Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung bei der Aussetzungsklage
Leitsatz (NV)
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gegen ein den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abweisendes Urteil des FG kommt nicht in Betracht, wenn der vom FG festgestellte Sachverhalt keine Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides rechtfertigt.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
1. Die Klägerin kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom . . . 1980 ein bebautes Grundstück.
In § 9 des Kaufvertrages erklärte die Klägerin, sie beantrage Steuerbefreiung nach dem ,,Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetz" und versichere, daß sie das erworbene Objekt binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang bewohnen werde. Später beantragte sie Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG Bln). Sie übersandte dem Finanzamt (FA) eine Bescheinigung des Senators für Stadtentwicklung und Umweltschutz gemäß § 9 Abs. 6 GrEStG Bln, daß das genannte Grundstück in das Baudenkmalbuch eingetragen werden solle.
Am . . . 1985 wurde das Grundstück in das Baudenkmalbuch eingetragen. Bereits am . . . 1984 hatte jedoch die Klägerin das Grundstück weiterveräußert. Das FA setzte daher mit Bescheid vom 14. Oktober 1987 die Steuer fest. Seines Erachtens hatte die Klägerin den steuerbegünstigten Zweck gemäß § 4 Abs. 3 GrEStG Bln aufgegeben, indem sie das Grundstück vor Erfüllung des begünstigten Zweckes, der Eintragung in das Baudenkmalbuch, weiterveräußert hatte.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Die Klage gegen den Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist beim Finanzgericht (FG) unter dem Az. . . . anhängig.
2. Beim FA und bei der Oberfinanzdirektion (OFD) begehrte die Klägerin vergeblich die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides.
Die Klage, das FA zu dieser Aussetzung der Vollziehung zu verpflichten, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Auch nach Ansicht des FG hat die Klägerin mit der Weiterveräußerung des Grundstückes vor dessen Eintragung im Baudenkmalbuch den steuerbegünstigten Zweck aufgegeben, so daß keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides bestehen (§ 361 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -).
Das FG hat die Revision nicht zugelassen und der Beschwerde der Klägerin hiergegen nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Klägerin in dem Revisonsverfahren keine Klärung der Frage erwarten kann, ob die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 GrEStG Bln trotz Weiterverkaufes eines Grundstückes vor dessen Eintragung im Baudenkmalbuch zu gewähren ist. Denn diese Frage kann nur anhand eines vollständig dargestellten konkreten Sachverhalts beantwortet werden. Diese Darstellung muß zumindest erkennen lassen, welche nowendigen Restaurierungsarbeiten die Klägerin hat ausführen lassen und weshalb sie das Grundstück alsbald weiterverkauft hat. In dieser Hinsicht geben aber der bisher festgestellte Sachverhalt und der Vortrag der Klägerin keinen Aufschluß. Die Klägerin macht nur geltend, sie habe . . . DM für Restaurierungsarbeiten aufgewendet. Im übrigen verweist sie wegen der Einzelheiten ,,auf den Inhalt der Verwaltungsakten". Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichtes, sich den Sachverhalt aus den Akten zusammenzusuchen. Außerdem beschränkt sich das Aussetzungsverfahren auf präsente Beweismittel, auch wenn wie im vorliegenden Fall die Aussetzung der Vollziehung mit der Klage und nicht mit einem Antrag nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erstrebt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juli 1976 I R 138/74, BFHE 119, 373, BStBl II 1976, 682). Auch deshalb genügt der allgemeine Verweis auf die Verwaltungsakten nicht. Schließlich muß die Klägerin auch bedenken, daß der Kaufvertrag vom . . . 1980 unstreitig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Bln der Grunderwerbsteuer unterliegt und es ihre (der Klägerin) Angelegenheit ist, die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihr begehrten Steuerbefreiung darzulegen. Hierfür trägt sie die objektive Beweislast (BFH-Beschluß vom 24. April 1985 II B 28/84, BFHE 143, 499, BStBl II 1985, 520).
Demnach rechtfertigt der bisher festgestellte Sachverhalt keine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides. Die Sache müßte im Revisionsverfahren zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an das FG zurückverwiesen werden, was auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung möglich wäre (BFH-Urteil vom 4. Mai 1977 I R 162-163/76, BFHE 123, 3, BStBl II 1977, 765). Zu der von der Klägerin für grundsätzlich gehaltenen Frage könnte der Senat wegen des ungeklärten Sachverhaltes keine Stellung nehmen. Das schließt eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aus (vgl. dazu den BFH-Beschluß vom 24. August 1988 I B 108/86, BFHE 154, 486, BStBl II 1989, 104).
Fundstellen
Haufe-Index 417567 |
BFH/NV 1991, 694 |