Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung Berufsrecht Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Für das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung wird 1/4 der vollen Gebühr nach dem GKG erhoben.
Ein Beschluß, mit dem ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung abgeschlossen wird, muß eine Kostenentscheidung enthalten.
Dem FA sind die Kosten eines Antrags des Stpfl. auf Aussetzung der Vollziehung beim FG aufzuerlegen, wenn der Stpfl. vorher beim FA die Aussetzung der Vollziehung angeregt, das FA die Vollziehung aber erst auf Grund des beim FG gestellten Antrags ausgesetzt hat.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 140 Abs. 1, § 143 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob das Finanzgericht (FG) in dem in der Hauptsache erledigten Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1964 des Beschwerdegegners (Steuerpflichtiger - Stpfl. -) dem Beschwerdeführer (Finanzamt - FA -) zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegte.
Das FG legte die Kosten des Verfahrens dem FA auf. Zur Begründung führte es aus, die Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 1 FGO sei notwendig, weil die Kosten des Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung nicht zu den Kosten des Klageverfahrens gehörten (Beschluß des Oberverwaltungsgerichts - OVG - Lüneburg vom 26. August 1955 - VI OVG B 79/55 - Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1956 S. 100; Beschluß des Verwaltungsgerichts - VG - Frankfurt vom 5. Dezember 1960 - II/2 1139/60 - Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1961 S. 845; Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - VGH - vom 29. März 1965 - B I 3/65 - NJW 1965, 1829). Der Antrag des Stpfl. auf Aussetzung der Vollziehung sei in der Hauptsache erledigt. über die Kosten sei nach § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden. Diese Vorschrift sei auch auf die Kosten eines erledigten Verfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO anzuwenden (vgl. Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 17. Februar 1965, Entscheidungssammlung der Verwaltungsgerichtshöfe für Hessen und Baden-Württemberg Bd. 15 S. 80; Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., Anm. 16 zu § 161). Es entspreche billigem Ermessen, dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Erledigung des Rechtsstreits auf die Willensentscheidung des FA zurückzuführen sei (vgl. Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auf., Anm. B 2 b zu § 161), das auf den Antrag des Stpfl. nach § 69 Abs. 3 FGO die Vollziehung ausgesetzt habe. Der Gesichtspunkt, daß es evtl. keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedurft hätte, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, spiele für die Entscheidung keine Rolle, da der Gesetzgeber dem Stpfl. die Anrufung des Gerichts ermöglicht habe. Wenn er von diesem Recht Gebrauch mache und sein Begehren erfüllt werde, dürfe er mangels einer anderen gesetzlichen Regelung nicht auch nur mit einem Teil der Kosten belastet werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des FA, der das FG nicht abhalf, ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist schon deshalb zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 DM übersteigt (§ 128 Abs. 3 FGO). Ob die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt nach Erledigung der Hauptsache ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist, wofür u. a. § 145 Abs. 2 FGO spricht, nach dem - ohne Bestimmung einer Streitwertgrenze - gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt die Beschwerde stattfindet, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, braucht daher nicht entschieden zu werden. Daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 DM übersteigt, ergibt sich aus folgender Berechnung, bei der nur von dem streitigen Betrag der Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer auszugehen ist, zumal der Stpfl. nur die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides