Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision
Leitsatz (NV)
Ein Mangel im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO - fehlende Begründung der Entscheidung - ist nicht gegeben, wenn eine Begründung vorhanden ist. Ob dieser auch gefolgt werden könnte, ist ohne Bedeutung.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist im Verfahren der Gewinnfeststellung, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die gemeinsam eine Friedhofsgärtnerei betreiben, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder solche aus Gewerbebetrieb erzielt haben.
Das Finanzgericht (FG) hat - dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) folgend - einen Gewerbebetrieb angenommen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 1976 VIII R 15/73 (BFHE 118, 568, BStBl II 1976, 492) ausgeführt, die Kläger hätten die Grabpflege ihren Kunden gegenüber im Rahmen von einheitlichen Werkleistungen erbracht. Auch bei Berücksichtigung des - allerdings nicht widerspruchsfreien - klägerischen Vorbringens, wonach der Anteil der Erlöse aus der Grabpflegetätigkeit am Gesamtumsatz in den Streitjahren lediglich 61 v. H., 77 v. H., 57 v. H., 73 v. H. bzw. 78 v. H. betragen habe, stehe fest, daß der überwiegende Teil der von den Klägern selbst gezogenen Pflanzen allein in der Grabpflege verarbeitet werde.
Die Revision zum BFH hat das FG nicht zugelassen.
Gegen das Urteil des FG haben die durch einen Steuerberater vertretenen Kläger Revision eingelegt und diese begründet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 in der ab 17. Juli 1985 geltenden Fassung aufgrund des Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1 274, BStBl I 1985, 496) findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Dies ergibt auch die Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen Urteils.
Das FG hat im Streitfall die Zulassung der Revision zum BFH weder in seinem Urteil noch später ausgesprochen. Die Kläger haben auch nicht innerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 FGO die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Bei dieser Sachlage könnte die Revision nur dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision i. S. des § 116 Abs. 1 FGO gegeben wären, worauf ebenfalls in der Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen Urteils hingewiesen ist. Dies ist zu verneinen. In dieser Hinsicht ließe sich dem Vorbringen der Kläger allenfalls die Rüge eines Mangels i. S. des § 116 Nr. 5 FGO - fehlende Begründung der Entscheidung - entnehmen. Die Kläger haben ausgeführt, das FG habe nur ,,ganz lapidar, ohne jegliche weitere Begründung festgestellt, daß die Kläger ohne die Grabpflegeaufträge den größten Teil der Urproduktion einstellen müßten". Diese Feststellungen hat das FG indes anhand der von den Klägern angegebenen Umsatzzahlen getroffen und somit begründet. Ob der Begründung gefolgt werden könnte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 116 FGO Tz. 22).
Fundstellen
Haufe-Index 424453 |
BFH/NV 1990, 238 |