Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH im Rechtsstreit um die Grundsteuervergünstigung nach § 36 GrStG, § 92 II. WoBauG

 

Leitsatz (NV)

Beabsichtigte Rechtsverfolgung (Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe) ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Kl. nicht nachgewiesen hat, daß er die ihm 1970 gewährte Abfindung verwendet hat zur Bezahlung der 13 Jahre später gekauften Eigentumswohnung.

 

Normenkette

FGO § 142; GrStG § 36; II. WoBauG § 92

 

Tatbestand

Der Kl., Ant. und Bef. (Kl.) beantragte am 15. Dezember 1985 beim Niedersächsischen FG, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen für die von ihm im Juli 1985 erhobene Klage wegen Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1984. Er sei 1932 geboren, geschieden, schwerbehindert (Minderung der Erwerbsfähigkeit 80 v. H.) und beziehe eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von monatlich 786,54 DM. Er sei Eigentümer einer 66,77 qm großen Eigentumswohnung in A, deren Verkehrswert etwa 135 000 DM betrage. Darlehensrückzahlungen und Wohngeld belasteten ihn durchschnittlich mit 424,14 DM monatlich.

Das Streitverhältnis ist folgendes:

Der Kl. hatte 1983 die Eigentumswohnung gekauft. Diese Eigentumswohnung war 1973 bezugsfertig und als steuerbegünstigt anerkannt worden. Nachdem die auf die Dauer von 10 Jahren eingeräumte Grundsteuervergünstigung (§ 92 II. WoBauG) mit Ablauf des 31. Dezember 1983 geendet hatte, hatte der Bekl. (das FA) durch Bescheid vom 27. Juni 1984 den Einheitswert zum 1. Januar 1984 auf 23 700 DM festgestellt, den Einspruch durch Entscheidung vom 4. Juni 1985 zurückgewiesen.

Mit seiner Klage hat der Kl. begehrt, den Einheitswertbescheid aufzuheben. Als Schwerbeschädigtem stehe ihm Grundsteuervergünstigung zu, außerdem sei nicht nur dem Voreigentümer, sondern auch ihm auf die Dauer von 10 Jahren die Grundsteuervergünstigung nach § 92 des II. WoBauG einzuräumen.

Das FG hat es durch Beschluß vom 30. Januar 1986 abgelehnt, dem Kl. Prozeßkostenhilfe für seine Klage zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Die Grundsteuervergünstigung nach § 36 GrStG für abgefundene Kriegsbeschädigte stehe dem Kl. schon deshalb nicht zu, weil er eine Kapitalabfindung nicht aufgrund des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) vom 20. Januar 1967 (BGBl I, 141, 164, §§ 72-80), sondern aufgrund des Gesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) i. d. F. vom 29. Juni 1956 (BGBl I, 559, 562) erhalten habe. Darüber hinaus habe er nicht nachgewiesen, daß er jene Kapitalabfindung, die ihm bereits 1970 gewährt worden sei, für den Erwerb der Eigentumswohnung im Jahre 1983 verwendet habe.

2. Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 des II. WoBauG stehe dem Kl. nicht zu, weil sie mit Ablauf des 31. Dezember 1983 geendet habe. Sie sei objekt-, nicht personenbezogen und könne deshalb nicht auch dem Kl. als Nacherwerber der Eigentumswohnung gewährt werden.

Der Kl. hat gegen den ablehnenden Beschluß des FG Beschwerde eingelegt, und zwar ohne durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten zu sein. Er sei völlig mittellos. Der Gleichheitssatz gebiete, die unter das BEG fallenden Personen den unter das BVG fallenden Personen gleichzustellen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH ist zulässig (Beschluß vom 18. Juli 1985 V S 3/85, BFHE 143, 528, 530, BStBl II 1985, 499), aber nicht begründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch das FG) bietet schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Kl. nicht nachgewiesen hat, daß er die ihm durch Bescheid des Entschädigungsamts Berlin vom 2. Januar 1970 gewährte Abfindung von 8 860 DM verwendet hat zur Bezahlung der 13 Jahre später gekauften Eigentumswohnung. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob - wie der Kl. meint - der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, die in § 36 GrStG vorgesehene Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch solchen Personen zu gewähren, die nach den Vorschriften des BEG entschädigt worden sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414507

BFH/NV 1987, 321

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