Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (NV)
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat schon dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der PKH-Antragsteller bei der Einlegung seines Rechtsmittels nicht ordnungsgemäß vertreten ist und nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist die vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorlegt. Denn dann kann dem Antragsteller bei Einlegung eines formgerechten Rechtsmittels eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2-4
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).
An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es bereits deshalb, weil der Antragsteller sich bei der Einlegung seiner Rechtsmittel (Revision und Nichtzulassungsbeschwerde) nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und die Rechtsmittel deshalb unzulässig sind. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei oder vor der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels, sofern es überhaupt statthaft ist, auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
Hierzu muß der Rechtsmittelführer beim Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellen und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) vorlegen. Geschieht dies nicht, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, mit Hinweisen auf die einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe, und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).
Im Streitfall ist zwar der PKH-Antrag gestellt, aber die vorgeschriebene Erklärung nicht eingereicht worden, obgleich die Geschäftsstelle des Senats dem Antragsteller auf ausdrücklichen Wunsch das entsprechende Formblatt übersandt hatte.
Da die Rechtsmittelfristen für Revision und Nichtzulassungsbeschwerde inzwischen abgelaufen sind, ist bei der Entscheidung über den PKH-Antrag davon auszugehen, daß dem Antragsteller bei Einlegung formgerechter Rechtsmittel keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Fundstellen
Haufe-Index 423498 |
BFH/NV 1996, 253 |