Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzlich keine Revisionszulassung wegen Zurückweisung eines Befangenheitsantrages
Leitsatz (NV)
1. Die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG wegen Vorenthaltung des gesetzlichen Richters durch eine unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrages kann nur bei einer greifbar gesetzwidrigen und damit willkürlichen Zurückweisung des Befangenheitsantrages erreicht werden (ständige Rechtsprechung). Allein der Umstand, dass das FG sich nicht der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen hat, macht die Entscheidung weder greifbar gesetzwidrig noch willkürlich.
2. Durch Setzen einer Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 FGO wird der Anspruch auf rechtliches Gehör jedenfalls dann nicht verletzt, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatte, die geforderten Angaben zu machen bzw. die Unterlagen vorzulegen.
Normenkette
GG Art. 103; FGO § 79b Abs. 2-3, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2, § 119 Nr. 1
Verfahrensgang
Sächsisches FG (Urteil vom 02.07.2008; Aktenzeichen 4 K 2401/07) |
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde wegen Steuerschulden einer GmbH als deren Geschäftsführer in Haftung genommen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Einen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter wegen einer vermeintlich unberechtigt gesetzten und zu Unrecht nicht verlängerten Ausschlussfrist wies das Finanzgericht (FG) ab. In der Hauptsache urteilte es, der Kläger sei zu Recht in Haftung genommen worden, insbesondere habe er nicht schlüssig dargelegt, dass die GmbH über keine Einnahmen verfügt habe und daneben auch keine anderen liquiden Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Er habe sich mit dagegen sprechenden Argumenten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) nicht substantiiert auseinandergesetzt und sei den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten auch nicht ansatzweise nachgekommen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründet der Kläger mit Verfahrensmängeln (nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör), der Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung (zu den Voraussetzungen der Haftung) und der Verfassungswidrigkeit des Urteils (Verstoß gegen die Denkgesetze und Willkür).
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist bei Zweifeln an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssigen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO jedenfalls unbegründet.
1. Der Vorwurf, das FG sei wegen Befangenheit eines der beteiligten Richter nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 119 Nr. 1 FGO), rechtfertigt im Streitfall die Zulassung der Revision nicht. Der den Befangenheitsantrag zurückweisende Beschluss des FG ist nach § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbar. Die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG wegen Vorenthaltung des gesetzlichen Richters durch eine unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrages kann nur bei einer greifbar gesetzwidrigen und damit willkürlichen Zurückweisung des Befangenheitsantrages erreicht werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139). Anhaltspunkte dafür zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Wie schon in seinem Befangenheitsantrag beanstandet der Kläger auch in der Beschwerde, dass der abgelehnte Richter sich durch die Weigerung, eine gesetzte Ausschlussfrist zu verlängern, gesetzwidrig verhalten habe. Mit diesem Vorbringen hat sich das FG in dem den Befangenheitsantrag ablehnenden Beschluss auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass das FG sich nicht der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen hat, macht diese Entscheidung weder greifbar gesetzwidrig noch willkürlich.
2. Durch die dem Kläger gesetzte Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 FGO ist auch der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 des Grundgesetzes) nicht verletzt worden. Der Kläger hat übersehen, dass das FG seine Entscheidung nicht nur darauf gestützt hat, dass er die geforderte Auskunft nicht innerhalb der Ausschlussfrist erteilt und die erbetenen Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt hat, sondern dass er die von ihm behaupteten Hinderungsgründe weder glaubhaft gemacht noch die geforderten Angaben zur Anschrift der Person, bei der sich die mit Ausschlussfrist angeforderten Unterlagen befinden sollten, mitgeteilt hat. Anhaltspunkte für ein Abschneiden des rechtlichen Gehörs sind danach nicht ersichtlich. Im Übrigen hätte der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, die geforderten Angaben zu machen bzw. die Unterlagen vorzulegen. Darauf, ob das FG unter diesen Umständen nach § 79b Abs. 3 FGO berechtigt gewesen wäre, diese Angaben und Unterlagen zurückzuweisen, kommt es für die Frage, ob der Gehörsanspruch des Klägers verletzt worden ist, nicht an.
3. Soweit sich der Kläger auf Verjährung beruft und sich gegen die ihm vom FG vermeintlich zu Unrecht auferlegte Beweislast und dagegen wendet, dass das FG eine Haftung zu 100 % bejaht hat, obwohl ihm weder zu Beginn noch während seiner Geschäftsführerzeit Gelder zur Zahlung zur Verfügung gestanden hätten, rügt er in der Sache Rechtsanwendungsfehler des Gerichts, die --selbst wenn sie vorlägen-- nicht zur Zulassung der Revision führen könnten. Die Rügen betreffen auch keine offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führen könnten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113; BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031, m.w.N.).
Fundstellen