Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfeantrag einer juristischen Person
Leitsatz (NV)
1. Auch eine juristische Person hat ihrem PKH-Antrag eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Die Vorlage einer derartigen Erklärung über die Vermögensverhältnisse ihrer Gesellschafter ist zwar notwendig, genügt alleine aber nicht.
2. Eine Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen nicht schon dann zuwider, wenn einzelne Gläubiger der Antragstellerin ohne Prozeß mit ihren Forderungen ausfallen. Das Interesse der Allgemeinheit kann aufgrund der sozialen Auswirkungen in der Regel erst dann berührt sein, wenn eine Vielzahl von Kleingläubigern Gefahr läuft, leer auszugehen (vgl. BGH in NJW 1991, 703 und NJW 1986, 2058 m.w.N.).
3. Bei einer in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft steht der Verlust von Arbeitsplätzen regelmäßig in keinem Zusammenhang mit der Unterlassung der Rechtsverfolgung.
Normenkette
Verfahrensgang
FG Münster |
Fundstellen
Haufe-Index 418782 |
BFH/NV 1994, 573 |
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