Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine vorgreifende einstweilige Anordnung
Leitsatz (NV)
Eine das Ergebnis der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige (Regelungs-)Anordnung, gerichtet auf Zollabfertigung unter Anwendung eines geringeren als des für ungültig gehaltenen tariflichen Zollsatzes, darf nicht getroffen werden (Bestätigung der Rechtsprechung -- "Bananen"-Marktordnung).
Normenkette
FGO § 114 Abs. 1 S. 2, § 69 Abs. 3, § 138 Abs. 1
Tatbestand
Auf ein entsprechendes Begehren der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), einer Fruchtimporteurin, gab das Finanzgericht (FG) dem Antragsgegner und Beschwerdeführer (Hauptzollamt -- HZA --) durch einstweilige Anordnung auf, je 500 t Drittlandsbananen aus Ecuador aus bevorstehenden, näher bestimmten Anlandungen von insgesamt 5 Seeschiffen -- darunter Dampfer "X" -- in H ohne Vorlage von Lizenzen zum "Regelzollsatz" von 75 ECU/t auf Antrag der Antragstellerin zum freien Verkehr abzufertigen. Die Anordnung wurde befristet bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die ihm vom FG (Beschluß vom 19. Mai 1995 IV 119/95 H, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 730) in einem Parallelverfahren vorgelegten Fragen; bis zu dieser Entscheidung wurde das Verfahren im übrigen ausgesetzt. Das FG hielt die Voraussetzungen von § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für gegeben und bezog sich zur Begründung auf seine zugunsten der Antragstellerin in einem -- weiteren -- Parallelverfahren erlassene einstweilige Anordnung, die der beschließende Senat, soweit die Hauptsache nicht erledigt war, inzwischen aufgehoben hat (Beschluß vom 22. August 1995 VII B 179/95, BFH/NV 1996, 57).
Mit der -- vom FG in der Rechtsmittelbelehrung seines Beschlusses -- zugelassenen Beschwerde wendet sich das HZA gegen die einstweilige Anordnung. Es verweist auf die Begründung seiner Beschwerde gegen eine gleichartige Entscheidung des FG, die der beschließende Senat inzwischen ebenfalls -- im wesentlichen -- aufgehoben hat (Beschluß vom 22. August 1995 VII B 153, 154, 167, 172/95, BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645), und
beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, hilfsweise: die Antragstellerin vorläufig zur Leistung einer Sicherheit in Höhe des sich aus dem Unterschied zwischen dem Satz von 75 ECU/t und dem Regelzollsatz von 850 bzw. 822 ECU/t zu verpflichten.
Die Antragstellerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Sie tritt der Senatsentscheidung in BFHE 178, 15 entgegen und meint, der gebotene effektive Rechtsschutz könne nur im Anordnungsverfahren gewährt werden. Bei bloßer Aussetzung der Vollziehung eines "Strafzoll"-Bescheides müsse der Rechtsschutzsuchende das Risiko nachträglicher Zollerhebung für den Fall des Verlierens des Hauptsacheverfahrens tragen. Durch entsprechende Einbuchung von Zollschulden würde sich die Überschuldung -- Konkursgrund -- bilanzmäßig vergrößern. Nur die Einfuhr zum Satz von 75 ECU/t sei geeignet, den drohenden Konkurs abzuwenden. Einstweiliger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung müsse auch schon in Betracht kommen, solange Abgabenbescheide noch nicht erlassen seien.
Nachträglich hat die Antragstellerin mitgeteilt, daß nur 500 t Drittlandsbananen ex Dampfer "X" zum freien Verkehr abgefertigt worden seien; auf eine Abfertigung der Restmenge sei verzichtet worden. Das Anordnungsverfahren werde für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Das HZA hat der Erledigungserklärung insoweit widersprochen, als die Vorentscheidung auf Dauer daran hindere, die gesetzlich vorgesehenen Eingangsabgaben zu erheben, im übrigen aber die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Sache ist entscheidungsreif. Die Voraussetzungen für eine -- von der Antragstellerin in Hinblick auf die von ihr gegen den Senatsbeschluß in BFHE 178, 15 eingelegte Verfassungsbeschwerde angeregte -- Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor (dazu Bundesfinanzhof, Beschluß vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, 501, BStBl II 1993, 240).
Auch die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens sind nicht gegeben.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft, da sie wirksam zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO; BFH/NV 1996, 57). Sie ist, soweit über sie nach beiderseits erklärter Erledigung der Hauptsache noch in der Sache zu entscheiden ist, begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Ablehnung des Antrags.
1. Die Hauptsache ist erledigt, soweit Einfuhren nicht erfolgt sind (andere Schiffsladungen als ex Dampfer "X"). Insoweit liegen übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten vor. Die Vorentscheidung ist in diesem Umfang wirkungslos geworden. Übereinstimmende Erledigungserklärungen -- mit der entsprechenden Folge -- liegen auch vor, soweit es sich um die Abfertigung von ca. 500 t Bananen ex Dampfer "X" als solche -- trennbarer Teil des Streitgegenstandes -- handelt. Der Senat entnimmt der Erklärung des HZA, daß dieses eine Erledigung nur insoweit für nicht eingetreten erachtet, als die getroffene Anordnung weiterhin -- nach erfolgter Abfertigung -- einer Festsetzung der gesetzlichen Abgaben entgegensteht, es im übrigen aber, bezogen lediglich auf die Abfertigung selbst, sich der Erledigungserklärung der Antragstellerin anschließt.
2. Für die Abfertigung von ca. 500 t Bananen ex Dampfer "X" durfte eine antragsgemäße Entscheidung, hier mit der Wirkung einer "Festsetzungssperre", nicht ergehen. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluß in BFHE 178, 15, in dem der Beschwerdeerwiderung entsprechende Einwendungen zurückgewiesen worden sind. Das Begehren der Antragstellerin läuft darauf hinaus, daß ihr in Hinblick auf ihre wirtschaftliche Notlage durch entsprechende Regelungsanordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO auf unbestimmte Zeit die Freistellung von gesetzlich vorgesehenen Abgaben gewährt werde. Das kann die Antragstellerin indessen nicht verlangen (vgl. Anmerkung zu BFHE 178, 15 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 730). Der gebotene vorläufige Rechtsschutz kann vielmehr nur in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eines -- nach Wegfall der einstweiligen Anordnung mit ihrer Sperrwirkung -- noch zu erlassenden Zollbescheides gewährt werden. Dieser Rechtsschutz trägt dem Interesse des Beteiligten, soweit es als berechtigt anzuerkennen ist -- vorläufige Enthebung von der Pflicht zur Entrichtung womöglich rechtlich zweifelhafter Abgaben --, in ausreichender Weise Rechnung. Der Senat hat von der Möglichkeit der Rechtsschutzgewährung durch Aussetzung der Vollziehung -- § 69 Abs. 3 FGO -- in einem Parallelfall inzwischen bereits Gebrauch gemacht (vom 9. Januar 1996 VII B 225/95, zur amtl. Veröff. in BFHE vorgesehen). Eine weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit erscheint auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. etwa Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1995 2 BvR 760/95, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1995, 412) nicht veranlaßt. Eine Entscheidung gemäß dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin würde die Finanzbehörde vielmehr an einem der (formellen) Rechtslage entsprechenden Vorgehen hindern und damit gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen.
Fundstellen