Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH-Antrag für Rechtsmittelverfahren
Leitsatz (NV)
PKH für das Rechtsmittelverfahren kann nur gewährt werden, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur das Gesuch um Prozeßkostenhilfe gestellt, sondern auch die nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1
Gründe
Der Antrag ist dahin auszulegen, daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Prozeßkostenhilfe (PKH) begehrt, damit ein ihm beizuordnender Rechtsanwalt oder Steuerberater als sein vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähiger Vertreter die Beschwerden -- erneut -- einlegen kann, die der Kläger bereits selbst eingelegt hat und die -- ohne der Entscheidung vorgreifen zu wollen -- voraussichtlich als unzulässig verworfen werden müßten, wenn sie nicht zurückgenommen werden. Es handelt sich um eine Beschwerde gegen die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche des Klägers in den Verfahren wegen Einkommensteuer 1992 und wegen PKH für das Verfahren wegen Einkommensteuer 1992 sowie eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH für das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1992.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Wird PKH für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens beantragt und die Beschwerde nicht zugleich durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person eingelegt, so können bei der Prüfung der objektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nur bejaht werden, wenn wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO gewährt werden könnte. Das ist nur dann der Fall, wenn der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur das Gesuch um PKH stellt -- was der Kläger getan hat --, sondern auch die nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen vorlegt (vgl. Beschluß des Senats vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, ständige Rechtsprechung des BFH). Denn erst wenn diese Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vorliegen, kann über das PKH-Gesuch entschieden werden; legt der Antragsteller sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist vor, so hat er folglich nicht alles getan, um die Beschwerdefrist -- trotz Fehlens eigener Mittel für die Beauftragung eines postulationsfähigen Vertreters -- zu wahren. Ihm könnte daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, so daß die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Da der Kläger diese Unterlagen nicht vorgelegt hat, ist sein Antrag abzulehnen.
Fundstellen
Haufe-Index 421182 |
BFH/NV 1996, 633 |