Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden; Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für das Halten von ,,Berlin"-Anhängern
Leitsatz (NV)
1. Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung von (Kraftfahrzeug-) Steuerbescheiden.
2. Für die Zugehörigkeit von Anhängern zum Anlagevermögen eines Berliner Betriebes (Betriebsstätte) - Voraussetzung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ihres Haltens nach Berliner Landesrecht - ist erforderlich, daß die Anhänger dazu bestimmt sind, dauernd dem betreffenden Geschäftsbetrieb zu dienen.
3. Zur Verjährung von Kraftfahrzeugsteueransprüchen; Anlaufhemmung wegen Nichterstattung der durch Landesrecht (2.) vorgeschriebenen Anzeige nur bei nachträglichem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2; AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 153 Abs. 2; KraftStG 1979 § 6; DVO 1978 / KraftStÄndG Bln 1950 § 1 Abs. 1 Nr. 2; DVO 1978 / KraftStÄndG Bln 1950 § 1 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Für die Antragstellerin und Beschwerdeführerin, ein Speditionsunternehmen in Y mit Zweigniederlassung in Berlin, waren dort mehrere Anhänger zum Verkehr zugelassen, für deren Halten der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) Kraftfahrzeugbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der - inzwischen außer Kraft gesetzten - Verordnung vom 8. Februar 1978 zur Durchführung des (Berliner) Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin 1978, 745, Steuer- und Zollblatt Berlin - StZBl.Bln. - 1978, 637) - DVO - gewährt hatte. Zur Überprüfung der Voraussetzungen der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung führte das FA bei der Antragstellerin in der Zeit . . . eine Außenprüfung durch (Prüfungsanordnung . . .).
Nachdem der Prüfer Zweifel am Vorliegen der Verbleibensvoraussetzung der Steuerbefreiung geäußert hatte, wandte sich die Antragstellerin unter näherer Darstellung des von ihr zwischen Y und Berlin betriebenen Verkehrs an den Senator für Finanzen in Berlin. Aus dieser Sachdarstellung entnahm das FA, daß die Anhänger nicht, wie für die Steuerbefreiung erforderlich, zum Anlagevermögen der Berliner Betriebsstätte gehört hätten (bzw. dort nicht verblieben seien), und setzte gegen die Antragstellerin für das Halten der Fahrzeuge, darunter 8, die in keiner der Prüfungsanordnungen aufgeführt waren, Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von insgesamt . . . DM fest. Die Steuerbescheide betreffen überwiegend (auch) Zeiträume im Jahre 1981 und früher (in Einzelfällen bis zurück bis zum 1. Mai 1978). Die Festsetzungen hinsichtlich der nicht in der . . . Prüfungsanordnung erfaßten Anhänger hat das FA für 1978 beginnende einjährige Entrichtungszeiträume aufgehoben. Die Antragstellerin hat die Steuerbescheide mit der Klage angefochten, über die noch nicht entschieden ist.
Das Finanzgericht - FG - lehnte die von der Antragstellerin begehrte Aussetzung der Vollziehung ab, soweit die Festsetzungen nicht (durch den Bescheid . . .) aufgehoben worden waren. Es sah, gestützt auf die Sachdarstellung der Antragstellerin gegenüber dem Senator für Finanzen, nicht als ernstlich zweifelhaft an, daß die Anhänger nicht zum Anlagevermögen der Berliner Betriebsstätte gehört hätten. Nach dieser Darstellung habe die Antragstellerin mindestens doppelt so viel Fracht nach Berlin wie von dort befördert. Zumeist seien die Aufträge in Y angenommen worden. Entscheidend sei jedoch, daß die Anhänger während des Nichteinsatzes weitaus überwiegend in Y gewesen und daß die weitaus meisten Einsatzentscheidungen von dort getroffen seien. In Y seien die Anhänger auch gewartet und überprüft und seien Ladekapazitäten vorgehalten worden. Die in Berlin erfolgten Dispositionen über Fahrten nach Y - überwiegend Leerfahrten - träten demgegenüber an Bedeutung zurück. Demgemäß komme es nicht darauf an, ob auch die Verbleibensvoraussetzung nicht erfüllt sei. Das FA habe die von ihm getroffenen Prüfungsfeststellungen auch bei den nicht in der ersten Prüfungsanordnung erfaßten Fahrzeugen verwerten dürfen. Keinesfalls sei es gehindert, von ihm bei der Prüfung eines Teiles des Fahrzeugparks erlangte Kenntnisse zu verwerten. Einer teilweisen Verjährung stehe entgegen, daß eine dreijährige Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) bestanden habe. Die Antragstellerin, der die Verbleibensvoraussetzung der Steuerbefreiung aus den einschlägigen Merkblättern bekanntgewesen sei, sei nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DVO zur Anzeige verpflichtet gewesen, unbeschadet der fehlenden Grundvoraussetzung der Zugehörigkeit der Anhänger zu einem Berliner Anlagevermögen.
Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde trägt die Antragstellerin im wesentlichen vor, sie habe ihre Sachdarstellung gegenüber dem Senator für Finanzen (lediglich) ergänzt, nachdem sich das FA auf den Standpunkt gestellt habe, daß die Anhänger nicht zum Anlagevermögen der Berliner Betriebsstätte gehörten. Das FG hätte den Sachverhalt näher aufklären müssen, anstatt sich mit jener Stellungnahme zu begnügen. Im übrigen hätte berücksichtigt werden müssen, daß unter förderungsrechtlichen Gesichtspunkten die Zugehörigkeit der Anhänger zum Berliner Anlagevermögen steuerlich anerkannt worden sei. Anträge auf Vordrucken mit dem vom FG herangezogenen Merkblatt seien erst später gestellt worden. Die Verbleibensvoraussetzung für die Steuerbefreiung sei erfüllt; eine Anzeigepflicht habe mithin nicht bestanden. Die vom FA über den Umfang der ersten Prüfungsanordnung hinaus angeblich ermittelten Verbleibenstatsachen seien rechtswidrig erlangt worden und unterlägen daher einem Verwertungsverbot. Steuerbefreiung hätte überdies zumindest deshalb gewährt werden müssen, weil hilfsweise eine Regelung gemäß § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1979 - KraftStG 1979 - beantragt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Unter teilweiser Aufhebung der Vorentscheidung ist dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben, soweit die Steuerfestsetzungen . . . unter Berücksichtigung des Änderungsbescheids . . . noch Kraftfahrzeugsteuer für Entrichtungszeiträume mit Beginn vor dem 1. Januar 1982 betreffen (vgl. § 6 KraftStG 1979). Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts, aufgrund deren die Aussetzung erfolgen soll (§ 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), sind zu bejahen, wenn bei der überschlägigen Prüfung des Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, im gegenteiligen Sinne zu wertende Umstände vorliegen, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen bewirken (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, 398, BStBl II 1984, 454; Gräber / Koch, FGO, 2. Aufl. 1987, § 69 Anm. 88 m. w. N.). Das trifft hier zu hinsichtlich der Kraftfahrzeugbesteuerung des Haltens von Anhängern der Antragstellerin für die Zeit vor 1982, da insoweit Ablauf der Festsetzungsfrist anzunehmen ist; § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO 1977 (nachstehend Nr. 3). Anderes gilt für die Besteuerung ab 1982. Insoweit ist die Festsetzungsfrist gewahrt, die Steuerfestsetzung zulässig und geboten (nachstehend Nr. 2), da die Voraussetzungen der von der Antragstellerin beanspruchten Steuerbefreiung bei summarischer Prüfung des Prozeßstoffes aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht gegeben erscheinen (zum Prüfungsmaßstab Gräber / Koch, a. a. O., Anm. 116 f.).
2. Die Steuerbefreiung gilt für das Halten in Berlin zugelassener Kraftfahrzeuganhänger, die zum Anlagevermögen eines Berliner Betriebs oder einer Berliner Betriebsstätte gehören und dort während des Entrichtungs-(Nachweis-)Zeitraums verbleiben; diese Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 DVO).
