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BFH Beschluss vom 18.09.1985 - II B 30/85

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Berücksichtigung eines durch das ErbStG 1974 erhöhten Freibetrags bei der Zusammenrechnung gemäß § 14 ErbStG 1974, wenn der Steuerwert eines Vorerwerbes aus der Zeit nach dem 31.Dezember 1973 hinter dem erhöhten Freibetrag zurückbleibt (vgl. BFHE 122, 330, BStBl II 1977, 664).

 

Orientierungssatz

Die Rechtsfrage, wie die Erbschaftsteuer gemäß § 14 ErbStG 1974 in den Fällen zu berechnen ist, in denen Erwerbe aus der Zeit vor dem 1.1.1974 mit Erwerben nach dem 31.12.1973 zusammentreffen, ist durch das BFH-Urteil vom 30.3.1977 II R 98/76 ausreichend geklärt worden.

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 14; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger ist Erbe seiner 1976 verstorbenen Mutter zu einem Drittel. Der Steuerwert seines Erbanteiles betrug 1 131 189 DM. In dem Steuerbescheid vom 5.Februar 1982 setzte das Finanzamt (FA) gemäß § 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG 1974) Vorschenkungen im Gesamtwert von 297 088 DM an. Von diesem Betrag entfielen 249 019 DM auf Schenkungen in der Zeit vor dem 1.Januar 1974 und 48 069 DM auf eine Schenkung im Jahre 1975.

In der auf den Einspruch des Klägers ergangenen Einspruchsentscheidung ermäßigte das FA die Steuer auf 132 262 DM nach folgender Berechnung:

Erwerb unter Hinzurechnung der Vorerwerbe 1 428 277 DM

./. Freibetrag 90 000 DM

------------

1 338 277 DM

abgerundet 1 338 200 DM

Erbschaftsteuer 11 v.H. 147 202 DM

abzüglich Erbschaftsteuer auf Vorerwerbe 14 940 DM

------------

zu zahlende Erbschaftsteuer 132 262 DM.

==========

Die abgezogene Steuer auf die Vorerwerbe errechnete das FA wie folgt:

Vorerwerbe altes Recht 249 019 DM

Vorerwerb 1975 48 069 DM

----------

297 088 DM

abzüglich bereits 1975

ausgenutzter Freibetrag nach

§ 16 Abs.1 Nr.2 ErbStG 1974 48 069 DM

----------

249 019 DM

abgerundet 249 000 DM

Erbschaftsteuer 6 v.H. 14 940 DM.

Der Kläger hat Klage erhoben und die Ermäßigung der Erbschaftsteuer um 4 365 DM auf 127 897 DM beantragt. Dem Klageantrag liegt die Überlegung zugrunde, daß bei der Errechnung der abzugsfähigen fiktiven Steuer auf die Vorerwerbe überhaupt kein Freibetrag abgezogen werden dürfe.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Abweichung des FG-Urteils von dem Urteil des erkennenden Senats vom 30.März 1977 II R 98/76 (BFHE 122, 330, BStBl II 1977, 664).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil des FG von der erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats ab.

Die Rechtsfrage, wie die Steuer gemäß § 14 ErbStG 1974 in den Fällen zu berechnen ist, in denen Erwerbe aus der Zeit vor dem 1.Januar 1974 mit Erwerben nach dem 31.Dezember 1973 zusammentreffen, ist durch das erwähnte Urteil in BFHE 122, 330, BStBl II 1977, 664 ausreichend geklärt worden. Die Einspruchsentscheidung des FA und das Urteil des FG stehen im Einklang mit diesem Urteil. Rechtliche Unklarheiten bestehen nicht.

In dem genannten Urteil hat der erkennende Senat ausgesprochen, es müsse durch Auslegung des § 14 ErbStG 1974 sichergestellt werden, daß der Steuerpflichtige bei der Zusammenrechnung in den Genuß der Erhöhung von Freibeträgen durch das ErbStG 1974 komme. Dies wurde in dem damals entschiedenen Fall dadurch erreicht, daß bei der Errechnung der abzuziehenden fiktiven Steuer auf den Vorerwerb aus der Zeit vor dem 1.Januar 1974 nur der vor 1974 gültige Freibetrag abgezogen wurde.

Aus diesem Urteil folgt für den vorliegenden Fall ohne weiteres, daß die Freibetragserhöhung bei der Errechnung der abzuziehenden fiktiven Steuer nur insoweit nicht in Betracht kommt, als sie sich in der Vergangenheit noch nicht auswirken konnte. Nur insoweit ist noch eine Korrektur erforderlich. Dabei ist von einer fehlerfreien Festsetzung der Steuer auf die Vorerwerbe auszugehen (vgl. Troll, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3.Aufl., § 14 Tz.12).

Die hiernach erforderliche Berechnung ergibt, daß sich das Wiederaufleben des früheren Freibetrags von 30 000 DM und ein Teil der Freibetragserhöhung von 60 000 DM (vgl. § 16 Abs.1 Nr.2 ErbStG 1974, § 17 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1959) bereits bei der Festsetzung der Steuer auf den Erwerb 1975 auswirken konnten, nämlich im Ausmaß von zusammen 48 069 DM, wie die nachfolgende Berechnung zeigt:

Erwerb 1975 48 069 DM

Vorerwerbe vor 1974 249 019 DM

----------

297 088 DM

abzüglich des steuerwirksamen Teiles

des Freibetrages von 90 000 DM 48 069 DM

----------

249 019 DM

abgerundet 249 000 DM

Steuer 6 v.H. 14 940 DM

abzüglich

6 v.H. Steuer auf die Vorerwerbe von

249 019 DM, abgerundet 249 000 DM 14 940 DM

----------

0 DM.

Daß nur ein Teil des erhöhten Freibetrags steuerwirksam sein konnte, ergibt sich daraus, daß die Freibetragserhöhung nicht zu einer Steuererstattung führen durfte (vgl. den insoweit vergleichbaren Fall der sog. Nachschenkung mit negativem Steuerwert, Urteil vom 10.November 1976 II R 135/70, BFHE 120, 274, BStBl II 1977, 50). Wegen des Wiederauflebens des früheren Freibetrages von 30 000 DM und wegen der Freibetragserhöhung ist die Steuer auf die Vorerwerbe von 249 019 DM ohne Abzug eines Freibetrags ermittelt worden. Dabei wurden die Urteile vom 17.November 1977 II R 66/68 (BFHE 124, 216, BStBl II 1978, 220) und in BFHE 122, 330, BStBl II 1977, 664 berücksichtigt.

Aus allem ergibt sich, daß dem Kläger bei der hier strittigen Steuerfestsetzung noch ein restlicher Freibetrag von 90 000 DM abzüglich 48 069 DM = 41 931 DM zur Verfügung stand. Genau dieser Freibetrag hat sich bei der Steuerfestsetzung durch die Einspruchsentscheidung ausgewirkt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60963

BStBl II 1985, 710

BFHE 144, 456

BFHE 1986, 456

DB 1986, 90-91 (ST)

DStR 1986, 131-131 (S)

HFR 1986, 130-131 (ST)

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