Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht, Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält es für geboten, das Revisionsverfahren auszusetzen, wenn beim BVerfG ein abstraktes Normenkontrollverfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung von Rechtsnormen anhängig ist, von deren Gültigkeit oder Nichtigkeit die Entscheidung im Revisionsverfahren abhängt.
Normenkette
FGO § 74; BVerfGG § 13 Nr. 6, § 76/2; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Der erkennende Senat hat in der Gesellschaftsteuersache II 95/64 durch Vorbescheid vom 19. Mai 1965 den dem damaligen Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Steuerbescheid des Finanzamts (FA) vom 29. Juli 1960, die Einspruchsentscheidung des FA und das Urteil der IV. Kammer des Finanzgerichts (FG) Hamburg in Hamburg Az. IV 11/62 vom 22. April 1964 aufgehoben.
Der Senat hat den Vorbescheid entscheidend auf sein Grundsatzurteil II 12/61 S vom 3. Dezember 1964 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 81 S. 55 - BFH 81, 55 -, BStBl III 1965, 19) gestützt. In diesem Grundsatzurteil hat er entschieden, daß die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG, die dem Steuerbescheid des FA zugrunde lag, ebenso wie insoweit die Bestimmung des § 6 Abs. 2 KVStG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 des Grundgesetzes - GG -) nichtig sind.
Die Bayerische Staatsregierung hat gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 6 und § 76 Nr. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) im Wege des sog. abstrakten Normenkontrollverfahrens das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, weil sie die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 in Abweichung von dem genannten Grundsatzurteil des BFH für gültig hält.
Der Revisionskläger hat in seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung (§ 294 Abs. 2 AO a. F., jetzt § 90 Abs. 3 FGO) zugleich gebeten, einen Termin zur mündlichen Verhandlung erst dann zu bestimmen, wenn das BVerfG im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG entschieden hat. Diesem Begehren, das, wie die Revisionsbeklagte zutreffend darlegt, einem Antrage auf Aussetzung des Verfahrens gleichkommt, hat die Revisionsbeklagte u. a. unter Bezugnahme auf Vorschriften der AO widersprochen, die eine Aussetzung im ehemaligen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsahen.
Entscheidungsgründe
Der Senat ist nach eingehender Prüfung in voller Würdigung der bestehenden Zweifelhaftigkeit der Rechtslage hinsichtlich der Aussetzungsfrage zu der Entscheidung gelangt, dem Antrag des Vorstehers des FA (Rechtsbeschwerdeführers bzw. Revisionsklägers) auf Aussetzung des Verfahrens vor dem BFH bis zur Entscheidung des BVerfG über das bei diesem unter dem Az. 1 BvF 3/65 anhängige Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 (Abstraktes Normenkontrollverfahren) zu entsprechen.
Maßgebende Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist - unbeschadet der Stellung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens schon vor dem 1. Januar 1966 - die Vorschrift des § 74 der seitdem geltenden FGO (vgl. § 184 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FGO). Nach § 74 FGO kann das Gericht (hier der BFH), wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem "Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet", anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird.
Nun wird zwar in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, daß die dem § 74 FGO entsprechende Vorschrift des § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht anwendbar sei, wenn wegen einer Rechtsfrage (eines "Rechtsverhältnisses") ein Normenkontrollverfahren bei dem BVerfG schwebt (vgl. u. a. die Nachweise bei Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., Randnr. 7 zu § 94). Der erkennende Senat des BFH steht aber auf dem davon abweichenden Standpunkt, daß das "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 74 FGO (= § 94 VwGO = § 148 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) anders als im Verhältnis zu den anderen Gerichten gerade und besonders im Verhältnis zum BVerfG auch die Gültigkeit oder Nichtgültigkeit einer Rechtsnorm sein kann, hier des § 6 Abs. 1 Nr. 4 (und insoweit des § 6 Abs. 2) KVStG. Der Sinn der Vorschrift des § 148 ZPO, dem die gleichlautenden Bestimmungen des § 94 VwGO und § 74 FGO nachgebildet sind, war und ist der, die Aussetzung im Hinblick auf jedes "praejudizielle" Verfahren zu ermöglichen. Der Senat nimmt auf die Ausführungen von Stein-Jonas-Schönke-Pohle unter III a Nr. 3 am Schluß zu § 148 ZPO Bezug: "Es genüge danach," (für die Aussetzung nach § 148) "daß in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren für den Zivilprozeß" - das gilt auch für den Steuerprozeß - "praejudizielle Fragen geprüft werden." Es kann aber wohl kein Verfahren in stärkerem Maße als "praejudiziell" für alle bei anderen gerichtlichen Instanzen schwebenden Verfahren bzw. dort zu entscheidenden Rechtsverhältnisse gelten als das abstrakte Normenkontrollverfahren, wie es seine Ausgestaltung im GG (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG) erfahren hat (siehe dazu im einzelnen auch Frowein, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1962 S. 1091 ff., 1093 linke Spalte). Hinsichtlich der ebenfalls streitigen Frage, ob die Aussetzung auch noch in der Revisionsinstanz zulässig ist, schließt sich der Senat der u. a. von Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 1961 § 124 I, 2 S. 611 vertretenen Meinung an, nach der die Aussetzung (nach § 148 ZPO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung - also auch noch im Revisionsverfahren nach § 74, § 121 FGO - zulässig ist.
