Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rechtsschutzbedürfnis einer Klage, wenn die Steuer auf 0 DM festgesetzt ist
Leitsatz (NV)
- Einer Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid, der die Einkommensteuer auf 0 DM festsetzt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Daran hat sich auch nach der Einführung des § 10d Abs. 3 EStG ab 1990 nichts geändert. Dabei bleibt die Frage, ob ein Werbungskostenüberschuss zu niedrig festgesetzt worden ist, dem Verfahren gemäß § 10d Abs. 3 (jetzt Abs. 4) EStG vorbehalten.
- Es ist nicht erkennbar, inwiefern ein schriftlicher Urteilsentwurf den Richter in der mündlichen Verhandlung daran hindert, den Vortrag der Beteiligten anzuhören und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; EStG § 10d Abs. 3
Tatbestand
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) setzte mit Bescheid vom 22. August 1997 die Einkommensteuer 1992 auf 0 DM fest.
Mit Bescheid vom 10. Mai 1996 hatte das FA den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1992 für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf 10 748 DM und für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf 6 948 DM festgestellt.
Nach vergeblichen Einsprüchen gegen beide Bescheide erhoben die Kläger Klagen.
Während des Klageverfahrens gegen den Bescheid betreffend die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 1992 stellte das FA mit Bescheid vom 13. Dezember 1996 den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1992 für den Kläger auf 112 912 DM und für die Klägerin auf 6 948 DM fest. Danach wurde die Klage mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1996 zurückgenommen und das Verfahren durch Beschluss vom 17. Dezember 1996 eingestellt. Danach hat das FA mit Bescheid vom 20. August 1997 den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1992 für den Kläger auf 121 773 DM und für die Klägerin auf 27 342 DM festgestellt.
In der Einkommensteuersache 1992 beantragten die Kläger, die Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 1998 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheids vom 22. August 1997 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 330 000 DM der Besteuerung zugrunde zu legen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, weil die Kläger durch den Einkommensteuerbescheid nicht beschwert seien.
Für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs sei das Verfahren gemäß § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehen. Der in diesem Verfahren ergangene Bescheid könne selbständig gemäß § 10d Abs. 3 Satz 5 EStG angefochten werden.
Die Kläger könnten sich mit ihrem Klagebegehren auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ihre sachlichen Einwendungen könnten sie gegen den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Änderungsbescheid betreffend die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1992 vom 20. August 1997 geltend machen.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, der das FG nicht abgeholfen hat, machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
1. Der in dieser und in Parallelsachen zuvor tätige Richter X, das FG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1998 (Az. 3 K 2645/94, Juris STRE987050270) und auch das beklagte FA hätten die Auffassung geäußert, dass im Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid auch die fehlerhafte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs geltend gemacht werden könne. Überdies habe das FA in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Einkommensteuerbescheids nicht darauf hingewiesen, dass der verbleibende Verlustabzug in einem gesonderten Verfahren festgestellt werde. Angesichts dessen und ferner der Tatsache, dass der Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Frage noch keine Entscheidung getroffen habe, handele es sich hier um eine Streitsache, die nun grundsätzlich höchstrichterlich entschieden werden sollte.
2. Außerdem sei das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil das angegriffene Urteil des FG erhebliches Vorbringen der Kläger übergangen habe. Offensichtlich sei das Urteil bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in schriftlicher Form abgesetzt gewesen und sei daher rechtsstaatswidrig ergangen.
Schließlich sei der Tatbestand des angegriffenen Urteils unrichtig.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Es kann offen bleiben, ob die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt haben (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344; vom 5. Mai 1999 IV B 35/98, BFH/NV 1999, 1328); denn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist jedenfalls nicht gegeben.
Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Klärungsbedürftigkeit der streitigen Rechtsfrage. Sie ist nicht gegeben, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 9, mit Nachweisen der Rechtsprechung). Die Frage, ob der Einspruch und die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid, der die Einkommensteuer auf 0 DM festsetzt, mit dem Ziel zulässig ist, den Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung höher festzusetzen, ist durch die Rechtsprechung geklärt und ergibt sich für den verbleibenden Verlustabzug aus § 10d Abs. 3 EStG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 16 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988, BGBl I 1988, 1093, jetzt § 10d Abs. 4 EStG). Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzbedürfnis bei einer Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid, der die Einkommensteuer auf 0 DM festsetzt, grundsätzlich verneint (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356, m.w.N.). Daran hat sich auch nach der Einführung des § 10d Abs. 3 EStG ab 1990 nichts geändert (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3, zu II. 3.; vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465; von Beckerath in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 40 FGO Rz. 198; Dumke, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 40 Rz. 53 c). Nach wie vor ist der Ansatz eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) im Rahmen des Einkommensteuerbescheids eine unselbständige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, vgl. § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Setzt der Einkommensteuerbescheid die Einkommensteuer auf 0 DM fest, dann bleibt die Frage, ob dieser Werbungskostenüberschuss zu niedrig festgesetzt worden ist, dem Verfahren gemäß § 10d Abs. 3 EStG (jetzt Abs. 4) vorbehalten (vgl. B. Meyer, Deutsches Steuerrecht 1989, 191, 238).
2. Die Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.
a) Die Verletzung des Prinzips der Mündlichkeit der Verhandlung und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es ist nicht erkennbar, inwiefern ein schriftlicher Urteilsentwurf den Richter in der mündlichen Verhandlung daran hindert, den Vortrag der Beteiligten anzuhören und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber selbst sieht diese Gefahr offensichtlich nicht, wenn er in § 90a Abs. 3 FGO die mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids vorsieht.
b) Wenn die Kläger der Ansicht sind, der Tatbestand des angegriffenen Urteils sei unrichtig und die Anträge falsch wiedergegeben, hätten sie dies im Rahmen des Verfahrens gemäß § 108 FGO klären müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125). Selbst wenn die Behauptung der Kläger zuträfe, eröffnete dieser Umstand nicht die Möglichkeit der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
3. Mit den Ausführungen zu III der Beschwerdeschrift machen die Kläger geltend, das FG habe bei seiner Entscheidung materielles Recht verletzt. Damit ist keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.
Fundstellen
Haufe-Index 557720 |
BFH/NV 2001, 795 |