Leitsatz (amtlich)
Der Rechtsfrage, ob ein vorübergehend in den Haushalt aufgenommener Neffe ein Kind im Sinne von § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da als Kind im Sinne dieser Vorschrift offensichtlich nur ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 EStG anzusehen ist.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 3 Nr. 2, § 32 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau, mit der er im Streitjahr 1969 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde, waren in diesem Jahr beide erwerbstätig. Sie haben einen im Jahre 1962 geborenen Sohn und nahmen vom Januar bis einschließlich September 1969 den im Jahre 1961 geborenen Neffen des Beschwerdeführers in ihren Haushalt auf. Der Bruder des Beschwerdeführers ist seit August 1968 verwitwet. Er zahlte für den Unterhalt seines Sohnes monatlich X DM an den Beschwerdeführer. Seit Juli 1971 wohnt der Neffe des Beschwerdeführers wieder bei seinem Vater. Der Beschwerdeführer beschäftigte im Kalenderjahr 1969 eine Haushaltshilfe, für die er die Gewährung einer zeitanteiligen Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG beantragte.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (FA) lehnte den Antrag ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG sah den in den Haushalt aufgenommenen Neffen nicht als Kind im Sinne des § 33a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG an. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff des Kindes sei mit dem in § 32 Abs. 2 Nr. 3 EStG näher erläuterten Kindesbegriff identisch. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen habe weder ein Kindschaftsverhältnis noch ein Pflegekindschaftsverhältnis bestanden. Dem Obhutverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Neffen habe es an dem Merkmal der Dauerhaftigkeit und des überwiegenden Unterhalts gefehlt.
Mit der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Sinn der Vorschrift des § 33a EStG erfordere eine andere Auslegung als das FG ihr gegeben habe. Der Verfassungsgrundsatz des Art. 6 GG, auf den das FG u. a. abgestellt habe, gebiete eine Auslegung des § 33a EStG, die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle. Das Gesetz unterstelle eine besondere Belastung, wenn beide Eheleute erwerbstätig seien, mindestens zwei minderjährige Kinder im Haushalt zu versorgen hätten und deshalb die Beschäftigung einer Haushaltshilfe erforderlich sei. Es sei nicht einzusehen, daß es sich dabei um Kinder handeln müsse, für die ein Kinderfreibetrag gewährt werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage hat der BFH seit der Einfügung der Nr. 2 in den Abs. 3 des § 33a EStG durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (BStBl I 1956, 433) weder in nicht veröffentlichten noch in veröffentlichten Entscheidungen Stellung zu nehmen brauchen. Rechtsprechung und Verwaltung haben den Begriff des Kindes stets so angewendet, wie er durch § 32 Abs. 2 Nr. 3 EStG erläutert worden ist. Diese Erläuterung zielt zwar zunächst nur auf die Nrn. 1 und 2 des § 32 Abs. 2 EStG ab. Es ist jedoch bisher nicht bezweifelt worden, daß sie auch für die anderen Tarifvorschriften gilt. Auch die vorbereitenden Arbeiten zur Änderung des Einkommensteuergesetzes lassen erkennen, daß es bei dieser Auffassung bleiben soll.
Die Entscheidung des FG entspricht dieser Rechtslage. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 6 GG ist nicht geeignet, seine Rechtsauffassung zu stützen. Das StÄndG 1956 hat dem Schutz der Familie und der minderjährigen Kinder Rechnung getragen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Inanspruchnahme des § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG ein Kindschaftsverhältnis des Steurpflichtigen zu beiden zum Haushalt gehörenden Kindern voraussetzt, ist offensichtlich so zu beantworten, wie dies in der Entscheidung des FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und der allgemeinen Auffassung des Schrifttums (Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 33a Anm. 5 c; Littmann, das Einkommensteuerrecht, 10. Aufl., § 33a Anm. 19 a; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 15. Aufl., § 33a EStG Anm. 21) geschehen ist. Ein Interesse der Allgemeinheit an einer oberstgerichtlichen Entscheidung der Rechtsfrage kann deshalb nicht anerkannt werden. Der Rechtssache kommt demnach keine grundsätzliche Bedeutung zu (BFH-Beschluß vom 11. Juli 1972 IV B 61/71, BFHE 106, 276, BStBl II 1972, 792).
Fundstellen
Haufe-Index 70182 |
BStBl II 1973, 446 |
BFHE 1973, 538 |