Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätze über die Zuordnung eines Grundstücks zum Privatvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers
Leitsatz (NV)
Durch die Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück nicht als Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels, sondern als Privatvermögen des Gewerbetreibenden zu behandeln ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
1. Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück nicht als Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels, sondern als Privatvermögen des Gewerbetreibenden zu behandeln ist. Danach kann auch ein Grundstückshändler Grundstücke im Privatvermögen halten. Jedoch müssen die Grundstücke eindeutig dem Privatvermögen zugeordnet werden können. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist es wegen der durch die geschäftstypische Betätigung bedingten Nähe zum Gewerbebetrieb sachlich gerechtfertigt, die Grundstücke im Betriebsvermögen zu erfassen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. September 1992 XI R 46/91, BFH/NV 1993, 24 m.w.N.). Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen wird vor allem durch den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung indiziert. Dieser deutet darauf hin, daß der Verkauf und nicht eine auf Dauer angelegte Vermietung im Vordergrund gestanden haben. Für die Zurechnung zum Betriebsvermögen genügt bereits eine bedingte Verkaufsabsicht, die sich in einer zeitnahen Veräußerung dokumentiert. Die Motive für die Veräußerung sind unbeachtlich (BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524). Inwieweit im Einzelfall Tatsachen und Indizien für eine private Vermögensanlage sprechen, unterliegt der Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts (FG).
2. Die Divergenzrüge ist nicht ausreichend dargelegt.
Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß die Divergenzentscheidung des BFH genau - mit Datum und Aktenzeichen oder mit der Fundstelle - bezeichnet und dargelegt werden, inwiefern das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der bezeichneten Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 63 m.w.N.). Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist jedoch nur vorgetragen, das finanzgerichtliche Urtei weiche von der bisherigen und gefestigten Rechtsprechung ab, daß auch ein im Bau-/Grundstücksbereich tätiger Steuerpflichtiger im Rahmen seiner privaten Vermögensverwaltung Grundstücke erwerben, halten und veräußern könne.
3. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§§ 76, 82ff. der Finanzgerichtsordnung - FGO -) ist nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat lediglich ausgeführt, die Anhörung des Zeugen hätte erheblich zur Aufklärung der Motivation und inneren Einstellung beim Kauf des Grundstückes beigetragen. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel nur zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Kläger hätte daher vortragen müssen, inwiefern seine Motive für den Kauf des Grundstücks für den Ausgang der Entscheidung von Bedeutung gewesen wären, zumal nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Veräußerung kurze Zeit nach der Anschaffung eine bedingte Veräußerungsabsicht bereits beim Erwerb indiziert, auch wenn die eigentliche Absicht auf eine andere Nutzung als durch Verkauf gerichtet war (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStbl II 1990, 1060 m.w.N.).
Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 419918 |
BFH/NV 1994, 853 |