beantragt hatte (vgl. Urteil des Senats IV 410/55 U vom 25. August 1955, BFH 61, 261, BStBl III 1955, 298). Ausgangspunkt für die Berechnung der Kosten ist der Wert des Streitgegenstandes des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, also (10 v. H. von 20.905 =) 2.091 DM. Denn der Senat hält daran fest, daß als Streitwert in Fällen der Aussetzung der Vollziehung in der Regel 10 v. H. des streitigen Steuerbetrages anzusetzen sind (ebenso Beschluß des BFH VII B 29/66 vom 6. Februar 1967, BFH 87, 410, BStBl III 1967, 121). Für die Berechnung der Gerichtskosten ist, da die FGO insoweit nichts anderes bestimmt, das Gerichtskostengesetz (GKG) maßgebend (§ 140 Abs. 1 FGO). Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 GKG wird 1/4 der vollen Gebühr erhoben für das Verfahren über Anträge auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 707, 719, 769, 771 Abs. 3, §§ 785, 786, 805 Abs. 4, § 810 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift richten sich auch die Gerichtskosten für das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Beschluß des Landesverwaltungsgerichts - LVG - Düsseldorf vom 20. Dezember 1957 - 2 L 1297/57 - DVBl 1958, 329; Lauterbach, Kostengesetze, 15. Aufl., Anm. 1 zu § 42 GKG). Danach betragen die Gerichtskosten 1/4 der vollen Gebühr von 67 DM (vgl. die dem GKG als Anlage beigefügte Tabelle, § 10 Abs. 2 GKG), also 16,75 DM. Die Gebühr des Prozeßbevollmächtigten des Stpfl. beträgt 5/10 der Gebühr nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGebO - (§ 139 Abs. 3 Satz 2 FGO in Verbindung mit § 114 Abs. 5 und § 31 BRAGebO), also 55 DM. Damit ergibt sich für die Beschwerde ein Wert des Streitgegenstandes von (16,75 + 55 =) 71,75 DM.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das FG traf in seinem Beschluß zu Recht eine Kostenentscheidung (§ 143 Abs. 1 FGO), weil das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ein selbständiges, vom Klageverfahren unabhängiges Verfahren darstellt.
Entgegen der Auffassung des FA stützte das FG seine Kostenentscheidung zutreffend auf § 138 Abs. 1 FGO, nach dem das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden hat. Die Ansicht des FA, ein "Rechtsstreit" habe deshalb nicht bestanden, weil es dem Stpfl. gegenüber nie geäußert habe, "es werde den Steuerbescheid auch im Fall der Klage ohne eine Nachprüfung, ob die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 FGO vorliegen, sofort vollziehen", ist nicht zutreffend. Denn ebenso wie durch die Erhebung der Klage die "Streitsache" ohne Rücksicht darauf rechtshängig wird (§ 66 Abs. 1 FGO), ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch Streit zwischen den Parteien besteht, wird durch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht der "Rechtsstreit" anhängig. Im übrigen änderte die Erhebung der Klage durch den Stpfl. nicht, wie das FA anscheinend meint, die Rechtslage bezüglich der Aussetzung der Vollziehung. Die Voraussetzungen, unter denen das FA die Vollziehung auf Antrag auszusetzen hat, sind nach Einlegung des Einspruchs die gleichen wie nach Erhebung der Klage (vgl. § 242 Abs. 2 Satz 2 AO und § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Das FG kann sich für seine Auffassung, § 138 Abs. 1 FGO sei anwendbar, wenn sich ein Verfahren der Aussetzung der Vollziehung in der Hauptsache erledige, zwar nicht auf den Beschluß des VGH Baden-Württemberg berufen, der dies nur für den Fall aussprach, daß es sich um ein vor Klageerhebung bei Gericht anhängig gewordenes Aussetzungsverfahren handele. Denn der Stpfl. stellte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim FG erst in der Klageschrift. Der Senat ist aber der Ansicht, daß das gleiche gilt, wenn die Aussetzung der Vollziehung beim FG erst mit der Erhebung der Klage oder später beantragt wird. Auf die Erledigung des selbständigen Rechtsstreits über die Aussetzung der Vollziehung in der Hauptsache hat das Stadium, in welchem sich das Verfahren über den angefochtenen Verwaltungsakt befindet, keinen Einfluß.
