Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldberechtigung im Inland ständig ansässiger ausländischer Botschaftsmitglieder mit Dienstvisum
Leitsatz (NV)
1. Gegen die Aufhebung eines Kindergeldbewilligungsbescheids ist als Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§69 Abs. 3 FGO) gegeben.
2. Mangels ausdrücklicher Klarstellung erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das vom Auswärtigen Amt erteilte Dienstvisum eines ständig im Inland ansässigen ausländischen Botschaftsangestellten der Sache nach eine Aufenthaltserlaubnis i. S. des §15 AuslG 1990 verkörpert oder mitumfaßt oder ihr bei wertender Betrachtung gleichzustellen ist. Unklar ist insofern auch, ob die für Kindergeldsachen zuständigen Behörden und Gerichte berechtigt und verpflichtet sind, den Rechtscharakter der ihnen vorgelegten Papiere für Zwecke der Kindergeldfestsetzung selbständig zu ermitteln.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3; EStG 1996 § 62 Abs. 2; AuslG 1990 §§ 5, 15
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 20.02.1998 - VI B 205/97 (NV); BFH/NV 1998, 963
Fundstellen
Haufe-Index 1133008 |
DStRE 1998, 694 |
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