Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung von Zulassungsgründen im PKH-Antrag
Leitsatz (NV)
- Der Antrag auf PKH eines nicht durch einen Prozessbevollmächtigen vertretenen Klägers ist nicht begründet, wenn sich weder aus diesem Antrag noch aus den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils und den vorliegenden Gerichtsakten ein hinreichender Grund für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision ergibt.
- Zur Überprüfung einer die Tatbestandsberichtigung ablehnenden Entscheidung des FG kann PKH nicht gewährt werden.
Normenkette
FGO §§ 108, 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3, § 142; ZPO § 114
Tatbestand
I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Dezember 2002 1 K 390/02. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war Kommanditist einer am … September 1991 gegründeten (oder ―nach Ansicht des Klägers― umgegründeten) GmbH & Co. KG (KG). Außerdem war er an der Komplementär-GmbH und an einer Besitz-GmbH beteiligt, die ihr Unternehmen an die KG verpachtet hatte. Er wurde im November 1994 als Gesellschafter der KG ausgeschlossen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Klage ist von den Zivilgerichten rechtskräftig abgewiesen worden.
Das vorliegende Verfahren betrifft Unterlagen, Steuerbescheide und bestimmte Besteuerungsgrundlagen zu Vorgängen, die teils vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages für die KG lagen, teils während der Zugehörigkeit des Klägers zur KG und teils nach seinem Ausscheiden aus dieser (1995) eingetreten sind. Die Vorgänge beziehen sich in ihrem Ausgangspunkt auf die nach Ansicht des Klägers ungeklärten Verhältnisse vor der Gründung der KG anlässlich der Umwandlung des ehemals volkseigenen Betriebs … auf eine GmbH (der X-GmbH) und der Abspaltung der Besitz-GmbH aus diesem Betrieb sowie die Übertragung von Vermögen auf die KG. Der Kläger geht davon aus, dass in steuer- und strafrechtlich relevanter Weise Vermögenswerte der X-GmbH, die bei der Abspaltung in Form verdeckter Einlagen in das Vermögen der KG übertragen werden sollten, unterschlagen worden sind. Deshalb habe er als Anteilseigner der KG einen Verlust aus der Unterschlagung von Vermögenswerten im Betriebsvermögen erlitten. Zusätzlich sei dadurch sein Kapitalkonto und dementsprechend sein Verlustausgleichsvolumen gemindert worden.
Für den Prüfungszeitraum 1992 bis 1994 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) bei der KG eine Außenprüfung durch. Den Prüfungsbericht gab es dem Kläger mit Ausnahme solcher Feststellungen bekannt, die nach seiner ―des FA― Ansicht für die Besteuerung des Klägers nicht von Bedeutung waren. Demgegenüber vertrat der Kläger die Ansicht, es seien ihm der komplette originale Betriebsprüfungsbericht nebst sämtlichen Handakten einschließlich Konzernübersicht zu übersenden bzw. vorzulegen. Andernfalls sei ihm eine weitere sachgerechte Begründung seiner die Gewinnfeststellungsbescheide 1990 bis 1995 betreffenden Klage und die Prüfung weiterer Verwaltungsakte verwehrt.
Der Kläger hat nach erfolglosem Einspruch Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1990 bis 1995 erhoben und dazu eine Reihe von Anträgen gestellt. Das FG hat die Anträge auf Vorlage der vom Kläger angeforderten Unterlagen abgetrennt. Diese sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Kläger hat darüber hinaus im Klageverfahren weitere Verpflichtungsanträge gestellt, mit denen er die vollständige Einsichtnahme in die FA-Akten, die Vorlage von Einheitswertbescheiden und von Bescheiden über das verwendbare Eigenkapital (vEK) der Komplementär-GmbH, der Besitz-GmbH und der X-GmbH sowie die Vorlage der Bescheide über die gemeinen Werte der Anteile an diesen Gesellschaften begehrt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat auf das Urteil des FG Bezug.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Bekanntgabe des Betriebsprüfungsberichtes und der Konzernübersicht hielt es die Verpflichtungsklage für zulässig, schloss sich aber der Ansicht des FA an, dass dem Kläger gemäß § 183 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nur die für dessen Besteuerung wesentlichen Teile des Betriebsprüfungsberichts bekannt zu geben seien; die übrigen Feststellungen unterlägen dem Steuergeheimnis oder bezögen sich auf eine Zeit, in der der Kläger noch nicht Gesellschafter der KG gewesen sei.
