt worden ist - jedenfalls für die im Streitfall geltend gemachten Aufwendungen bereits entschieden.
- Zweifelhaft ist schon, ob die mit der Beschwerde behaupeten Abweichungen ordnungsgemäß (zu den Anforderungen an die Darlegung z.B. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 173; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63ff. jeweils m.w.N.) gerügt sind. Die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt u.a. auch voraus, daß das vorinstanzliche Urteil auf der Abweichung beruht. Das ist nicht der Fall, wenn das Finanzgericht (FG) - wie im Streitfall - seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbständige Begründungen gestützt hat und hinsichtlich eines Grundes kein Zulassungsgrund vorliegt.
Das FG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als Spende scheide aus, weil die Ehefrau des Klägers eine ihr durch die Erblasserin auferlegte rechtliche Verpflichtung erfüllt hat. Die behaupteten Abweichungen betreffen nur die Hilfserwägungen des FG.
- Soweit der Kläger mangelnde Sachaufklärung rügt, weil das FG die Erbschaftsteuer-Akten nicht beigezogen hat, hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beiziehung beruhen kann (vgl. zu den Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge z.B. Herrmann, a.a.O., Rz. 225ff.).
- Die erstmals mit Schriftsatz vom 18. September 1993 erhobene Verfahrensrüge der unterlassenen Beiladung ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 FGO) erhoben worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 64519 |
BFH/NV 1994, 712 |