Entscheidungsstichwort (Thema)
Als Nichtigkeitsklage bezeichneter Rechtsbehelf
Leitsatz (NV)
Ein als Nichtigkeitsklage bezeichneter Rechtsbehelf ist als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu behandeln. Ein beim BFH gestellter Wiederaufnahmeantrag unterliegt dem Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG.
Normenkette
FGO § 134; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
Durch Schreiben vom 28. Juni 1997 greift der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) den Beschluß des Senats vom 4. Juni 1997 V K 1/97 (nicht amtlich veröffentlicht) mit "jedem geeigneten Rechtsmittel" an und erhebt ausdrücklich "Nichtigkeitsklage".
Zur Begründung der Nichtigkeit des Beschlusses macht er unter Berufung auf §579 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) u. a. geltend, die Mitglieder des Beschlußsenats seien nicht als gesetzliche Richter für diese Entscheidung anzuerkennen, u. a. weil gegen sie Gegenanträge hinsichtlich Amtshaftung und Rechtsbeugung gestellt worden seien. Im übrigen sei mit dem Beschluß eine gerichtliche Fehltätigkeit entfaltet worden, weil das Gericht ungesetzliche Umdeutungen von Anträgen vorgenommen habe und das rechtliche Gehör der Prozeßpartei (einer KG) dadurch verletzt worden sei, daß ihr das Gericht nicht den Antragsteller (als Prozeßbevollmächtigten) beigeordnet habe.
Entscheidungsgründe
Die Ablehnung des Spruchkörpers durch den Antragsteller hindert den Senat nicht, in der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmten Besetzung einschließlich der Richter, die an der beanstandeten Entscheidung mitgewirkt haben, zu entscheiden. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil eine pauschale Ablehnung des gesamten Spruchkörpers ohne Angabe von Gründen in der Person des einzelnen Richters einen Mißbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. Juni 1989 VIII B 86/88, BFH/NV 1990, 175, m. w. N.). Das ist insbesondere der Fall, wenn als Ablehnungsgrund eine angebliche sachliche Fehlentscheidung der abgelehnten Richter in einem anderen Verfahren dargelegt wird (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 16. April 1993 I B 155/92, BFH/NV 1994, 637, m. w. N.). Das rechtsmißbräuchlich gestellte Ablehnungsgesuch kann ohne gesonderten Beschluß (BFH-Beschluß vom 19. Dezember 1995 III B 134/93, BFH/NV 1996, 611) unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Juni 1986 III R 162/82, BFH/NV 1988, 502, m. w. N.) und unter Verzicht auf eine vorherige dienstliche Äußerung zurückgewiesen werden (vgl. BFH-Beschluß vom 2. Februar 1995 VII B 182/94, BFH/NV 1995, 898 zu 2. b; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., §51 Rdnr. 52, m. w. N.).
b) Die erneute Gegenvorstellung des Antragstellers ist aus den ihm in dem Beschluß vom 4. Juni 1997 V K 1/97 dargelegten Gründen unzulässig.
c) Die von dem Antragsteller erhobene "Nichtigkeitsklage" versteht der Senat als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§134 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wegen Nichtigkeit (§579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) des Beschlusses vom 4. Juni 1997 V K 1/97. Der Antrag ist unzulässig.
Ein Wiederaufnahmeantrag kann vor dem BFH gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nur durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wirksam gestellt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 24. August 1988 VIII B 37/88, BFH/NV 1989, 314, m. w. N.; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., §134 FGO Rz. 6, 25). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht.
Fundstellen