Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung eines nicht im Inland ansässigen Prozessbevollmächtigten ohne Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit; keine Änderung durch Neuregelung

 

Leitsatz (NV)

1. Einer Limited nach englischem Recht steht die nach § 3 Nr. 3 StBerG gegebene Befugnis nicht zu.

2. Wer im Inland nicht nur einzelne, sondern mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten berät und vor verschiedenen Finanzämtern und -gerichten in einer Vielzahl von Verfahren vertritt, ist nicht nur vorübergehend im Inland tätig, sondern erbringt seine Leistungen in "stabiler" und kontinuierlicher Weise und überschreitet damit den durch die Dienstleistungsfreiheit gezogenen Rahmen.

3. Die Regelung im StBerG über die Grenzen der zulässigen Hilfe in Steuersachen, die von nicht im Inland ansässigen Personen erbracht wird, beeinträchtigen nicht die im EG-Vertrag gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und begründen keine Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Europarecht.

4. Der seit dem 12. April 2008 im StBerG an die Stelle des bis dahin geltenden § 3 Nr. 4 StBerG getretene § 3a StBerG führt die bisherige Begrifflichkeit fort.

 

Normenkette

EGV Art. 49-50; FGO § 62 Abs. 2 S. 2; StBerG § 3 Nrn. 3-4, § 3a

 

Verfahrensgang

FG Köln (Beschluss vom 18.01.2008; Aktenzeichen 11 K 4866/06)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2093154

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