Das FG erlegte die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes mit Recht dem FA auf. Damit entsprach das FG dem Grundsatz, daß auch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in der Regel die unterlegene Partei die Kosten tragen soll (vgl. Klinger, Anm. B 2 a zu § 161 und die dort angegebene Rechtsprechung). Dieser Grundsatz gilt allerdings, wie das FA zutreffend ausführt, nicht allgemein. Von erheblichem Einfluß auf die Kostenentscheidung ist auch, ob der Stpfl. berechtigten Anlaß hatte, das Gericht anzurufen (vgl. BFH-Urteil I 203/60 U vom 31. Juli 1963, BFH 77, 332, BStBl III 1963, 441). Zwar enthält die FGO keine § 93 ZPO entsprechende Vorschrift, nach der dem Kläger die Prozeßkosten zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Eine solche Vorschrift brauchte aber in die FGO deshalb nicht aufgenommen zu werden, weil im Regelfall der erfolgreichen Anfechtungs- oder Untätigkeitsklage die beklagte Behörde Anlaß zur Klageerhebung gegeben haben muß. Dagegen hindert das Fehlen einer solchen Vorschrift in der FGO nicht, ihren Grundgedanken im Rahmen der nach § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen, wenn sich das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung in der Hauptsache dadurch erledigt, daß das FA dem Antrag der Stpfl. entspricht. Dem FA ist deshalb darin zuzustimmen, daß dem Stpfl. die Kosten aufzuerlegen sind, wenn er vor der Stellung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beim FG nicht vergeblich beim FA angeregt hat, die Vollziehung auszusetzen.
Im vorliegenden Fall hatte der Stpfl. nach Einlegung des Einspruchs mehrfach beim FA erfolglos um Aussetzung der Vollziehung gebeten und sich erst dann gleichzeitig mit der Erhebung der Klage mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das FG gewandt. Das FA kann sich deshalb auch nicht auf den mit der Auffassung des Senats übereinstimmenden Beschluß des Hessischen FG vom 22. September 1966 - B I 57/66 - (Entscheidungen der Finanzgerichte 1967 S. 28) stützen. Denn in jenem Fall legte das FG dem Stpfl. die Kosten des Verfahrens auf, weil er zugleich mit der Einlegung des Einspruchs beim Gericht die Aussetzung der Vollziehung beantragt und dieser Antrag sich dadurch erledigt hatte, daß das FA alsbald nach Kenntnis von der nachgereichten Einspruchsbegründung von sich aus die Vollziehung aussetzte. Dagegen hatte der Stpfl. im vorliegenden Fall vor der Zustellung des Antrags beim FG alles getan, um die Aussetzung der Vollziehung beim FA zu erreichen.
Ebenso liegt dem Beschluß des Hessischen FG vom 25. Mai 1966 - B IV 20 - 22/66 - (Information A 1966 S. 394), auf den das FA sich zur Stützung seines Hilfsantrages beruft, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem des vorliegenden Falles nicht vergleichbar ist. Dort hatte das FA die Vollziehung bis zum Ablauf von 10 Tagen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt, einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, aber vor Erhebung der Klage bei ihm gestellten erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung abgelehnt, daß in diesem Stadium des Verfahrens nur das FG die Vollziehung aussetzen dürfe, und nach Erhebung der Klage, bevor ihm der beim FG gestellte Aussetzungsantrag bekanntgeworden war, die Vollziehung von Amts wegen ausgesetzt. In jenem Fall hatte das FA also anders als im vorliegenden Fall mit der Aussetzung der Vollziehung nach Einlegung des Einspruchs erkennen lassen, daß nach seiner Ansicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden. Außerdem zeigte die Begründung für die Ablehnung des erneuten Antrages, daß sich das FA aus verfahrensrechtlichen Gründen in dem damaligen Zeitpunkt gehindert sah, dem Antrag zu entsprechen, so daß ein erneuter Antrag des Stpfl. nach Erhebung der Klage sinnvoll gewesen wäre.
Fundstellen
Haufe-Index 412564 |
BStBl III 1967, 321 |
BFHE 1967, 195 |
BFHE 88, 457 |