Leitsatz (amtlich)
Wird nach Ergehen eines Vorbescheides ein zulässigerweise gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, so wirkt der Vorbescheid als Urteil. Der II. Senat hält an seiner abweichenden Auffassung im Urteil II R 144/66 vom 2. Dezember 1969 (BFH 98, 2, BStBl II 1970, 330) nicht fest.
Normenkette
FGO § 90 Abs. 3 S. 3 Hs. 2
Gründe
Aus den Gründen:
Der Senat hat einen Vorbescheid erlassen, gegen den der Revisionsbeklagte fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt hat (§ 90 Abs. 3 Satz 2 FGO). Nachdem der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt hatte, hat der Revisionsbeklagte seinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist daraufhin aufgehoben worden.
Der Senat war der Auffassung, daß das Verfahren nunmehr durch die den Beteiligten mitzuteilende Feststellung der Geschäftsstelle abzuschließen gewesen wäre, daß der Vorbescheid nach § 90 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz FGO als Urteil wirkt. Dies ist das Verfahren, das in den Fällen angewandt wird, in denen ein Vorbescheid deswegen als Urteil wirkt, weil ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt worden ist. An dieser Handhabung sah der Senat sich jedoch gehindert durch das Urteil des II. Senats II R 144/66 vom 2. Dezember 1969 (BFH 98, 2, BStBl II 1970, 330). In diesem Urteil hat der II. Senat die Auffassung vertreten, daß ein Vorbescheid auch dann im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 FGO als nicht ergangen gilt, wenn ein Verfahrensbeteiligter, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorbescheides beantragt hatte, mündlich zu verhandeln, diesen Antrag zurücknimmt.
Der Senat vermag der Auffassung des II. Senats nicht beizutreten.
Das Gesetz regelt in § 90 Abs. 3 FGO weder die Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung noch die Folgen eines solchen Antrags. Es wird aber allgemein anerkannt, daß schon aus Gründen der Prozeßökonomie die Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung möglich und zulässig sein muß (vgl. z. B. Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Lieferung 65, Mai 1970, § 90 FGO, Anm. 26). Bevor die bezeichnete Entscheidung des II. Senats veröffentlicht wurde, neigte das Schrifttum in Übereinstimmung mit der Entscheidung des RFH III 229/37 vom 14. Juli 1938 (RStBl 1938, 867) dazu, die Folgen der Zurücknahme so zu beurteilen, als wenn der Antrag nicht gestellt worden wäre (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2. bis 4. Aufl., § 90 FGO, Rdnr. 4). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Sie hat zur Folge, daß der Vorbescheid nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung als Urteil wirkt, jedenfalls wenn die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung abgelaufen ist.
Diese Auffassung entspricht nicht nur den Grundsätzen der Prozeßökonomie, sondern steht auch mit den erkennbaren Interessen der Beteiligten in Einklang. Ein Beteiligter, der den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und dann zurückgenommen hat, bringt mit seiner Rücknahmeerklärung zum Ausdruck, daß seine bisherigen Einwendungen gegen den Vorbescheid nicht mehr bestehen, daß er also diesen hinzunehmen bereit ist. Die Auffassung des II. Senats führt demgegenüber dazu, daß entgegen den erkennbaren Interessen der Beteiligten das Verfahren so weitergeführt werden müßte, als wenn ein Vorbescheid nicht ergangen wäre. Es könnte entweder ein neuer Vorbescheid ergehen, es könnte erneut Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden oder es könnte bei den Beteiligten angefragt werden, ob sie nunmehr mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. Vom Standpunkt der Beteiligten aus müßte ein solches Verfahren unverständlich erscheinen.
Der II. Senat hat seine Auffassung aus der Vorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 3 FGO hergeleitet, nach der der Vorbescheid als nicht ergangen gilt, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt wird. Er hat die Auffassung vertreten, daß ein hiernach als nicht ergangen geltender Vorbescheid nachträglich nicht wieder Bestandskraft erlangen kann. Diese Auffassung überzeugt indessen nicht. Im Gesetz sind weder die Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung noch die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen geregelt. Wenn aber die Rechtsprechung (insoweit, soweit ersichtlich, in Übereinstimmung mit dem gesamten Schrifttum) im Wege der Auslegung die Rücknahme als zulässig ansieht, dann muß sie auch berechtigt sein, deren Rechtsfolgen in einer mit dem System der Verfahrensordnung und den Interessen der Beteiligten in Einklang stehenden Weise zu regeln. Es entspricht aber den auch sonst in der FGO beachteten Grundsätzen, daß mit der Rücknahme z. B. einer Klage oder eines Rechtsbehelfs auch deren bereits eingetretene Rechtsfolgen, z. B. die Rechtshängigkeit oder die Anhängigkeit bei einem bestimmten Gericht, rückwirkend wieder beseitigt werden (vgl. § 72 Abs. 2, § 125 Abs. 2 FGO; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Lieferung 61, August 1969, § 72 FGO, Anm. 22, und Lieferung 65, Mai 1970, § 125 FGO, Anm. 6). Diesen systematischen Grundsätzen entspricht es, auch bei Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung dessen zunächst eingetretene Rechtsfolgen als nicht eingetreten zu behandeln. Auf die Übereinstimmung einer solchen Auffassung mit den Interessen der Beteiligten wurde bereits hingewiesen.
Nachdem nunmehr der II. Senat mitgeteilt hat, daß er an seiner Auffassung nicht festhalte, konnte der Senat die Wirkung seines Vorbescheides als Urteil feststellen.
Fundstellen
Haufe-Index 69622 |
BStBl II 1972, 93 |
BFHE 1972, 310 |