Das FG hat die erste Voraussetzung der Steuerbefreiung - Zugehörigkeit der Anhänger zum Anlagevermögen der Berliner Betriebsstätte der Antragstellerin - verneint und dahingestellt sein lassen, ob die zweite (Verbleibens-)Voraussetzung - überwiegender und regelmäßiger Berlin-Verkehr (dazu Senat, Urteil vom 14. Januar 1986 VII R 184/82, BFHE 146, 275, 277 f., BStBl II 1986, 494; Beschluß vom 30. Januar 1990 VII B 149/89, BFH/NV 1990, 674; Urteil vom 3. Mai 1990 VII R 51/89, BFH/NV 1991, 194) - gegeben ist, obwohl die Vorentscheidung an anderer Stelle den Eindruck vermittelt, (auch) diese Voraussetzung liege nicht vor. Auch die Ausführungen über die nach Ansicht des FG bestehende Anzeigepflicht (schon für die frühesten Entrichtungszeiträume ab 1979) machen indessen deutlich, daß die Vorinstanz die Zugehörigkeit der Anhänger zum Berliner Anlagevermögen ,,jeweils bei Beginn eines Entrichtungszeitraums" verneint hat.
Aus der Befreiungsvorschrift (,, . . . gehören . . ." und (im Betrieb) ,, . . . verbleiben . . .") ergibt sich, daß eine rein buchmäßige Zuordnung zum Anlagevermögen nicht genügt. Erforderlich ist vielmehr, daß die Anhänger tatsächlich dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Berliner Betriebsstätte zu dienen (vgl. auch Tz. 7 der Verwaltungsanordnung zur DVO, StZBl.Bln. 1978, 638). Das ist bei Anhängern der Fall, die stets zu der Berliner Betriebsstätte zurückkehren und von dort aus gewartet und eingesetzt werden (richtig FG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 1985 I 151-154/83, Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 520); auf außerkraftfahrzeugsteuerrechtliche Regelungen mit möglicherweise anderen Voraussetzungen für die Zurechnung zum Anlagevermögen kommt es insoweit nicht an (BFH/NV 1991, 194 f.).
In tatsächlicher Hinsicht ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß die von der Antragstellerin beanspruchte Steuerbefreiung nicht eingreift. Dabei ist nicht zu beurteilen, ob die Verbleibensvoraussetzung erfüllt ist. Für eine solche Beurteilung bestehen in diesem Verfahren keine hinreichenden Grundlagen. Damit erledigt sich dasjenige Vorbringen der Antragstellerin, mit dem sie das - weitere - Verbleiben der Anhänger in Berlin dartun will.
Nicht gegeben ist bei summarischer Beurteilung die Grundvoraussetzung der Zugehörigkeit der Anhänger zu einem Berliner Anlagevermögen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin diese Voraussetzung für die Steuerbefreiung eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen hat (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 DVO). Ihr eigenes Vorbringen läßt vielmehr darauf schließen, daß die Anhänger nicht zu dem Berliner Anlagevermögen gehörten. Den Erklärungen der Antragstellerin gegenüber dem Senator für Finanzen - Ausgangs- und Endpunkt nahezu aller (Container-)Fahrten in Y; dort Vorhaltung von Transportkapazität, Wartung usw. - entnimmt der Senat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, daß erhebliche Gesichtspunkte für die Nichtzugehörigkeit der Anhänger zum Anlagevermögen der Berliner Betriebsstätte sprechen, insbesondere, weil hiernach eine Steuerung des Einsatzes durch die Zentrale in Y wahrscheinlich ist. Die teilweise abweichende spätere Darstellung der Antragstellerin gibt zu einer anderen Beurteilung - jedenfalls im Aussetzungsverfahren - keinen Anlaß. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin läßt sich die Änderung der Darstellung nicht durch einen ,,Wandel in der rechtlichen Argumentation" (des FA) erklären. Im übrigen dürfte es auf den jeweiligen Zugmaschinenwechsel am Grenzübergang, auf den die Antragstellerin sich nunmehr (u. a.) beruft, für die rechtliche Beurteilung, bei der es um eine Steuerbefreiung für das Halten der Anhänger geht, nicht ankommen. Auch die Behauptung, über in Y stehende (Leer-)Fahrzeuge sei nicht vom Sitz der Antragstellerin in Y, sondern von Berlin aus disponiert worden, läßt nicht ernstlich an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen - der Ablehnung der Steuerbefreiung wegen Nichterfüllung der Grundvoraussetzung - zweifeln. Inwieweit Prüfungsfeststellungen über das Verbleiben der Anhänger etwa nicht verwertbar sein sollten und ob es in diesem Zusammenhang auf solche Feststellungen überhaupt ankommt (vgl. zur Möglichkeit weiterreichender Schlußfolgerungen BFH, Urteil vom 28. August 1987 III R 189/84, BFHE 150, 506, BStBl II 1988, 2), braucht nicht entschieden zu werden. Die angefochtenen Festsetzungen beruhen in erster Linie darauf, daß die Grundvoraussetzung der Steuerbefreiung, die Zugehörigkeit zu dem Berliner Anlagevermögen, nicht erfüllt sei. Schließlich besteht auch keine Steuerbefreiung aus anderen Gründen (§ 10 Abs. 1 KraftStG 1979; dazu Senat, Urteil vom 10. Februar 1987 VII R 152/84, BFHE 149, 329, 331, BStBl II 1987, 510). Es ist nicht ersichtlich, daß eine solche Steuerbefreiung für die hier in Betracht kommenden Zeiträume zu gewähren wäre und daß der Steuerfestsetzung etwa der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht (dolo agit . . . ; dazu z. B. BFH, Beschluß vom 29. November 1984 V B 44/84, BFHE 142, 418, 421, BStBl II 1985, 194).