Den weiter gehenden Anspruch auf vollständige Einsichtnahme in die FA-Akten habe der Kläger erst im Klageverfahren geltend gemacht, so dass es insoweit an einem Vorverfahren fehle. Der Antrag sei jedoch auch unbegründet, soweit er die Einsichtnahme in die vom Steuergeheimnis erfassten Vorgänge des Betriebsprüfungsberichtes erfasse. Die Konzernübersicht müsse nicht vorgelegt werden; sie sei nicht Bestandteil des Außenprüfungsberichts.
Hinsichtlich der weiteren im Klageverfahren gestellten Anträge sei die Klage als Verpflichtungsklage unzulässig, weil es an einem außergerichtlichen Vorverfahren fehle. Sie seien aber auch dann unbegründet, wenn man eine allgemeine Leistungsklage für zulässig erachte. Der Kläger sei nicht Geschäftsführer der Kapitalgesellschaften und habe deshalb keinen Anspruch auf Bekanntgabe, Aushändigung oder Einsichtnahme in die angeforderten Bescheide.
Die Klage auf Bekanntgabe, Aushändigung und Einsichtnahme in die Bescheide über die Einheitswerte des Betriebsvermögens für die KG gehe ins Leere, weil es solche Bescheide weder gebe noch entsprechende Feststellungen vorzunehmen seien (§ 19 Abs. 4 i.V.m. § 136 Nr. 3 a des Bewertungsgesetzes ―BewG― a.F.).
Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf PKH gestellt.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist nicht begründet. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung ―ZPO―).
Der Senat lässt offen, ob der Entscheidung über den Antrag die Beschwerdebegründung des Prozessbevollmächtigten oder diejenige des Klägers zugrunde zu legen ist und ob die laienhafte Form dieser Begründung ausreicht (zum Streitstand vgl. u.a. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 23). Denn ein Zulassungsgrund ist bei der gebotenen summarischen Beurteilung weder aus der Darstellung des Prozessbevollmächtigten noch aus der Darstellung des Klägers noch aus den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils und den vorliegenden Gerichtsakten erkennbar.
Das Urteil weicht nicht von den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen ab; eine Divergenz zu anderen Entscheidungen ist nicht ersichtlich.
Das Urteil weist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung keinen Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann; insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör vor. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich weder schlüssig, dass das FG seiner richterlichen Hinweispflicht i.S. vom § 76 Abs. 2 FGO nicht hinreichend nachgekommen ist, noch dass es aus anderen Gründen eine Überraschungsentscheidung getroffen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren ausschließlich die Gewinnfeststellungsbescheide der KG betrifft. Gegenstand des Verfahrens sind weder die Vorgänge vor deren Gründung im Zusammenhang mit der Umwandlung des Volkseigenen Betriebs … noch die steuerrechtlichen Verhältnisse der zur Unternehmensgruppe gehörenden Kapitalgesellschaften und weiterer Personengesellschaften, an denen der Kläger in den Streitjahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Der Anspruch auf Akteneinsicht hat nicht den Zweck, die tatsächliche Grundlage für andere Ansprüche und außerhalb dieses Verfahrens liegende Besteuerungsgrundlagen zu liefern.
Soweit der Kläger geltend macht, das Urteil sei auf Vorgänge gestützt, die so nicht abgelaufen seien, hätte er dies ergänzend im Rahmen seines vom FG abgelehnten Antrags auf Tatbestandsberichtigung geltend machen müssen (§ 108 FGO, vgl. dazu u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125); die ablehnende Entscheidung kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 30. September 1986 VIII B 60/85, BFH/NV 1988, 780; Gräber/von Groll, a.a.O., § 108 Rz. 6, m.w.N.).
Unter Berücksichtigung des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG liegt auch weder eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes vor noch ist das Gesamtergebnis des Verfahrens unzutreffend erfasst. Soweit die Rügen die materiell-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das FG betreffen, können sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden. Die Rechtssache wirft insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die für die klageabweisende Entscheidung des FG maßgeblichen Gründe sind eindeutig einzelfallbezogen. Das gilt insbesondere auch für die Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Vorlage des vollständigen Außenprüfungsberichts besteht (§ 183 Abs. 2 Satz 3 AO 1977).
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen; es entstehen keine Gerichtsgebühren (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
Fundstellen