Entscheidungsstichwort (Thema)
Angabe des angefochtenen Urteils in der Revision
Leitsatz (NV)
1. Erfordernisse für die Angabe des angefochtenen Urteils in der Revision.
2. Läßt sich bis zum Ablauf der Revisionsfrist nicht erkennen, ob von zwei in Betracht kommenden FG-Urteilen beide oder das eine oder das andere mit der Revision angegriffen werden sollten, so liegt ein Bezeichnungsmangel vor, der zur Unzulässigkeit der - laut nachträglicher Klarstellung eingelegten - beiden Revisionen führt.
Normenkette
FGO §§ 124, 120 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Durch zwei am selben Tage erlassene Urteile des Finanzgerichts (FG) wurden Klagen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -) wegen Festsetzung von Eingangsabgaben für als ,,Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert" angemeldete Pistolen und Revolver sowie Zubehörteile mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu Tarifnr. 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs lägen nicht vor (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 424; Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1986, 219). Am vorletzten Tage der Revisionsfrist reichte die Klägerin beim FG eine Revisionsschrift ein, derzufolge sie Revision einlegte ,,gegen das Urteil des Finanzgerichts . . . vom . . ., zugestellt am . . . mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag I. Instanz zu entscheiden". In der Revisionsschrift sind die Parteien bezeichnet, jedoch keine weiteren Angaben enthalten.
Nachdem die Klägerin durch die Geschäftsstelle des beschließenden Senats auf das Fehlen des finanzgerichtlichen Aktenzeichens aufmerksam gemacht worden war - mit dem Hinweis, dadurch sei nicht erkennbar, ob gegen das Urteil . . . oder das Urteil . . . oder gegen beide Entscheidungen Revision eingelegt werden sollte -, stellte die Klägerin in ihren nach Ablauf der Revisionsfrist eingegangenen Revisionsbegründungen klar, daß die Revision sich gegen beide Urteile richte.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen, über die gemeinsam entschieden wird (§ 121, § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), sind unzulässig, weil nicht in der gesetzlichen Form eingelegt (§ 124 FGO).
Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben (§ 120 Abs. 2 Satz 1 FGO). Dieses muß so genau bezeichnet werden, daß ein Irrtum ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1985 I R 31/84, BFHE 146, 196, BStBl II 1986, 474). Dazu bedarf es der Angabe der Vorinstanz, des Tages der Entscheidung, des Sachgegenstandes und des Aktenzeichens (BFH-Beschluß vom 24. Februar 1986 IX R 130/83, BFH/NV 1986, 542).
In den Streitfällen fehlen Angaben über Sachgegenstand und Aktenzeichen. Dies wäre zwar unschädlich, wenn die fehlenden Angaben beim FG bis zum Ablauf der Revisionsfrist den Akten entnommen werden konnten, doch gilt dies nur unter der Voraussetzung, daß sich aus den Angaben in der Rechtsmittelschrift ermitteln läßt, welche Akten in Betracht kommen (Senats-Urteil vom 30. April 1980 VII R 94/74, BFHE 130, 480, 482, BStBl II 1980, 588). Eben das war in den Streitfällen nicht möglich. Die Revisionsschrift ließ nicht erkennen, ob gegen das Urteil . . . oder das Urteil . . . Revision eingelegt werden sollte. Da die Ausfertigungen beider Urteile am selben Tage zugestellt worden waren, ermöglichte auch die in der Rechtsmittelschrift enthaltene Angabe über den Tag der Zustellung keinen Schluß darauf, welches Urteil angefochten werden sollte. Mangels entsprechender Angaben in der Revisionsschrift ist es keineswegs eindeutig, daß - wie nachträglich, jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist, klargestellt - beide Urteile angegriffen werden sollten. Der Wortlaut der Revisionsschrift (,,das Urteil") und der darin enthaltene Revisionsantrag sprechen sogar gegen eine solche Annahme (vgl. auch BFH-Beschluß vom 23. Mai 1973 I R 187-188/71, BFHE 109, 422, BStBl II 1973, 684). Auch wenn sie gleichwohl, nämlich im Hinblick auf das gleichgelagerte Interesse der Klägerin in beiden Streitfällen, nahegelegen haben mag, ändert dies nichts an dem Bezeichnungsmangel. Dieser nötigt zur Verwerfung der Revisionen (§ 126 Abs. 1 FGO).
Fundstellen