Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 15.02.1995 - VII B 156/94 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

Der Verfahrensverstoß der Verletzung rechtlichen Gehörs, der damit begründet wird, daß dem Antrag auf Verlegung des festgesetzten Termins für die mündliche Verhandlung nicht stattgegeben wurde, ist im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht schlüssig bezeichnet, wenn nicht vorgetragen wird, daß der Kläger, der sich auf die mündliche Verhandlung eingelassen hat, die Verletzung seines Rechts auf Gehör in der mündlichen Verhandlung gerügt hat.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO § 295

 

Tatbestand

Der Vater des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) übertrug diesem im Wege der vorweg genommenen Erbfolge landwirtschaftlichen Grundbesitz, dessen Eigentümer er war.

Mit Anfechtungs- und Duldungsbescheid erklärte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) die Anfechtung der Übertragung der landwirtschaftlichen Besitzung auf den Kläger. Zur Begründung führte es aus, daß sich der Vater des Klägers mit Abgabenforderungen von ... DM Höhe in Rückstand befinde. Eine Vollstreckung in das Vermögen des Vaters des Klägers sei erfolglos geblieben, weitere Maßnahmen erschienen aussichtslos.

Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet ab, weil der Anfechtungs- und Duldungsbescheid gemäß § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG rechtmäßig sei.

 

Entscheidungsgründe

Die auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Der Kläger sieht u. a. einen Verfahrensmangel -- Verletzung seines Rechts auf Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) -- darin, daß das FG trotz entsprechenden Antrags den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt habe, obwohl der Kläger seinen (jetzigen) Prozeßbevollmächtigten erst eine Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mit der Prozeßvertretung betraut habe. Dem Berichterstatter sei mitgeteilt worden, daß noch eine weitere Sachaufklärung notwendig sei. Dem Prozeßbevollmächtigten hätten die Unterlagen, aus denen sich ergab, daß gegen den Vater des Klägers bisher noch nicht vollstreckt worden sei, bis zur mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen. Insoweit sei daher kein Vortrag möglich gewesen. Bei ausreichender Vorbereitungszeit hätten diesbezügliche Ausführungen gemacht werden können, aufgrund derer das Gericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das rechtliche Gehör des Klägers durch die Nichtverlegung des Termins verletzt worden ist. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, daß er die Verletzung seines Rechts auf Gehör vor dem FG gerügt hat. Dies wäre aber für eine schlüssige Bezeichnung des Verfahrensverstoßes nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich gewesen, weil es sich bei der Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör um eine verzichtbare Verfahrensrüge handelt (§ 155 FGO i. V. m. § 295 der Zivilprozeßordnung). Der Kläger, der sich auf eine mündliche Verhandlung einläßt, muß daher ggf. die Verletzung seines Rechts auf Gehör grundsätzlich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung rügen, weil sonst davon auszugehen ist, daß er auf sein Rügerecht verzichtet hat (vgl. Bundesfinanzhof -- BFH --, Urteile vom 26. Januar 1977 I R 163/74, BFHE 121, 286--289, BStBl II 1977, 348; vom 17. Oktober 1979 I R 247/78, BFHE 129, 524, BStBl II 1980, 299; vom 21. Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 119 Rz. 12). Er kann die Rüge auch dadurch anbringen, daß er in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Vertagung stellt (vgl. BFHE 121, 286--289, BStBl II 1977, 348). Der Nichtzulassungsbeschwerde läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs in dieser Weise vor dem FG gerügt hat. Auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420581

BFH/NV 1995, 903

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Grundgesetz / Art. 103 [Grundrechte vor Gericht]
    Grundgesetz / Art. 103 [Grundrechte vor Gericht]

      (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.  (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.  (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren