Entscheidungsstichwort (Thema)
Beantragung eines Notanwalts
Leitsatz (NV)
Kann der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Prozeßvertreter finden, so kommt nach Ablauf der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn er bereits innerhalb der Revisionsfrist beim BFH die Beiordnung eines Notanwalts beantragt hatte.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1; FGO § 155; ZPO § 78b
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht - jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigter vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Dies gilt auch für das Einlegen der Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung - im Streitfall das Einlegen der Revision - unwirksam.
2. Der Mangel der ordnungsgemäßen Vertretung kann auch nicht mehr nachträglich beseitigt werden. Zwar kann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer daran gehindert war, das Rechtsmittel durch einen hierzu befugten Vertreter beim BFH einzulegen. Dies setzt jedoch voraus, daß er innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare unternommen hat, um das bestehende Hindernis zu beseitigen. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie trotz entsprechender Bemühungen keinen zur Vertretung bereiten Prozeßvertreter hätten finden können. In diesem Fall hätten sie innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BFH die Beiordnung eines Notanwalts (§ 155 FGO i.V.m. § 78b Satz 1 der Zivilprozeßordnung) beantragen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Juli 1992 VI B 124/91, BFH/NV 1993, 118). Dies haben die Kläger nicht getan. Ihr im Verfahren VI B 108/93 mit Schriftsatz vom ... gestellter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet beim BFH eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht.
Fundstellen
Haufe-Index 423243 |
BFH/NV 1994, 191 |