Leitsatz (amtlich)
Der Senat schließt sich der im Urteil vom 29. November 1972 VIII ZR 229/71 (VersR 1973, 186, HFR 1973, 310) vertretenen Auffassung des BGH an, daß eidesstattliche Versicherungen lediglich glaubhaft machen und daher nicht geeignet sind, die Beweiskraft einer PZU als öffentliche Urkunde i. S. des § 418 ZPO - der gemäß § 155 FGO auch im Steuerprozeß gilt - zu widerlegen.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 418
Tatbestand
Der Beschwerdeführer wurde vom FG Berlin zur Vernehmung als Zeuge zum 1. Februar 1977 geladen. Die Ladung wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde (PZU) vom 12. Januar 1977 durch Niedetlegung bei der Postanstalt bewirkt und dem Beschwerdeführer hierüber eine schriftliche Mitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise gemacht. Da der Beschwerdeführer zur Vernehmung nicht erschien, hat das FG beschlossen, ihm die durch das Ausbleiben verursachten Kosten und ein Ordnungsgeld von 400 DM aufzuerlegen und ihn im Nichtbeitreibungsfalle zu einer Ordnungshaft von 10 Tagen zu verurteilen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt, die er damit begründet, daß er die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der Ladung bei der Postanstalt nicht erhalten habe. Hierfür hat er eine eigene eidesstattliche Erklärung und eine gleiche Erklärung seiner Ehefrau vorgelegt. Das FG hat beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen und unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 29. November 1972 VIII ZR 229/71 (Versicherungsrecht 1973 S. 186, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1973 S. 310) darauf hingewiesen, daß eidesstattliche Versicherungen lediglich der Glaubhaftmachung dienten, nicht aber Beweis erbrächten, so daß sie nicht geeignet seien, den Gegenbeweis gegen die Beweiskraft der PZU als öffentliche Urkunde i. S. des § 418 ZPO zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend ist das FG in seinem Beschluß, der Beschwerde nicht abzuhelfen (§ 130 Abs. 1 FGO), davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der Ladung bei der Postanstalt nicht erhalten zu haben, nur gehört werden kann, wenn er den Gegenbeweis gegen die Beweiskraft der PZU antreten kann, die ihr nach § 418 ZPO zukommt. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das FG die vom Beschwerdeführer vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen als Gegenbeweis nicht für ausreichend ansieht, weil diese Versicherungen keinen Beweis erbringen, sondern nur glaubhaft machen. Der erkennende Senat teilt diese in dem vom FG angeführten BGH-Urteil VIII ZR 229/71 vertretene Rechtsansicht.
Fundstellen
Haufe-Index 72523 |
BStBl II 1978, 156 |
BFHE 1978, 5 |