Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung; Verhältnis FG-Verfahren - Strafverfahren
Leitsatz (NV)
1. Es ist dem FG unbenommen, Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteil zu übernehmen. Ein Zwang zur Übernahme der Feststellungen besteht jedoch nicht.
2. Fehler des FG bei der Auslegung der Vorschriften der AO 1977 und anderer das Besteuerungsverfahren regelnder Vorschriften sind keine Verfahrens-, sondern nur materiell-rechtliche Mängel, die nicht zur Zulassung der Revision führen.
3. Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass der einer Straftat Verdächtige sogar nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Besteuerungsverfahren zur (wahrheitsgemäßen) Mitwirkung verpflichtet ist(BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01, BFHE 198, 7. BStBl II 2002, 328).
4. Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO 1977 zu schätzen (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 19. September 2001 XI B 6/01, BStBl II 2002, 4; vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3; AO 1977 §§ 162, 393 Abs. 1
Verfahrensgang
FG Berlin (Urteil vom 27.10.2003; Aktenzeichen 9 K 9234/99) |
Tatbestand
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Aufgrund der Ergebnisse einer Fahndungsprüfung gegen die Kläger, die im Zusammenhang mit flächendeckenden Bankdurchsuchungsmaßnahmen stand, änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. auch die Veranlagungen der Kläger zur Einkommensteuer 1992 und 1994 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Die erhöhten Festsetzungen beruhten zum einen darauf, dass den Klägern gegenüber den in den Steuererklärungen gemachten Angaben erhöhte Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen waren und zum anderen darauf, dass der Kläger aus seiner freiberuflichen Tätigkeit im Streitjahr 1994 keinen Verlust, sondern einen Gewinn erzielt hatte. Die dagegen erhobenen Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 5. Mai 1999 als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, wegen der fehlenden Mitwirkung der Kläger bei der Aufklärung des Sachverhalts sei das FA zur Schätzung berechtigt gewesen. Die Schätzung habe es dem Grunde und der Höhe nach zutreffend auf näher bezeichnete Tatsachen gestützt, die durch bei der Durchsuchung der Wohnräume der Kläger sowie von Banken aufgefundene Unterlagen belegt würden. Soweit sich die Kläger auf den Grundsatz "in dubio pro reo" beriefen, sei dieser zwar auch im Steuerfestsetzungsverfahren zu beachten. Das setze aber voraus, dass die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides --anders als im Streitfall-- vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhänge.
Die Kläger stützen die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung, die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und auf Verfahrensmängel.
Nach Auffassung des FA ist die Beschwerde unzulässig.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts
a) Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) hinreichend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (BFH-Beschluss vom 1. September 2004 II B 156/03, BFH/NV 2005, 71, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nur dann klärbar, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (BFH-Beschluss vom 1. September 2004 X B 162/03, BFH/NV 2005, 224, m.w.N.). Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist vornehmlich in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51), oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 41, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit die Kläger es als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung erachten, ob und inwieweit das FG berechtigt gewesen sei, von den vom Strafgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen abzuweichen, verkennen sie, dass es dem FG zwar unbenommen ist, Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteil zu übernehmen, dass aber kein Zwang zur Übernahme der Feststellungen besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345; vom 14. November 2003 VIII B 70/02, BFH/NV 2004, 513). Im Ergebnis wendet sich die Beschwerdeschrift mit dieser Rüge inhaltlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70).
Die Frage, inwieweit die Finanzverwaltung befugt ist, pauschale Hinzuschätzungen vorzunehmen, hat entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Zum einen ergibt sich die Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung bereits aus dem Gesetz (§ 162 AO 1977), zum anderen sind die Folgen fehlerhafter Schätzungen höchstrichterlich geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 XI B 97/02, BFH/NV 2004, 1418). Im Übrigen sind auch Fehler des FG bei der Auslegung der Vorschriften der AO 1977 und anderer das Besteuerungsverfahren regelnder Vorschriften keine Verfahrens-, sondern nur materiell-rechtliche Mängel (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 77, m.w.N.), die nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die Kläger haben auch nicht dargelegt, inwiefern die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängt und deshalb dem von ihnen angeführten Grundsatz "in dubio pro reo" im Streitfall Bedeutung zukommen soll.
Das von den Klägern als zweifelhaft bezeichnete Verhältnis von Strafverfahren einerseits und Besteuerungsverfahren andererseits ist in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Wie sich aus § 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, wonach die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften richten, ergibt, ist der einer Straftat Verdächtige sogar nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Besteuerungsverfahren zur (wahrheitsgemäßen) Mitwirkung verpflichtet (BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328). Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO 1977 zu schätzen (BFH-Beschluss vom 19. September 2001 XI B 6/01, BFHE 196, 200, BStBl II 2002, 4; zuletzt bestätigt im BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503). Mit dieser Rechtsprechung haben sich die Kläger nicht auseinander gesetzt.
Die Kläger haben auch keinen sog. qualifizierten, zur Revisionszulassung führenden Rechtsanwendungsfehler hinreichend substantiiert dargetan.
Es muss sich insoweit um einen Rechtsfehler handeln, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, und vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632). Ein solcher Fall kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1632).
