Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverträge über geringfügige Mitarbeit von Kindern im Betrieb der Eltern
Leitsatz (NV)
1. Arbeitsverträge über die Mitarbeit von Kindern im Betrieb der Eltern sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Arbeitsleistungen wegen ihrer Geringfügigkeit oder ihrer Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden.
2. Ob eine Mitarbeit ihrem Umfang oder ihrer Eigenart nach - z.B. aufgrund des Alters des Kindes, der Schwierigkeit der dem Kind übertragenen Arbeiten, des Arbeitsortes und der Arbeitszeiten - von Kindern üblicherweise auf familienrechtlichen Grundlagen geleistet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wegen der Vielfalt der Lebenssachverhalte können keine allgemeinen Regeln aufgestellt werden, nach denen zu entscheiden ist, welche Arbeiten ihrer Art oder Umfang nach üblicherweise von Kindern im Betrieb der Eltern oder eines Elternteils unentgeltlich oder für ein am Erziehungszweck ausgerichtetes Taschengeld und damit auf familienrechtlicher Grundlage geleistet werden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4; BGB § 1619
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von den Klägern und Beschwerdeführern aufgezeigten Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig.
Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Arbeitsverträge über die Mitarbeit von Kindern im Betrieb der Eltern steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Arbeitsleistungen wegen ihrer Geringfügigkeit oder ihrer Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden (s. BFH-Urteile vom 17. März 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632; vom 23. Juni 1988 IV R 129/86, BFH/NV 1989, 219; vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453; vom 9. Dezember 1993 IV R 14/92, BFHE 173, 140, BStBl II 1994, 298; s.a. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1978 VI R 166, 173, 174//76, BFHE 126, 285, BStBl II 1979, 80). Geklärt ist auch, daß nicht alle Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang noch in den Bereich der familienrechtlichen Dienstleistungspflicht gemäß § 1619 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) fallen, wegen Geringfügigkeit oder ihrer Eigenart nach üblicherweise auf familienrechtlicher und nicht auf arbeitsrechtlicher Grundlage erbracht werden. So hat der BFH im Urteil in BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453 z.B. die Mitarbeit volljähriger Kinder im Betrieb des Vaters als Aushilfsverkäuferin oder Stundenbuchhalterin als Tätigkeiten beurteilt, die nicht geringfügig sind und in vielen Branchen häufig von Schülern, Studenten oder Hausfrauen aufgrund eines Arbeitsvertrages ausgeübt werden.
Ob eine Mitarbeit ihrem Umfang oder ihrer Eigenart nach - z.B. aufgrund des Alters des Kindes, der Schwierigkeit der dem Kind übertragenen Arbeiten, des Arbeitsortes und der Arbeitszeiten - von Kindern üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage geleistet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wegen der Vielfalt der Lebenssachverhalte können keine allgemeinen Regeln aufgestellt werden, nach denen zu entscheiden ist, welche Arbeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach üblicherweise von Kindern im Betrieb der Eltern oder eines Elternteils unentgeltlich oder für ein am Erziehungszweck ausgerichtetes Taschengeld und damit auf familienrechtlicher Grundlage geleistet werden. Es ist Aufgabe der FG als Tatsacheninstanz, aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob nach den oben aufgeführten abstrakten Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung ein Vertrag über die Mitarbeit eines Kindes im Betrieb der Eltern oder eines Elternteils steuerrechtlich anzuerkennen ist oder nicht.
Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.
Das FG ist nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453 abgewichen. Es hat vielmehr entsprechend diesem von ihm zitierten Urteil ausgeführt, auch nach § 1619 BGB geschuldete Dienstleistungen könnten auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden. Daß das FG die von den Söhnen des Klägers im Fahrschulbetrieb des Klägers ausgeübten Tätigkeiten als untergeordnete Hilfsarbeiten und typisch familiäre Mitarbeit beurteilt hat, stellt keine Abweichung von der BFH-Rechtsprechung dar.
Fundstellen
Haufe-Index 420084 |
BFH/NV 1994, 861 |