Leitsatz (amtlich)
Der eine Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ablehnende Beschluß des Finanzgerichts ist keiner Vollziehung fähig. Daher ist es nicht möglich, die Vollziehung einer solchen Entscheidung einstweilen auszusetzen.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 131
Tatbestand
Das Zollamt (ZA) forderte von der Antragstellerin für drei von ihr eingeführte Sendungen einer als Maiskeimschrot bezeichneten Ware Abschöpfung und Umsatzausgleichsteuer. Gegen die hierüber erteilten Abgabenbescheide erhob die Steuerpflichtige fristgerecht Einspruch. Ihre Anträge auf Aussetzung der Vollziehung dieser Verwaltungsakte lehnte das FG ab. Die Antragstellerin erhob hiergegen in allen drei Fällen Beschwerde. Zugleich beantragte sie, die Vollziehung der angefochtenen gerichtlichen Beschlüsse vom 7. Juli, 14. Juli und 18. Juli 1967 auszusetzen und einstweilen die Aussetzung der Vollziehung der Abgabenbescheide ohne Sicherheitsleistung anzuordnen, bis über die Beschwerden entschieden sei.
Das FG lehnte auch diese Anträge ab. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Antragstellerin. Zur Begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf ihr Vorbringen in den Beschwerdeverfahren betreffend die eine Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschlüsse.
Das Hauptzollamt (HZA) beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Zu Recht hat es das FG abgelehnt, die Vollziehung der angefochtenen Abgabenbescheide einstweilen auszusetzen, bis über die Beschwerden gegen seine Beschlüsse vom 7. Juli, 14. Juli und 18. Juli 1967 entschieden sei.
Für die von der Antragstellerin während der Dauer der Beschwerdeverfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden erstrebte einstweilige Regelung besteht keine rechtliche Grundlage. Die FGO gewährt dem Abgabenpflichtigen gegenüber der Vollziehung steuerrechtlicher Verwaltungsakte vorläufigen Rechtsschutz durch ein besonderes, in § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO geregeltes gerichtliches Verfahren. Danach kann das Gericht die Vollziehung eines Verwaltungsaktes aussetzen und hat bei seiner Entscheidung hierüber bestimmte als Sollvorschriften gestaltete Regeln zu beachten. Gegen die Entscheidung des FG ist die Beschwerde an den BFH gegeben. Dagegen sieht die FGO nicht vor, daß im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, das eine die Aussetzung der Vollziehung ablehnende Entscheidung des FG zum Gegenstand hat, eine weitere vorläufige Regelung über die Aussetzung der Vollziehung des gleichen Verwaltungsakts getroffen wird, die sich ihrer Natur nach gleichsam als vorläufiger Rechtsschutz zweiten Grades darstellen würde.
Inbesondere kann nicht aus § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO entnommen werden, daß eine derartige einstweilige Anordnung rechtlich möglich wäre. Denn die Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung des FG ist nur möglich, soweit sie ihrem Inhalt nach überhaupt einer Vollziehung fähig ist. Das scheidet aber bei Beschlüssen aus, durch welche, wie im vorliegenden Fall, lediglich ein Antrag abgelehnt wird (ebenso zu § 119 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit - VGG -: Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - VGH - Nr. 135 IV 53 vom 4. Juni 1954, VGH neue Folge 7, 89 [93]; vgl. auch Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, Anm. 4 zu § 131 und Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., Anm. 4 zu § 149).
Fundstellen
BStBl II 1968, 744 |
BFHE 1968, 217 |