Dass die Vorentscheidung diese Voraussetzungen trotz Verletzung der den Klägern nach § 76 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO 1977 obliegenden Mitwirkungspflicht erfülle, haben diese jedoch nicht hinreichend substantiiert dargetan (vgl. zu den Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beteiligten zuletzt BFH-Beschluss vom 6. Mai 2005 XI B 239/03, BFH/NV 2005, 1605).
2. Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)
a) Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO)
Die Kläger wenden sich nach dem Inhalt ihres Vorbringens letztlich gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Sie machen damit keinen Verfahrensfehler geltend, sondern lediglich einen materiellen Rechtsfehler, der nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 70, und in BFH/NV 2005, 224). Die Kläger bringen weder hinreichend vor, welche auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung durch das FG ergeben hätten, noch haben sie deutlich gemacht, wie die Entscheidungserheblichkeit der von ihnen angesprochenen einzelnen Punkte ohne konkrete Angaben zu den nach ihrer Ansicht anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen zutreffend beurteilt werden könne. Sie haben auch nicht dargelegt, dass sie im finanzgerichtlichen Verfahren die Beiziehung der bei der Besteuerung berücksichtigten Arbeitsgerichtsakten beantragt hätten oder aus welchen Gründen sich dem FG trotz Fehlens eines solchen Antrags oder Verletzung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten die Beiziehung hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus den Akten ergeben hätten (vgl. zu den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge insoweit z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 224, sowie vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601). Wie der BFH bereits mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 im Parallelverfahren II B 9/04 (BFH/NV 2006, 24) festgestellt hat, hat die Steuerfahndungsstelle diese Akten entgegen der Behauptung der Kläger im Ermittlungsverfahren beigezogen und dies den Klägern bzw. dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgeteilt.
Im Übrigen verkennen die Kläger, dass dem FG ausweislich Bl. 14 des Tatbestands des FG-Urteils nicht nur die Ermittlungsakten des FA für Fahndung und Strafsachen, sondern auch vier Bände Strafakten des Amtsgerichts Z (Az. …) sowie ein Band Strafakten des Landgerichts A (Az. …) vorgelegen haben. Wenn die Kläger die vom FG aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, d.h. auch unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Akten einschließlich der Strafakten, gewonnene Überzeugung und die darauf beruhenden Schlussfolgerungen in Frage stellen, wenden sie sich im Ergebnis wiederum gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils. Die Zulassung der Revision kann darauf nicht gestützt werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 70, und in BFH/NV 2005, 224). Nämliches gilt für die Rüge, das FG habe die Strafakten und in diesem Zusammenhang insbesondere die Aussagen der Zeugen X und Y nicht zutreffend bewertet.
Im Übrigen erfordert bei einer Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflichten (§ 76 FGO) nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236) ein schlüssiger Sachvortrag u.a. Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Substantiierten Vortrag in diesem Sinne enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger haben weder vorgetragen, die Zeugenvernehmung der Herren X und Y beantragt zu haben, noch dass das FG über einen solchen Beweisantrag hinweggegangen sei, oder weshalb sich dem FG eine entsprechende Beweiserhebung --auch ohne entsprechenden Beweisantrag-- hätte aufdrängen müssen. Hinsichtlich einer etwaigen Zeugenvernehmung des im Ausland ansässigen Herrn Y ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein im Ausland ansässiger Zeuge nicht vom Gericht geladen, sondern von demjenigen, der ihn benannt hat, in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müsste (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964; vom 27. September 1999 I B 49/98, BFH/NV 2000, 452; vom 7. April 2000 V B 176/99, BFH/NV 2000, 1370; Senatsbeschluss vom 21. April 1995 VIII B 133/94, BFH/NV 1995, 954).
b) Entscheidung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO)
Die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels wegen Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten erfordert es, unter genauer Angabe der jeweiligen Schriftstücke und Seitenzahlen sich aus den Akten ergebende wesentliche Tatumstände zu benennen, die das FG nicht berücksichtigt hat, und darzulegen, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der Nichtberücksichtigung dieser Aktenteile beruhen kann (BFH-Beschluss vom 7. April 2005 V B 39/04, BFH/NV 2005, 1585, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde ebenfalls nicht. Die Kläger haben bei ihrer Rüge die materiell-rechtliche Auffassung des FG, dass aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen geboten war und sich dabei das Beweismaß reduzierte, nicht berücksichtigt und nicht dargelegt, inwiefern sich der ohne nähere Konkretisierung behauptete Zusammenhang des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs in Höhe von 500 000 DM mit Darlehen auf der Grundlage dieser Auffassung des FG auf die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Steuerbescheide auswirken könnte. Entsprechendes gilt auch für die übrigen von den Klägern erwähnten Einzelpunkte (vgl. dazu bereits oben 2.a). Insbesondere haben die Kläger auch nicht begründet, warum bei der Einkommensteuer für 1992 und 1994 statt der vom FA angesetzten Werbungskosten die im Bd. I der Strafakte Bl. 38 für 1992 und 1994 aufgelisteten Werbungskosten zu berücksichtigen sein sollten.
Fundstellen
Haufe-Index 1489346 |
BFH/NV 2006, 914 |