Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil und Vollstreckungsschutzantrag
Leitsatz (NV)
- Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem mit der Revision angefochtenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil zielt auf Erlaß einer bloßen Nebenentscheidung zum Rechtsstreit in der Hauptsache ab, eröffnet also kein selbständiges Beschlußverfahren. Dies hat zur Folge, daß in diesem Verfahren weder die Regeln über die Abgabe von Erledigungserklärungen noch diejenigen über die Klagerücknahme gelten.
- Ergeht bei Antragsrücknahme gleichwohl aus Gründen der Rechtsklarheit ein Einstellungsbeschluß, so ist jedenfalls keine Kostenentscheidung zu treffen.
Normenkette
FGO §§ 72, 138, 151 Abs. 1; ZPO § 719 Abs. 2
Tatbestand
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1999 hat der Antragsteller, Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) seinen Antrag nach § 151 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 719 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Revision angefochtenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom ... auf Zahlung von ... DM an die Kreissparkasse als in der Hauptsache erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Senat wertet diese Erklärung als Rücknahme des Vollstreckungsschutzantrags. Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO eröffnen nämlich kein selbständiges Beschlußverfahren, das durch Abgabe von Erledigungserklärungen nach den Regeln des § 138 FGO beendigt werden könnte, sondern zielen auf Erlaß einer bloßen Nebenentscheidung zum Rechtsstreit in der Hauptsache (hier die vom HZA eingelegte Revision ...) ab (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 1993 VII S 35/92, BFH/NV 1994, 556, unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 15. April 1981 IV S 3/81, BFHE 132, 407, BStBl II 1981, 402, und den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 28. Juli 1977 12 U 137/76, Anwaltsblatt 1978, 425). Aus diesem Grund gelten auch die Regeln des § 72 FGO über die Zurücknahme der Klage, die für die Zurücknahme von Anträgen in selbständigen Beschlußverfahren entsprechend gelten (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 72 Rz. 3), für den vorliegenden Fall des § 719 Abs. 2 ZPO nicht. Der Senat hielt es aus Gründen der Rechtsklarheit gleichwohl für angebracht, das vorliegende (unselbständige) Verfahren, für das die Senatsgeschäftsstelle ein eigenständiges Aktenzeichen vergeben hatte, nach Zurücknahme des Vollstreckungsschutzantrags durch das HZA durch Beschluß entsprechend § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung).
Fundstellen
Haufe-Index 424683 |
BFH/NV 2000, 475 |