Leitsatz (amtlich)
1. Hat das FG eine Beschwerde gegen seine Entscheldung über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz nicht zugelassen, so ist die Entscheidung mit der Rechtsmittelbelehrung zu versehen, daß die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist.
2. Eine Rechtssache, in der es auf die vom Bundesfinanzhof noch nicht entschiedene Frage, was eine gerichtliche Verfügung im Sinne des § 141 FGO ist, ankommt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Normenkette
FGO § 148 Abs. 3, § 115 Abs. 2-5, § 141
Tatbestand
Die Bfin. hat die mit einer Begründung versehene Klage dem beklagten HZA zugesandt, welches die Klage dem FG übersandte. In der Klageschrift hat sie gebeten, das Verfahren bis zur Entscheidung von Musterprozessen auszusetzen oder ruhen zu lassen und von einer Verfügung im Sinne des § 141 FGO abzusehen. Eine Nichtzustellung der Klage sei unbedenklich, da die Klageschrift dem HZA bereits bekannt sei. Unter Hinweis auf § 71 Abs. 1 FGO forderte der Senatsvorsitzende des FG die Bfin. wiederholt zur Übersendung eines Doppels der Klageschrift auf, um diese dem HZA zustellen zu können, welches darum gebeten hatte. Am 19. Januar 1967 wurde die Klage dem HZA zugestellt mit der Bitte um Stellungnahme und um Mitteilung, ob dem klägerischen Antrag auf Ruhen des Verfahrens zugestimmt werde. Mit Schreiben vom 26. Januar 1967 nahm das HZA Stellung. Die Stellungnahme wurde der Bfin. mitgeteilt. Diese nahm die Klage mit Schreiben vom 8. März 1967 zurück und beantragte Kostenfreiheit.
Mit der auf den Einstellungsbeschluß des FG vom 14. März 1967 folgenden Kostenrechnung vom 20. Juni 1967 wurden Kosten angesetzt, da die Klage dem HZA mit der Aufforderung zur Aktenvorlage und Stellungnahme bereits vor der Klagerücknahme zugestellt worden sei.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, daß § 141 FGO nicht anwendbar sei, weil in der Klagezustellung eine gerichtliche Verfügung im Sinne dieser Vorschrift liege.
Mit ihrer Beschwerde machte die Klägerin geltend, daß der Beschluß des FG keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Er beruhe auf einer unrichtigen Auslegung des Begriffs "gerichtliche Verfügung" im Sinne des § 141 Satz 1 FGO. Da nach dem Willen des Gesetzgebers auch für das finanzgerichtliche Verfahren die Grundsätze des Gerichtskostengesetzes (GKG) Anwendung finden sollten, müßten bei der Auslegung von § 141 FGO die einschlägigen Bestimmungen des GKG mit herangezogen werden. Die Grundsätze des GKG über die Gebührenerleichterungen bei Klagezurücknahmen wichen von § 141 FGO in einigen entscheidenden Punkten ab. Tätigkeiten des Gerichts, die regelmäßig der Terminanberaumung vorangingen, brächten die Gerichtsgebühr nicht zur Entstehung. Dazu gehörten jedenfalls die Zustellung der Klage an den Beklagten und die Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen und die Verwaltungsakten dem Gericht einzureichen. Dies seien Tätigkeiten, die der Gesetzgeber des GKG allenfalls mit einer Viertelgebühr bewerte und die der Gesetzgeber der FGO daher gewiß nicht mit einer halben Gebühr habe vergüten wollen. Mehr oder weniger routinemäßige Maßnahmen des Gerichts, die sich regelmäßig an den Eingang der Klage anschlössen, brächten die Gerichtsgebühr noch nicht zum Entstehen. Die Tätigkeit, die das FG im Streitfalle entfaltet habe, sei aus diesen Gründen noch keine gerichtliche Verfügung im Sinne von § 141 Satz 1 FGO.
Das FG hat der Beschwerde, die es als Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne der §§ 148 Abs. 3, 115 Abs. 3 FGO angesehen hat, nicht abgeholfen. Gegen diesen Beschluß des FG vom 11. Dezember 1967 hat die Bfin. wiederum Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es gehe im Streitfalle um die Auslegung des Begriffs "gerichtliche Verfügung" im Sinne des § 141 Satz 1 FGO. Die Klärung dieses Begriffs sei im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist zulässig.
Der Beschluß des FG vom 4. September 1967, in welchem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden wurde, enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Die Vorinstanz hielt den Beschluß zwar für unanfechtbar im Sinne des § 148 Abs. 3 FGO, weil sie die Beschwerde nicht zugelassen hatte. Da aber § 148 Abs. 3 FGO die Vorschriften des § 115 Abs. 2 bis 5 FGO für sinngemäß anwendbar erklärt, demnach die Nichtzulassung der Beschwerde selbständig mit der Beschwerde angefochten werden kann, hätte es einer dahingehenden Rechtsmittelbelehrung bedurft (vgl. Ziemer-Birkholz, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, Randnr. 16 zu § 55). Mangels einer solchen wurde daher die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Sofern man also nicht schon die Beschwerde vom 13. September 1967 - die im übrigen fristgerecht eingelegt wurde - als Nichtzulassungsbeschwerde ansehen will, ist die Nichtzulassungsbeschwerde vom 26. Oktober 1967, eingegangen beim FG am 8. Dezember 1967, als rechtzeitig eingelegt anzusehen, weil sie bis zum Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der Erinnerungsentscheidung (11. September 1967) eingelegt werden konnte.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Einer Rechtssache ist grundsätzliche Bedeutung zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für die Beteiligten des Streitfalles von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts liegt. Dies ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist (vgl. dazu Beschluß des BFH VII B 3/66 vom 20. September 1966, BFH 86, 791, BStBl III 1966, 653, HFR 1967, 15, auch Beschluß des BFH VI B 23/66 vom 20. September 1966, BFH 87, 27, HFR 1967, 71, und Ziemer-Birkholz, a. a. O., Randnr. 18 zu § 115). Die im Streitfall entscheidende Frage, ob die Zustellung der Klage an den Beklagten, verbunden mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen und die Verwaltungsakten dem Gericht einzureichen, eine gerichtliche Verfügung im Sinne des § 141 FGO darstellt, wird bei Kostenfestsetzungen in Fällen der Klagezurücknahme immer wieder auftreten. Es kommt dieser Frage also eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zu. Da der BFH über diese Frage noch nicht entschieden hat, handelt es sich im Streitfall um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Daher war die Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom 4. September 1967 zuzulassen.
Fundstellen
Haufe-Index 67743 |
BStBl II 1968, 656 |
BFHE 1968, 543 |