Entscheidungsstichwort (Thema)
Wesentliche Verfahrensmängel als Voraussetzung für zulassungsfreie Revision. keine Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (redaktionell)
1. Mangelnde Sachaufklärung, Verstoß gegen den Inhalt der Akten, Versagung des rechtlichen Gehörs sind keine wesentlichen Verfahrensmängel i. S. von § 116 Abs. 1 FGO.
2. Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt auch nach Abschaffung der Streitwertrevision durch das VGFGVfBeschlG nicht in Betracht.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1, § 115 Abs. 3; VGFGVfBeschlG
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), durch das ihre Klage gegen Pfändungs- und Überweisungsverfügungen abgewiesen worden ist, Revision eingelegt. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Urteil ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, daß den Beteiligten die Revision nur zusteht, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel der in § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Art gerügt wird oder wenn das FG oder der Bundesfinanzhof (BFH) auf eine Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zuläßt, und daß die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden kann.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht zugelassen worden ist (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Klägerin wesentliche Verfahrensmängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO nicht gerügt. Die Verfahrensmängel, auf die die Klägerin sich beruft (mangelnde Sachaufklärung, Verstoß gegen den Inhalt der Akten, Versagung des rechtlichen Gehörs), fallen nicht unter § 116 Abs.1 FGO. Sie gehören zu den Verfahrensmängeln, die mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geltend gemacht werden müssen.
Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt auch nach Abschaffung der Streitwertrevision durch das Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274) nicht in Betracht (vgl. Beschluß des BFH vom 19.Dezember 1985 V R 131/85, BFH/NV 1986, 297).
Fundstellen