Nichtanwendungserlass zu dieser Entscheidung
Leitsatz (amtlich)
Eine Sache, mit der die Überprüfung der Rechtsfrage begehrt wird, in welchem Umfang die von einem Automatenaufsteller aufgestellten Automaten betrieblich i.S. des § 4b Abs.2 Satz 7 InvZulG 1982 genutzt werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Orientierungssatz
1. Nach der BFH-Entscheidung vom 23.5.1986 III R 66/85 verbleibt ein Wirtschaftsgut selbst dann noch im Betrieb (in der Betriebstätte) des Investors, wenn dieser es kurzfristig, d.h. für nicht länger als drei Monate, an einen anderen vermietet. Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten entsprechend auch in Fällen, in denen der Eigentümer Spielautomaten und andere Unterhaltungsautomaten allgemein zugänglich aufstellt. Entscheidend ist dabei, daß der Aufsteller regelmäßig den unmittelbaren Besitz an den aufgestellten Automaten behält (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.10.1984 10 U 108/84; Literatur).
2. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht deshalb begründet, weil die aufgeworfene Rechtsfrage im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels höchstrichterlich noch nicht geklärt war (vgl. BFH-Beschluß vom 19.12.1973 VI B 105/73; Literatur).
3. Einer Rechtssache kann grundsätzliche Bedeutung nicht beigemessen werden, wenn die für den Streitfall maßgebende Rechtsfrage bereits Gegenstand einer Entscheidung des BFH gewesen ist und von einer neuerlichen Entscheidung keine weitere Klärung zu erwarten ist (BFH).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; InvZulG 1982 § 4b Abs. 2
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betreibt ein Unternehmen, das das Aufstellen von Spielautomaten in Gastwirtschaften und Spielhallen zum Gegenstand hat. Im September 1983 beantragte er beim Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) die Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 für im Kalenderjahr 1982 angeschaffte Geldspiel- und andere Unterhaltungsautomaten. Das FA lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die private Nutzung der Wirtschaftsgüter betrage mehr als 10 v.H. der Gesamtnutzung; denn bei der Abgrenzung betrieblicher gegenüber privater Nutzung sei auf die Nutzung durch die Endnutzer abzustellen.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach hat der Kläger die Spielautomaten ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt; denn diese Frage sei aus der Sicht des Betriebsinhabers, des Investors, und nicht aus der Sicht des Nutzenden zu beurteilen.
Mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, wendet sich das FA gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG. Es macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Entscheidungsgründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht beigemessen werden, wenn die für den Streitfall maßgebende Rechtsfrage bereits Gegenstand einer Entscheidung des BFH gewesen ist und von einer neuerlichen Entscheidung keine weitere Klärung zu erwarten ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 8.Dezember 1971 VIII B 7/67, BFHE 104, 191; vom 20.November 1969 I B 34/69, BFHE 97, 281, BStBl II 1970, 133; vom 13.August 1968 VII B 170/67, BFHE 93, 403, BStBl II 1969, 7). Hiervon ist im Streitfall auszugehen.
Das FA will mit seiner Rüge eine oberstgerichtliche Entscheidung der Rechtsfrage herbeiführen, ob die Rechtsauffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, wie sie in Tz.40 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 16.Juni 1982 IV B 2 - InvZ 1010 - 16/82 (BStBl I 1982, 569) dargelegt ist, eine zutreffende Auslegung des § 4b Abs.2 InvZulG 1982 ist. Nach dieser Ansicht kommt es in den Fällen, in denen der Eigentümer das angeschaffte Wirtschaftsgut einem anderen zum Gebrauch überläßt, für die Gewährung der Zulage entscheidend auf die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsguts durch denjenigen an, dem es zum Gebrauch überlassen wird. Zu dieser Rechtsfrage hat der erkennende Senat jedoch in seinem Urteil vom 23.Mai 1986 III R 66/85 (BFHE 147, 193) Stellung genommen. Danach ist in den Fällen, in denen der Investor das von ihm angeschaffte Wirtschaftsgut einem anderen zur Nutzung überläßt, vorrangig zu prüfen, wo das Wirtschaftsgut i.S. des § 4b Abs.2 Satz 1 Nr.1 InvZulG 1982 verblieben ist. Dazu hat er weiter die Ansicht vertreten, daß ein Wirtschaftsgut selbst dann noch im Betrieb (in der Betriebstätte) des Investors verbleibt, wenn dieser es kurzfristig, d.h. für nicht länger als drei Monate, an einen anderen vermietet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Mieter um einen Gewerbetreibenden oder um eine Privatperson handelt. Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat --um Wiederholungen zu vermeiden-- auf die Ausführungen im Urteil III R 66/85.
Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten entsprechend auch in den Fällen, in denen der Eigentümer Spiel- und andere Unterhaltungsautomaten allgemein zugänglich aufstellt. Entscheidend ist dabei, daß der Aufsteller regelmäßig den unmittelbaren Besitz an den aufgestellten Automaten behält (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.Oktober 1984 10 U 108/84, OLGZ 1985, 233; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 45.Aufl., § 868 Anm.2 cc). Insoweit übt der Aufsteller die tatsächliche Gewalt über die Automaten aus; diese verbleiben schon aus diesem Grund im Betrieb (in der Betriebstätte) des Investors. Das Senatsurteil III R 66/85 ermöglicht im übrigen auch eine abschließende Beurteilung solcher Fälle, in denen der Automatenaufsteller die Automaten an andere Personen vermietet hat. Das gleiche gilt in bezug auf die Anwendung des § 4b Abs.2 Satz 7 InvZulG 1982.
Der Umstand, daß über einen Sachverhalt der vorliegenden Art höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist, vermag die Beschwerde nicht zu begründen. Von einer neuerlichen Entscheidung ist keine weitere Klärung zu erwarten. Die Beschwerde des FA ist auch nicht deshalb begründet, weil die aufgeworfene Rechtsfrage im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels höchstrichterlich noch nicht geklärt war (vgl. BFH-Beschluß vom 19.Dezember 1973 VI B 105/73, BFHE 111, 396, BStBl II 1974, 321; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm.13).
Fundstellen
BStBl II 1986, 918 |
BFHE 147, 197 |
BFHE 1987, 197 |
DB 1986, 2267-2267 |
HFR 1987, 31-31 (ST) |