Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine zulassungsfreie Revision bei Verletzung des rechtlichen Gehörs
Leitsatz (NV)
Die eine zulassungsfreie Revision begründenden Verfahrensmängel sind in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählt. Zu ihnen gehört nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 i.d.F. vor Inkrafttreten des Beschleunigungsgesetzes vom 4. 7. 1985
Verfahrensgang
Tatbestand
Der klagende Ehemann (Kläger und Revisionskläger - Kläger -) war im Streitjahr 1981 als Maschinenschlosser nichtselbständig tätig. Seine Ehefrau, die Klägerin, ist . . . Der Ehemann hatte im Jahre 1981 ein vierjähriges Abendseminar mit dem Berufsziel eines Maschinenbautechnikers angetreten. Der Unterricht fand dreimal wöchentlich statt, und zwar jeweils montags und dienstags in der Zeit von 18.00 bis 21.15 Uhr sowie an Samstagen.
In dem gemeinsamen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1981 hatte der Kläger seine zusätzlichen Aufwendungen für die Teilnahme an dem genannten Lehrgang als Werbungskosten geltend gemacht. Davon hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Fahrtaufwendungen in der begehrten Höhe als Werbungskosten anerkannt. Die Mehraufwendungen für Verpflegung für 31 Abwesenheitstage hatte es jedoch nur in Höhe eines Pauschbetrages von 3 DM täglich als Werbungskosten berücksichtigt. Der Versuch des Klägers, insoweit höhere Sätze für Verpflegungsmehraufwendungen - und zwar nach
Dienstreisegrundsätzen - berücksichtigt zu erhalten, war sowohl im Verfahren vor dem FA als auch später aufgrund der eingelegten Klage vor dem Finanzgericht (FG) ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner hiergegen erhobenen Revision rügt der Kläger die Verletzung der Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das FG unter Bezugnahme auf § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Diese Verletzung sieht der Kläger darin, daß das FG in den Gründen des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebracht habe, er - der Kläger - habe weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen, daß er im Streitjahr über die vom FA berücksichtigten Beträge hinaus noch Aufwendungen für Mehrverpflegung tatsächlich gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung sei hierzu von seiten des Gerichts keine Frage gestellt worden. Auch habe das FG dieses Problem mit keinem Wort angesprochen . . .
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht zulässig.
Sofern gegen ein Urteil des FG die Revision nicht zugelassen wird, ist sie nur statthaft, wenn der Wert des Streitgegenstands 10 000 DM übersteigt (§ 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975, BGBl I, 1861, BStBl I 1975, 932) oder wenn ein Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Streitwert übersteigt nicht 10 000 DM.
Die eine zulassungsfreie Revision begründenden Verfahrensmängel sind in § 116 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 FGO abschließend aufgezählt. Zu diesen gehört nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch insoweit findet eine Revision nur auf Zulassung statt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187). Ein Antrag auf Zulassung der Revision i. S. des § 115 Abs. 3 FGO liegt dem vorliegenden Verfahren indessen nicht zugrunde. Die Kläger tragen zwar vor, daß sie eine solche Beschwerde beim FG eingelegt, diese jedoch zurückgenommen hätten.
Da - wie vorstehend dargelegt - die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision hier nicht gegeben sind, war diese - wie geschehen - mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 415730 |
BFH/NV 1988, 723 |