3. Soweit die angegriffenen Steuerbescheide Entrichtungszeiträume mit Beginn vor dem 1. Januar 1982 betreffen, sind die Aussetzungsvoraussetzungen, wie ausgeführt (vorstehend Nr. 1), gegeben. Entgegen der Ansicht des FG kann - jedenfalls für dieses Verfahren - nicht von einer (dreijährigen) Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 DVO ausgegangen werden. Zwar reicht es nunmehr aus, daß aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine (mit der Besteuerung zusammenhängende) Anzeige zu erstatten ist (vgl. Höllig in Koch, AO 1977, 3. Aufl., § 170 Rz. 8; Tipke / Kruse, AO/FGO, 13. Aufl., AO § 170 Tz. 2; anders für das frühere, die Anzeige nicht berücksichtigende Recht BFH, Beschluß vom 30. Juli 1980 I B 27/80, BFHE 131, 273, 277, BStBl II 1981, 55; so aber weiterhin Klein / Orlopp, AO, 4. Aufl. 1989, § 170 Anm. 3 a), doch kann eine Anzeigepflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DVO unter den hier gegebenen Umständen nicht angenommen werden. Die Anzeigepflicht besteht, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 DVO ,,wegfallen". Wegfallen können aber nur Voraussetzungen, die zunächst einmal bestanden haben; der Wegfall von Befreiungsvoraussetzungen tritt begriffsnotwendig erst ,,nachträglich" ein (so ausdrücklich die entsprechende Vorschrift des allgemeinen Abgabenrechts, § 153 Abs. 2 AO 1977). Die Anzeigepflicht gewinnt ihren sie rechtfertigenden Sinn auch nur in Beziehung auf Umstände, die nicht schon von vornherein nachprüfbar sind. Ist in diesem Verfahren davon auszugehen, daß die Grundvoraussetzung der Zugehörigkeit zu einem Berliner Anlagevermögen von Anfang an nicht gegeben war, so kann diese Voraussetzung nicht nachträglich entfallen. Ein - weiteres - Verbleiben ist bei fehlender Zugehörigkeit zum Anlagevermögen nicht möglich. Damit scheidet auch ein Entfallen der Verbleibensvoraussetzung aus, wie es das FG angenommen hat. In Betracht kommt in Fällen der vorliegenden Art nur eine Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 (vgl. auch Trzaskalik in Hübschmann / Hepp / Spitaler, AO/FGO, 9. Aufl., AO § 153 Anm. 20). Es bestehen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Antragstellerin nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist die erforderliche Kenntnis erlangt hätte. Dasselbe gilt hinsichtlich der Voraussetzungen für eine verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977. Auch das FA hat nicht geltend gemacht, daß diese Voraussetzungen gegeben seien. Bei Zugrundelegung der Regelfrist ergibt sich aber, daß für die Zeit vor 1982 Verjährung eingetreten ist und die entsprechenden Kraftfahrzeugsteueransprüche erloschen sind; § 47 AO 1977 (vgl. im übrigen BFH, Urteil vom 7. März 1984 II R 40/80, BFHE 140, 480, 482 f., BStBl II 1984, 459).
Fundstellen
Haufe-Index 417808 |
BFH/NV 1992, 137 |