Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; zur Bekanntgabe eines Steuerbescheids; Treu und Glauben

 

Leitsatz (NV)

1. Ist ein Steuerbescheid in den Machtbereich des Steuerberaters gelangt, so ist unerheblich, ob der Steuerbescheid ihm in seiner Funktion als Einzelpraxis-Inhaber oder als gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) der - mit entsprechendem Kürzel - unter seinem Namen firmierenden Steuerberatungsgesellschaft hätte bekannt gegeben werden müssen.

2. Ob und in welchem Umfang sich eine Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls, so dass die Beurteilung nicht über den konkreten Fall hinausreicht und daher nicht grundsätzlich bedeutsam ist.

 

Normenkette

AO § 110 Abs. 3, § 365 Abs. 3; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 118 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 18.04.2011; Aktenzeichen 15 K 3616/10)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Be-schwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Rz. 2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die aufgeworfene Rechtsfrage der wirksamen Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einen Steuerberater mit Einzelkanzlei, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der --nach entsprechendem Kürzel-- unter seinem Namen firmierenden und in der Einkommensteuererklärung als Empfangsbevollmächtigter angegebenen Steuerberatungsgesellschaft mit identischer Adresse ist, stellt sich im Streitfall nicht, da sie nicht klärungsfähig ist; sie ist im Übrigen so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. Zum einen ist der ursprünglich angegriffene Steuerbescheid (vom 8. November 2000) und dessen Änderungsbescheid (vom 7. September 2004) nach § 365 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) wegen der erneuten Änderung durch Bescheid vom 3. August 2007 nicht mehr Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen, das mit Einspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 abgeschlossen wurde. Zum anderen war nach mehr als vier Jahren (hier: Einspruch vom 23. Dezember 2004) seit Ablauf der versäumten (Einspruchs-)Frist gemäß § 110 Abs. 3 AO keine Wiedereinsetzung mehr zu gewähren. Zum Dritten ist das FG davon ausgegangen, dass der betreffende Steuerbescheid jedenfalls so in den Machtbereich des Steuerberaters --ob in seiner Funktion als Einzelpraxis-Inhaber oder als gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) der Steuerberatungsgesellschaft ist insoweit unerheblich-- gelangt ist, dass "diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich war" und nach den allgemeinen Gepflogenheiten "auch erwartet werden konnte", also auch in seiner Funktion als Geschäftsführer.

Rz. 3

Vor diesem Hintergrund ist auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erforderlich.

Rz. 4

2. Die Rechtssache hat auch hinsichtlich der Frage eines Ver-trauensschutzes keine grundsätzliche Bedeutung. Denn ob und in welchem Umfang sich eine Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, richtet sich --so auch im Streitfall-- nach den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls, so dass die Beurteilung nicht über den konkreten Fall hinausreicht und daher nicht grundsätzlich bedeutsam ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Februar 2009 VII B 82/08, BFH/NV 2009, 970; vom 14. Januar 2010 VIII B 104/09, BFH/NV 2010, 605).

Rz. 5

3. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO sowie eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbare) Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, sind diese Verstöße schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gegeben. Denn nach den das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG war dem Bevollmächtigten die Kenntnisnahme des betreffenden Steuerbescheids möglich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2841616

BFH/NV 2012, 163

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