Der Senat hat geprüft, ob er gehalten ist, die Frage der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 11 FGO vor den Großen Senat des BFH zu bringen. Er hat dies verneint S-Urteile aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der FGO, die eine von der Rechtsauffassung des Senats abweichende Entscheidung enthalten, sind nicht ergangen, so daß insoweit eine Anrufung des Großen Senats nicht zur Erwägung steht (§ 11 Abs. 3, § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO, § 64 AO a. F.). Der V. Senat hat im Urteil V 85/60 U vom 9. Februar 1961 (BFH 72, 307, BStBl III 1961, 114) allerdings die Aussetzung bis zur Erledigung einer "Normenkontrollklage" zu den §§ 59 bis 62 UStDB 1951 mit Rücksicht auf seine damalige ständige Rechtsprechung abgelehnt, ohne jedoch die Zulässigkeit einer Aussetzung, soweit erkennbar, in Zweifel zu ziehen, abgesehen davon, daß die Vorschriften der §§ 264, 298 AO a. F. maßgebend waren.
Zweifelhaft konnte nur sein, ob der Beschluß des IV. Senats IV 324/65 vom 13. Januar 1966 (BStBl III 1966, 199) eine Anrufung des Großen Senats nach § 11 Abs. 3 FGO notwendig macht.
Nach dem Rechtssatz dieses Beschlusses brauchen die Steuergerichte Anträgen von Verfahrensbeteiligten, den Rechtsstreit auszusetzen, bis das BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde entschieden habe - die gegen ein in einer gleichgelagerten Sache ergangenes Urteil des BFH erhoben wurde -, grundsätzlich nicht zu entsprechen. Dazu ist im Rechtssatz § 74 FGO zitiert.
In der Begründung seines Beschlusses hat der IV. Senat sich allerdings mit der vorerwähnten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 94 VwGO hinsichtlich des Normenkontrollverfahrens auseinandergesetzt und u. a. daraus Zweifel hergeleitet, ob eine Aussetzung bei Verfassungsbeschwerden überhaupt zulässig sei. Er hat es jedoch ausdrücklich abgelehnt, zu den in diesem Zusammenhang angeschnittenen Fragen abschließend Stellung zu nehmen. Wörtlich ist dazu ausgeführt: "Denn selbst wenn in Fällen der vorliegenden Art die Aussetzung des Verfahrens an sich statthaft wäre, läge ihre Anordnung im Ermessen des Gerichts und das Gericht handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn es solchen Aussetzungsanträgen nicht stattgibt."
Daraus und aus dem nachfolgenden Absatz der Begründung ergibt sich eindeutig, daß die Entscheidung des IV. Senats nicht auf der vom II. Senat hinsichtlich des abstrakten Normenkontrollverfahrens abweichenden Beurteilung des § 94 VwGO bzw. § 74 FGO beruht. Vielmehr ist tragend nur darauf abgestellt, daß die Nichtaussetzung bei Verfassungsbeschwerden keine Ermessensverletzung darstellt. Der Hinweis in den Gründen auf die Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 74 FGO ist danach weder die Grundlage der Entscheidung noch eine hilfsweise Begründung; vielmehr stellen die Ausführungen unbeschadet ihrer verhältnismäßigen Ausführlichkeit nur "beiläufige Bemerkungen" (sog. obiter dicta) dar (vgl. zur Vorlegungsvoraussetzung, daß die abweichende Rechtsansicht die Grundlage der Entscheidung gewesen sein muß, u. a. die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen Bd. 7 S. 314 f., und Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 21 S. 234, 236). Unerheblich ist für diese Beurteilung, daß im Rechtssatz (amtlichen Leitsatz) des Beschlusses IV 324/65 vom 13. Januar 1966 die Vorschrift des § 74 FGO zitiert ist. Denn maßgebend für die Beurteilung ist insoweit nicht der der Entscheidung vorangestellte "Rechtssatz" (Leitsatz), vielmehr ist auf die Entscheidungsgründe abzustellen (vgl. insoweit Hanswerner Müller in "Staatsbürger und Staatsgewalt" Bd. II S. 536).
Auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 FGO hält der Senat nicht für gegeben.
Abschließend sei hinsichtlich der getroffenen Aussetzungsentscheidung darauf hingewiesen, daß sie in Anbetracht des anhängigen abstrakten Normenkontrollverfahrens, das eine der stärksten Entscheidungsbefugnisse des BVerfG enthält, dem Gedanken der Präponderanz des BVerfG in Verfassungsfragen Rechnung trägt (vgl. insoweit Geiger in Deutsche Richterzeitung 1951 S. 172, 173). Jedoch sei noch folgendes bemerkt: Durch die Aussetzung soll in keiner Weise zu den materiellen Rechtsfragen der Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 (und insoweit des § 6 Abs. 2) KVStG Stellung genommen werden, die der Senat in dem eingangs erwähnten Urteil II 12/61 S vom 3. Dezember 1964 und in zahlreichen weiteren Entscheidungen angenommen hat (vgl. u. a. die Urteile II 70/62 vom 22. Dezember 1964, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965 S. 113, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Kapitalverkehrsteuergesetz, § 6 Rechtsspruch 5; II 85/63 vom 4. März 1965, HFR 1965 S. 228; und besonders II 132/64 U vom 10. März 1965, BFH 81, 556, BStBl III 1965, 201, sowie II 48/65 vom 7. April 1965, HFR 1965 S. 279, in denen von einer entsprechenden neueren ständigen Rechtsprechung die Rede ist).
Fundstellen
Haufe-Index 412018 |
BStBl III 1966, 402 |
BFHE 1966, 248 |
BFHE 86, 248 |