Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
1. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einzelner vom Beschwerdeführer herausgearbeiteter Rechtsfragen sind Ausführungen sowohl dazu erforderlich, weshalb eine Revisionsentscheidung über den konkreten Fall hinaus Bedeutung haben könnte, als auch dazu, weshalb die aufgeworfenen Rechtsfragen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden sollten.
2. Der Darlegung der inhaltlichen Klärungsbedürftigkeit kommt vor allem dann erhebliche Bedeutung zu, wenn es zu den aufgeworfenen Rechtsfragen bereits Rechtsprechung des BFH und der Instanzgerichte gibt oder dazu dezidierte Äußerungen seitens der Verwaltung oder des Fachschrifttums vorliegen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
Ihre Begründung entspricht nicht den in §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zwar eine Reihe von Rechtsfragen herausgearbeitet, die ihrer Auffassung nach klärungsbedürftig sind.
Doch hat sie die Klärungsbedürftigkeit selbst nicht dargelegt, sondern lediglich behauptet. Sie hat weder nähere Ausführungen dazu gemacht, weshalb eine Revisionsentscheidung über ihren, der Klägerin, konkreten Fall hinaus Bedeutung haben könnte, noch hat sie dargelegt, weshalb die aufgeworfenen Rechtsfragen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden sollten (s. hierzu z. B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. Dezember 1997 XI B 54/97, BFH/NV 1998, 614).
Gerade zum zweiten Komplex, zur inhaltlichen Klärungsbedürftigkeit, wären aber umfangreichere Ausführungen geboten gewesen. Das folgt schon daraus, daß es zu einzelnen, von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des BFH und der Instanzgerichte gibt oder daß dazu dezidierte Äußerungen seitens der Verwaltung oder des Fachschrifttums vorliegen (zu den Begründungsanforderungen in solchen Fällen s. z. B. die BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920, und vom 3. Dezember 1997 VIII B 38/97, BFH/NV 1998, 613).
So hat der BFH z. B. im Urteil vom 8. November 1977 VIII R 110/76 (BFHE 123, 560, BStBl II 1978, 82) ausführlich zur Auslegung von Steuerbegünstigungsvorschriften Stellung genommen; ähnlich hat sich der erkennende Senat im Urteil vom 11. März 1988 III R 113/82 (BFHE 153, 191, BStBl II 1988, 636) auch schon zur Frage der Zulagengewährung bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor Betriebseröffnung geäußert. Auf beide Urteile hat das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen. Ebenso hat das FG zur Untermauerung seiner Auffassung das Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 26. Januar 1994 2 K 160/92 I (Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 671) herangezogen. Dieses im Schrifttum zustimmend erwähnte (s. z. B. Zitzmann, Zulagen für Investitionen in den neuen Bundesländern, 5. Aufl., Tz. 39) und inzwischen rechtskräftig gewordene Urteil (der erkennende Senat hat die dagegen eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluß vom 22. Juni 1995 III B 74/94, nicht veröffentlicht, als unbegründet zurückgewiesen) betraf einen mit dem Streitfall nahezu identischen Fall.
Gleichwohl hat sich die Klägerin mit ihm ebensowenig wie mit den obengenannten BFH-Urteilen auseinandergesetzt. Sie ist im übrigen auch nicht auf die rechtlichen Überlegungen des FG eingegangen, sondern hat ihnen lediglich eine Aneinanderreihung von Schlagworten gegenübergestellt.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 302859 |
BFH/NV 1998, 1508 |