Leitsatz (amtlich)
Hat das Finanzgericht einen Vorbescheid erlassen, so kann der Unterliegende, statt den Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einlegen, auch wenn die Frist des § 90 Abs. 3 Satz 2 FGO noch nicht abgelaufen ist.
Normenkette
FGO § 90 Abs. 3, § 115 Abs. 3
Tatbestand
Das FG hat durch Vorbescheid die Klage der Steuerpflichtigen als unbegründet abgewiesen, den Streitwert auf 840 DM festgesetzt und den Antrag der Steuerpflichtigen auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache abgelehnt. Mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, hat die Beschwerdeführerin die Nichtzulassung der Revision durch das FG angefochten….
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG ist zulässig. Gemäß § 115 Abs. 3 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu erheben. Im Streitfall war jedoch kein Urteil, sondern gemäß § 90 Abs. 3 FGO ein Vorbescheid ergangen. Im Urteil IV R 284/66 vom 28. September 1967 (BFH 90, 72, BStBl III 1967, 761) hat der IV. Senat entschieden, daß die in einem Vorbescheid unterlegene Prozeßpartei, statt einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, gegen den Vorbescheid unmittelbar Revision einlegen kann, auch wenn die Frist, innerhalb der der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann (§ 90 Abs. 3 Satz 2 FGO), noch nicht abgelaufen ist. Die Erwägungen in diesem Urteil führen dazu, nach Ergehen eines Vorbescheids auch die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig zu erklären. Will die im Vorbescheid unterlegene Prozeßpartei nicht den Weg eines Antrags auf mündliche Verhandlung einschlagen, sondern strebt sie eine Nachprüfung des Vorbescheids unmittelbar durch die Revisionsinstanz an, dann muß es ihr auch gestattet sein, die dazu notwendigen prozessualen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere also die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde anzufechten, ohne zuvor den Ablauf der Einmonatsfrist des § 90 Abs. 3 Satz 2 FGO abwarten zu müssen. Die vor Ablauf dieser Frist eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde ist daher insoweit rechtswirksam erhoben. Nach Ansicht des Senats ist trotz der vor Ablauf der Einmonatsfrist des § 90 Abs. 3 Satz 2 FGO erfolgten Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde die Frist des § 115 Abs. 3 FGO, innerhalb welcher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Nichtzulassungsbeschwerde auch zu begründen ist, von dem Tag ab zu rechnen, an dem der Vorbescheid gemäß § 90 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 FGO als Urteil wirkt. Da der Vorbescheid am 8. Dezember 1967 zugestellt worden ist, wirkt er vom 8. Januar 1968 als Urteil. Hieraus folgt, daß das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen vom 5. Januar und 6. Februar 1968 zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde als innerhalb der Begründungsfrist des § 115 Abs. 3 FGO eingegangen anzusehen ist. …
Fundstellen
Haufe-Index 557312 |
BStBl II 1969, 342 |
BFHE 1969, 147 |